Kundmachung vom 20. Januar 2009 der Beschlüsse Nr. 128/2008 bis 130/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Dezember 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Dezember 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 3 die Beschlüsse Nr. 128/2008 bis 130/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 128/2008 bis 130/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2008 vom 7. November 2008[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/439/EWG über den Führerschein[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 24a (Richtlinie 91/439/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 L 0065: Richtlinie 2008/65/EG der Kommission vom 27. Juni 2008 (ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/65/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 37ac (Entscheidung 2002/732/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
" 32008 D 0217: Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1)."
-
- Der Text von Nummer 37ae (Entscheidung 2002/734/EG der Kommission) erhält folgende Fassung:
" 32008 D 0231: Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Betrieb des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002 (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2008/217/EG und 2008/231/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 18w (Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "18x. 32008 R 0362: Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur materiellen Deprivation (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 1)."
-
- Nach Nummer 18al (Verordnung (EG) Nr. 207/2008 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "18am. 32008 R 0365: Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22).
- 18an. 32008 R 0377: Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale (ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57)."
-
- Unter Nummer 18ak (Verordnung (EG) Nr. 102/2007 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32008 R 0391: Verordnung (EG) Nr. 391/2008 der Kommission vom 30. April 2008 (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 362/2008, (EG) Nr. 365/2008, (EG) Nr. 377/2008 und (EG) Nr. 391/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Dezember 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^16].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 119/2008 vom 7. November 2008[^5] geändert.
-
- Die Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Entscheidung 2008/231/EG der Kommission vom 1. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Betrieb des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäss Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 96/48/EG des Rates sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2002/734/EG der Kommission vom 30. Mai 2002[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Entscheidung 2008/217/EG wird die Entscheidung 2002/732/EG der Kommission[^8] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Mit der Entscheidung 2008/231/EG wird die Entscheidung 2002/734/EG der Kommission[^9] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 126/2008 vom 7. November 2008[^11] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates vom 14. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) bezüglich der Liste der sekundären Zielvariablen 2009 zur materiellen Deprivation[^12] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 365/2008 der Kommission vom 23. April 2008 zur Annahme des die Jahre 2010, 2011 und 2012 umfassenden Programms von Ad-hoc-Modulen für die Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 377/2008 der Kommission vom 25. April 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft im Hinblick auf die ab 2009 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung, die Verwendung einer Teilstichprobe für die Datenerhebung zu Strukturvariablen und die Definition der Referenzquartale[^14] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 391/2008 der Kommission vom 30. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 102/2007 zur Annahme der Spezifikationen des Ad-hoc-Moduls 2008 zur Arbeitsmarktsituation von Zuwanderern und ihren Nachkommen[^15] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 110.
[^3]: ABl. L 168 vom 28.6.2008, S. 36.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 110.
[^6]: ABl. L 77 vom 19.3.2008, S. 1.
[^7]: ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 1.
[^8]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 143.
[^9]: ABl. L 245 vom 12.9.2002, S. 370.
[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^11]: ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 119.
[^12]: ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 1.
[^13]: ABl. L 112 vom 24.4.2008, S. 22.
[^14]: ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 57.
[^15]: ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 15.
[^16]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.