Gesetz vom 20. November 2008 über die Tierärzte und andere Tiergesundheitsberufe (Tiergesundheitsberufegesetz; TGBG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-01-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung des tierärztlichen Berufes und der anderen Tiergesundheitsberufe.[^2]

2) Es dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^3].[^4]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]

Art. 1a[^6]

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen und die damit zusammenhängenden Modalitäten der Berufsausübung das Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.

Art. 2

Bezeichnungen und Begriffe

1) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

2) Auf dieses Gesetz finden die Begriffsbestimmungen von Art. 3 des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Anwendung.[^7]

II. Beruf des Tierarztes

A. Zugang zum Beruf

Art. 3

Bewilligungspflicht und -voraussetzungen

1) Die eigenverantwortliche Ausübung des Berufes als Tierarzt bedarf vorbehaltlich der Art. 23 bis 27 einer Bewilligung des Amtes für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (Berufsausübungsbewilligung).

2) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller:

3) Eigenverantwortlichkeit im Sinne von Abs. 1 liegt vor, wenn der tierärztliche Beruf ausgeübt wird:[^8]

4) Personen, die beabsichtigen, den tierärztlichen Beruf freiberuflich auszuüben, haben einen Berufsitz im Inland sowie geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen nachzuweisen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Tierarztpraxis befindet, in der oder von der aus der Tierarzt seinen Beruf ausübt. Die Ausübung des tierärztlichen Berufes ohne bestimmten Berufssitz (Wandergewerbe) ist verboten.

5) Personen, die beabsichtigen, den tierärztlichen Beruf im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses auszuüben, haben dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen den Arbeitgeber bekannt zu geben.

6) In begründeten Fällen kann das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Ausnahmen von Abs. 2 Bst. a bewilligen.[^9]

7) Die Regierung regelt das Nähere über die Bewilligungsvoraussetzungen mit Verordnung, insbesondere über:

Art. 4

Antragstellung

1) Der Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung ist schriftlich beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen einzureichen.

2) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizulegen und die entsprechenden Angaben zu machen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 5

Erteilung und Umfang der Bewilligung

1) Die Berufsausübungsbewilligung wird erteilt, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen nach Art. 3 erfüllt.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen trägt die zugelassenen Tierärzte in die Tierärzteliste ein und stellt ihnen einen Tierärzteausweis aus.

3) Die Bewilligung ist persönlich und nicht übertragbar. Sie umschreibt den zugelassenen Tätigkeitsbereich und kann befristet und unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.[^11]

4) Die tierärztliche Berufsausübung darf erst nach Ausstellung der Bewilligung und nach Erhalt der Bestätigung über die Eintragung in die Tierärzteliste bzw. bei Tierärztegesellschaften in die Liste der Tierärztegesellschaften aufgenommen werden.[^12]

5) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen führt eine Tierärzteliste und eine Liste der Tierärztegesellschaften, hält diese Listen auf dem aktuellen Stand und veröffentlicht sie in geeigneter Form.[^13]

Art. 6

Inhalt der Berufsausübung

1) Die tierärztliche Berufsausübung umfasst:

2) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, durch die Tierärzten weitere Tätigkeiten übertragen werden.

3) Die Tätigkeiten nach Abs. 1 dürfen vorbehaltlich der Befugnisse der zur Berufsausübung berechtigten anderen Tiergesundheitsberufe ausschliesslich zugelassene Tierärzte ausüben. Andere Personen sind dazu nur befugt, soweit sie:[^14]

B. Rechte und Pflichten

Art. 7

Grundsätze der Berufsausübung

1) Der Tierarzt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dabei nach den Erkenntnissen der Veterinärmedizin und nach den geltenden Rechtsvorschriften zu handeln.

2) Er hat alles zu vermeiden, das geeignet ist, das Ansehen des Standes der Tierärzte herabzusetzen.

3) Er ist in Ausübung seines Berufes frei. Er kann die tierärztliche Berufsausübung, soweit er nicht durch Gesetz oder Vertrag hierzu verpflichtet ist, ablehnen.

4) Er darf die Leistung der Ersten Hilfe bei einem Tier nicht verweigern, wenn ihm die Hilfeleistung im Hinblick auf die damit verbundene Gefahr und ohne Verletzung anderer überwiegender Interessen zumutbar ist.

5) Er ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem aktuellen Stand der Veterinärmedizin vertraut zu machen.

Art. 8

Berufsbezeichnung

1) Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Fachtierarzt", unter Angabe des betreffenden Fachgebietes, darf nur nach Erfüllung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen geführt werden.

2) Jede Bezeichnung oder Titelführung, die geeignet ist, die Berechtigung zur tierärztlichen Berufsausübung oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist unzulässig.

3) Der Bezeichnung der tierärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben dem amtlich verliehenen Titel nur solche beigefügt werden, die auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines besonderen Fachgebietes hinweisen.

4) Tierärzte sind berechtigt, ihren akademischen Titel und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der in der Verleihungsurkunde der Ausbildungsstätte festgelegten Form zu führen. Liegt eine Verwechslungsgefahr vor, so hat das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die Form festzulegen, in der der Tierarzt seinen akademischen Titel zu verwenden hat.

Art. 9

Werbung

Der Tierarzt darf sich nur für Beratungen und Behandlungen empfehlen, die ihm erlaubt sind. Jede aufdringlich wirkende Empfehlung oder Berufsbezeichnung ist untersagt.

Art. 10

Geschäfts- und Betriebsgeheimnis

1) Der Tierarzt darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich geworden ist, nicht offenbaren oder verwerten.

2) Er ist zur Wahrung eines anderen als des im Abs. 1 genannten ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertrauten oder zugänglich gewordenen Geheimnisses verpflichtet, soweit der Auftraggeber dies verlangt.

3) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 oder 2 besteht nicht, wenn:

Art. 11

Praxisgemeinschaften[^15]

1) Aufgehoben[^16]

2) Die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen oder medizinischen Geräten (Praxisgemeinschaften) ist unter Wahrung der freiberuflichen Tätigkeit erlaubt. Die freiberufliche Tätigkeit muss nach aussen eindeutig in Erscheinung treten.

3) Aufgehoben[^17]

4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.

Art. 11a[^19]

a) Zulässigkeit und Rechtsform

1) Tierärzte dürfen ihren Beruf im Rahmen einer Tierärztegesellschaft ausüben.

2) Als Rechtsformen stehen den Gesellschaftern die Aktiengesellschaft und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung offen. Tierärztegesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft dürfen ausschliesslich Namenaktien ausgeben.

3) Die Beteiligung von Tierärztegesellschaften an anderen Tierärztegesellschaften sowie der Zusammenschluss mehrerer Tierärztegesellschaften zu einer Konzernverbindung sind nicht zulässig.

Art. 11b[^20]

b) Zweck

1) Der Zweck einer Tierärztegesellschaft darf nur die in Art. 6 genannten Inhalte der Berufsausübung einschliesslich der erforderlichen Hilfstätigkeiten sowie der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens enthalten und muss sich auf den in der Bewilligung umschriebenen Tätigkeitsbereich beschränken.

2) Sind Tierärzte unterschiedlicher Fachrichtungen Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft, muss in geeigneter Weise darauf hingewiesen werden, dass die Tierärztegesellschaft die entsprechenden Tätigkeiten nur unter der Verantwortung des entsprechenden Tierarztes mit entsprechender Bewilligung durchführen darf.

Art. 11c[^21]

c) Firma

1) Das Bestehen als Tierärztegesellschaft muss nach aussen durch geeignete Massnahmen sichtbar gemacht werden. Die Firma muss neben dem Hinweis auf die Ausübung des Tierärzteberufes den Familiennamen wenigstens eines Gesellschafters der Tierärztegesellschaft enthalten.

2) Darüber hinaus dürfen in der Firma nur der Vorname und der akademische Titel des Gesellschafters, dessen Familienname in der Firma enthalten ist, verwendet werden. Eine Fachtierarzt-Bezeichnung darf in der Firma nur verwendet werden, wenn alle Gesellschafter über die entsprechende Bewilligung verfügen.

3) Weitere Bezeichnungen sowie Namen anderer Personen, welche nicht Gesellschafter der Tierärztegesellschaft sind, dürfen nicht in die Firma aufgenommen werden.

4) Der Hinweis auf die Ausübung des Tierärzteberufes nach Abs. 1 hat durch die Verwendung der nachgestellten Begriffe "Tierärzte-Aktiengesellschaft" oder "Tierärzte-AG" bzw. "Tierärzte-Gesellschaft mit beschränkter Haftung", "Tierärzte-Ges.m.b.H." oder "Tierärzte-GmbH" zu erfolgen.

5) Scheidet ein Gesellschafter aus der Tierärztegesellschaft aus, so darf sein Name und sein akademischer Titel in der Firma nicht fortgeführt werden.

Art. 11d[^22]

d) Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften

1) Die Tierärztegesellschaften sind beim Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zur Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften anzumelden.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen prüft die Übereinstimmung der Gesellschaftsverträge, des Statutenentwurfs und weiterer Verträge zwischen den Gesellschaftern mit den Erfordernissen dieses Gesetzes und verweigert die Eintragung in die Liste der Tierärztegesellschaften, wenn diese nicht erfüllt sind.

3) Zum Zwecke der Eintragung in das Handelsregister stellt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen zuhanden des Amtes für Justiz eine Bescheinigung aus, dass die Erfordernisse dieses Gesetzes erfüllt sind und die Gesellschaft nach der Eintragung in das Handelsregister in die Liste der Tierärztegesellschaften eingetragen wird. Ohne diese Bescheinigung darf die Gesellschaft im Handelsregister nicht eingetragen werden.

4) Die Tierärztegesellschaft ist in die Liste der Tierärztegesellschaften einzutragen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die Gesellschaft die Erfordernisse nach Art. 11a bis 11d und 11g bis 11k erfüllt.

Art. 11e[^23]

e) Mitteilungspflicht

Die eingetragene Tierärztegesellschaft teilt dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen jede Änderung der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente und der Zusammensetzung der Gesellschafter binnen einem Monat mit.

Art. 11f[^24]

f) Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften und Auflösung der Tierärztegesellschaft

1) Stehen die Änderungen der im Eintragungsverfahren vorzulegenden Dokumente oder der Zusammensetzung der Gesellschafter (Art. 11e) im Widerspruch zu den Erfordernissen dieses Gesetzes oder sind die Voraussetzungen für die Eintragung der Gesellschaft in die Liste der Tierärztegesellschaften nicht mehr gegeben, ist die Gesellschaft nach ihrer vorherigen Anhörung aus der Liste der Tierärztegesellschaften zu streichen, wenn sie den gesetzlichen Zustand nicht innerhalb von drei Monaten wieder herstellt.

2) Die Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften bewirkt die Auflösung der Gesellschaft. Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen teilt dem Amt für Justiz unverzüglich mit, wenn die Streichung aus der Liste der Tierärztegesellschaften rechtskräftig ist. Das Amt für Justiz trägt die Auflösung der Tierärztegesellschaft im Handelsregister ein und bestellt einen Liquidator nach Massgabe von Art. 133 ff. PGR.

Art. 11g[^25]

g) Berufshaftpflichtversicherung

1) Die Tierärztegesellschaft ist verpflichtet, den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachzuweisen, welche die Tierärztegesellschaft sowie alle in ihr tätigen Tierärzte einbezieht und deren Deckung der Art und Umfang der Risiken entspricht, die mit der Tätigkeit der Gesellschaft verbunden sind.

2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 10 Millionen Franken.

3) Im Übrigen findet Art. 19a Abs. 2, 4 und 5 sinngemäss Anwendung.

Art. 11h[^26]

h) Gesellschafter

1) Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft können nur Tierärzte sein, die in die Tierärzteliste eingetragen sind.

2) Gesellschaftsanteile, Aktien oder Stammeinlagen dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten oder Dritte nicht am Gewinn der Tierärztegesellschaft beteiligt werden.

3) Gesellschafter dürfen zur Ausübung von Gesellschaftsrechten nur Gesellschafter bevollmächtigen.

4) Die Gesellschafter dürfen nur Mitglied einer Tierärztegesellschaft sein. Sie dürfen nicht:

Art. 11i[^27]

i) Verwaltung und Vertretung der Tierärztegesellschaft

1) Mitglied der Verwaltung einer Tierärztegesellschaft dürfen nur Tierärzte sein, die in die Tierärzteliste eingetragen sind.

2) Im Rahmen der Ausübung des Tierärzteberufes muss jeder Tierarzt allein zur Vertretung der Tierärztegesellschaft bzw. sämtlicher Gesellschafter befugt sein.

Art. 11k[^28]

k) Verantwortlichkeit

1) Tierärzte, die Gesellschafter einer Tierärztegesellschaft sind, bleiben für die Erfüllung ihrer Berufspflichten persönlich verantwortlich.

2) Die persönliche Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Berufspflichten kann weder durch Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse der Gesellschafter bzw. der Verwaltung noch durch Geschäftsführungsmassnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Art. 11l[^29]

l) Praxisgemeinschaften

Tierärztegesellschaften sind in Bezug auf die Praxisgemeinschaften (Art. 11 Abs. 2) freiberuflich tätigen Tierärzten gleichgestellt.

Art. 12

Qualitätssicherung und Hygiene

1) Der Tierarzt ist verpflichtet, seine Praxisführung so zu gestalten, dass sie für die Berufsausübung geeignet ist und diese den hygienischen Anforderungen entspricht.

2) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen hat die Praxis zu überprüfen, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie den in Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht entspricht. Entspricht die Praxisführung nicht den Anforderungen an die Gute Tierärztliche Praxis oder nicht den hygienischen Anforderungen, ist dem Tierarzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.

3) Kommt bei der Überprüfung zutage, dass Missstände vorliegen, die für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren eine Gefahr mit sich bringen können, verfügt das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen die notwendigen Massnahmen, nötigenfalls die Schliessung der Praxis bis zur Behebung dieser Missstände.

Art. 13[^30]

Abgabe von Arzneimitteln

Der Tierarzt ist berechtigt, Arzneimittel nach Massgabe der Heilmittelgesetzgebung abzugeben.

Art. 14

Meldung von Tierkrankheiten und Tierquälerei[^31]

1) Stellt ein Tierarzt eine ansteckende Tierkrankheit oder den Verdacht einer solchen fest, hat er unverzüglich die nötigen provisorischen Anordnungen gegen eine Weiterverschleppung zu treffen und dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Meldung zu erstatten.

2) Tierärzte sind verpflichtet, dem Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen Fälle von Tierquälerei, einschliesslich des Verdachts auf Tierquälerei, unverzüglich zu melden.[^32]

Art. 15

Mitwirkung bei der Bekämpfung von Tierseuchen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.