Kundmachung vom 20. Januar 2009 des Beschlusses Nr. 85/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 4. Juli 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 85/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 85/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2008 vom 6. Juni 2008[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates[^4] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Die Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates[^5], die in das Abkommen aufgenommen wurde, wird durch die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 aufgehoben; sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 weiterhin für Güterbeförderungsdienste -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "4a. 32007 R 1370: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Strasse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1)"
-
- Unter Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates) wird Folgendes angefügt:
"Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Gemäss Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird diese Verordnung aufgehoben; sie gilt jedoch während eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 weiterhin für Güterbeförderungsdienste."
-
- Der Text von Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird gestrichen.
-
- Die Worte "Art. 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1191/69" in Absatz II der sektoralen Anpassungen sowie der Wortlaut von Nummer 4 (Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates) werden mit Wirkung vom 3. Dezember 2012 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Juli 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Juli 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 36.
[^3]: ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
[^4]: ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1.
[^5]: ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 1.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.