Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 158/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2009-01-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 7. Dezember 2007

Zustimmung des Landtags: 25. April 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. März 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 158/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 158/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang VIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

" 32004 L 0038: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77), berichtigt in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 35.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke des Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Anhang V des Abkommens wird wie folgt geändert:

"Der unter Nummer 3 des Anhangs VIII dieses Abkommens genannte Rechtsakt (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) in der für die Zwecke des Abkommens angepassten Fassung gilt entsprechend für die unter diesen Anhang fallenden Bereiche."

" 32006 R 0635: Verordnung (EG) Nr. 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zu verbleiben (ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9)."

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/38/EG und der Verordnung (EG) Nr. 635/2006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 8. Dezember 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^19]

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss Nr. 158/2007 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

"Der mit dem Vertrag von Maastricht eingeführte Begriff der Unionsbürgerschaft (Art. 17 ff. EG-Vertrag) findet keine Entsprechung im EWR-Abkommen. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/38/EG in das EWR-Abkommen lässt die Bewertung der Bedeutung künftiger Rechtsakte der EU und der künftigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof auf der Grundlage des Begriffs der Unionsbürgerschaft für das EWR-Abkommen unberührt. Das EWR-Abkommen bietet keine Rechtsgrundlage für politische Rechte von EWR-Staatsangehörigen.

Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Einwanderungspolitik nicht unter das EWR-Abkommen fällt. Die Aufenthaltsrechte von Drittstaatsangehörigen fallen nicht unter das Abkommen, mit Ausnahme der Rechte, die die Richtlinie Drittstaatsangehörigen gewährt, die Familienangehörige eines sein Recht auf Freizügigkeit gemäss dem EWR-Abkommen ausübenden EWR-Staatsangehörigen sind, da diese Rechte logische Folge des Rechts von EWR-Staatsangehörigen auf Freizügigkeit sind. Die EFTA-Staaten erkennen an, dass es für EWR-Staatsangehörige, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, von Bedeutung ist, dass ihre Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie, die eine Drittstaatangehörigkeit besitzen, bestimmte abgeleitete Rechte wie die nach Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 und Art. 18 geniessen. Dies gilt unbeschadet des Artikels 118 des EWR-Abkommens und der künftigen Entwicklung in Bezug auf die eigenständigen Rechte von Drittstaatsangehörigen, die nicht unter das EWR-Abkommen fallen."

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 198 vom 25.7.2005, S. 45.

[^3]: ABl. L 198 vom 25.7.2005, S. 45.

[^4]: ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77.

[^5]: ABl. L 112 vom 26.4.2006, S. 9.

[^6]: ABl. L 56 vom 4.4.1964, S. 850.

[^7]: ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 13.

[^8]: ABl. L 121 vom 26.5.1972, S. 32.

[^9]: ABl. L 172 vom 28.6.1973, S. 14.

[^10]: ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 10.

[^11]: ABl. L 14 vom 20.1.1975, S. 14.

[^12]: ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 26.

[^13]: ABl. L 180 vom 13.7.1990, S. 28.

[^14]: ABl. L 317 vom 18.12.1993, S. 59.

[^15]: ABl. L 257 vom 19.10.1968, S. 2.

[^16]: ABl. L 142 vom 30.6.1970, S. 24.

[^17]: ABl. L 74 vom 15.3.2001, S. 29.

[^18]: ABl. L 130 vom 29.4.2004, S. 11.

[^19]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.