Kundmachung vom 16. Dezember 2008 des Beschlusses Nr. 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Juli 2006
Zustimmung des Landtags: 26. Oktober 2006
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 93/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 93/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "Abkommen" genannt), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2006 vom 2. Juni 2006 geändert[^2].
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- Anhang XIX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2005 vom 11. März 2005 geändert[^3].
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- Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken)[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird unter Nummer 30d (Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Anhang XIX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7g. 32005 L 0029: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)."
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- Unter Nummern 2 (Richtlinie 84/450/EWG des Rates), 3a (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), und 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32005 L 0029: Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22)."
Art. 3
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Richtlinie 2005/29/EG, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 8. Juli 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 2006.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 7.
[^3]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.
[^4]: ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22.
[^5]: Es wurden verfassungsrechtliche Anforderungen mitgeteilt.