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Kundmachung vom 16. Dezember 2008 des Beschlusses Nr. 33/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2009-02-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008

Zustimmung des Landtags: 23. Oktober 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 33/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 33/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XVIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschliessen.

5) Für Island und Norwegen wird in Abs. 1 Satz 1 das Datum "17. Mai 1990" durch 1. Januar 1994 ersetzt und für Liechtenstein durch 1. Mai 1995.

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/54/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.

[^3]: ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

[^4]: ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.

[^5]: ABl. L 39 vom 14.2.1976, S. 40.

[^6]: ABl. L 225 vom 12.8.1986, S. 40.

[^7]: ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 6.

[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.