Elektrizitätsmarktverordnung (EMV) vom 20. Januar 2009
Aufgrund von Art. 3a, 30, 32 und 41 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG), LGBl. 2002 Nr. 144, in der Fassung des Gesetzes vom 21. November 2008, LGBl. 2009 Nr. 8, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt:
- a) den Netzzugang;
- b) die Rechnungsstellung und den Lieferantenwechsel;
- c) die Kennzeichnung von Elektrizität und den Erzeugungsnachweis;
- d) die Sicherstellung der Versorgungssicherheit.
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt[^1].[^2]
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Als "Systemdienstleistungen" im Sinne dieser Verordnung gelten Hilfsdienste, die für den sicheren Betrieb der Netze notwendig sind. Diese umfassen Systemkoordination, Bilanzmanagement, Primärregelung, Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung (inkl. Anteil Blindenergie), betriebliche Messung und Ausgleich der Wirkverluste.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Netzzugang
Art. 3
Ermittlung der verfügbaren Kapazität
1) Bei der Ermittlung der verfügbaren Kapazität nach Art. 17 EMG ist vom Netzbetreiber Folgendes zu berücksichtigen:
- a) die für die Belieferung eigener Kunden notwendige Kapazität und die durch andere bestehende Verträge beanspruchte Kapazität;
- b) die Gewährleistung eines leistungsfähigen und wirtschaftlichen Netzes;
- c) Einspeisungen aus Elektrizitätserzeugungsanlagen; für unregelmässig erzeugte Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sind angemessene Netzreserven bereitzuhalten; und
- d) nachfrageseitige Massnahmen wie Rundsteuerungen und unterbrechbare Lieferungen.
2) Bei der Zuteilung von Kapazität haben Einspeisungen für die Belieferung inländischer Endkunden Vorrang.
3) Verweigert der Netzbetreiber den Netzzugang, hat er dem Berechtigten innert zehn Arbeitstagen schriftlich zu begründen, dass keine ausreichende Kapazität vorhanden ist.
Art. 4
Festlegung der Durchleitungs- und Anschlusspreise
1) Für die Festlegung der Durchleitungs- und Anschlusspreise nach Art. 18 EMG gelten folgende Grundsätze:
- a) sie müssen einfache Strukturen aufweisen und die vom Endkunden verursachten Kosten widerspiegeln;
- b) sie sind unabhängig von der Distanz zwischen Einspeise- und Ausspeisepunkt festzulegen;
- c) pro Spannungsebene und Kundengruppe müssen sie einheitlich sein.
2) Die Preise sind im Sinne eines Anschlusspunktemodells nach Art. 18 EMG festzulegen und bei den Endkunden zu erheben.
3) Die Bildung von Kundengruppen ist vom Netzbetreiber zu regeln. Diese dürfen insbesondere weder diskriminieren noch die Preissolidarität im Sinne des Anschlusspunktemodells verletzen noch dem Grundsatz der Effizienzsteigerung des Netzes zuwiderlaufen.
Art. 5
Anrechenbare Kosten
1) Bei der Bestimmung der Durchleitungspreise werden die Betriebs- und Kapitalkosten eines effizient und sicher betriebenen Netzes, die Abgaben in Form von vorgeschriebenen Beiträgen an energie- und umweltpolitische Massnahmen sowie die Gebühren zur Deckung des durch die Regulierungsbehörde veranlassten Aufwands angerechnet.[^3]
2) Als anrechenbare Betriebskosten gelten:
- a) Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden Leistungen;
- b) Entgelte an Dritte für Dienstbarkeiten.
3) Als Kapitalkosten anrechenbar sind höchstens:
- a) die kalkulatorischen Abschreibungen;
- b) die kalkulatorischen Zinsen auf den für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerten nach Abs. 5 Bst. a.
4) Die jährlichen kalkulatorischen Abschreibungen werden anhand des angenommenen Wiederbeschaffungswertes und der voraussichtlichen Nutzungsdauer errechnet. Der Netzbetreiber führt zu diesem Zweck eine Anlagenbuchhaltung, aus welcher mindestens die für den Nachvollzug der kalkulatorischen Abschreibungen notwendigen Angaben ersichtlich sind.
5) Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermögenswerte gilt:
- a) als betriebsnotwendige Vermögenswerte dürfen höchstens berechnet werden:
-
- die Restbuchwerte der bestehenden Anlagen, die sich aufgrund der Abschreibungen nach Abs. 4 per Ende des Geschäftsjahres ergeben; und
-
- das betriebsnotwendige Nettoumlaufvermögen, höchstens bis zu einer Höhe von 6 % des Jahresumsatzes;
- b) die zulässigen betriebsnotwendigen Vermögenswerte werden zu 30 % nach dem Zinssatz für Fremdkapital sowie zu 70 % nach dem Zinssatz für Eigenkapital verzinst. Der Zinssatz für Fremdkapital wird nach der durchschnittlichen Rendite langfristiger Bundesobligationen errechnet. Der Zinssatz für Eigenkapital darf höchstens dem Zinssatz für Fremdkapital zuzüglich einer marktgerechten Risikoprämie entsprechen; diese Risikoprämie wird von der Regulierungsbehörde festgelegt.
Art. 6
Anlastung von Kosten an tiefere Spannungsebenen und Eigenerzeuger
1) Die Kosten für ein Netz der höheren Spannungsebene werden, soweit sie der Netzbetreiber nicht seinen Endkunden überwälzen kann, den Netzen der jeweils tieferen Spannungsebene angelastet. Die Kosten der höheren Spannungsebene werden der jeweils tieferen Spannungsebene nach dem gleichen Prinzip angelastet, wie diese Kosten auch den Endkunden der höheren Spannungsebene überwälzt werden.
2) Die Anlastung der Kosten für Systemdienstleistungen erfolgt nach den effektiven Leistungen, die für die tiefere Spannungsebene erbracht werden.
3) Endkunden mit eigenen Erzeugungsanlagen dürfen für die selber erzeugte und am gleichen Ort verbrauchte Elektrizität nur die beanspruchten Systemdienstleistungen in Rechnung gestellt werden.
Art. 7
Kosten aus Exporten und Transiten
Die dem Netzbetreiber für Exporte und Transite anfallenden Kosten dürfen nicht den inländischen Endkunden angelastet werden.
III. Rechnungsstellung und Lieferantenwechsel
Art. 8
Rechnungsstellung und Information[^4]
1) Die Rechnungsstellung muss für Endkunden transparent und vergleichbar sein.
2) Bei der Rechnungsstellung für die Durchleitung an Endkunden sind getrennt auszuweisen:
- a) der Durchleitungspreis; die Abgaben nach Art. 5 Abs. 1 sind dabei gesondert aufzuführen;
- b) die Kosten der Systemdienstleistungen, sofern diese Gegenstand von besonderen Vereinbarungen der Vertragspartner sind;
- c) allfällige Kosten für Ergänzungsenergie, Ergänzungsleistung und Blindenergie.
3) Die Endkunden werden von den Netzbetreibern in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung über die nach Art. 3 der Richtlinie 2009/72/EG von der Europäischen Kommission erlassene Checkliste für Energieverbraucher sowie über die Beschwerde- und Schlichtungsverfahren informiert.[^5]
4) Die Regulierungsbehörde überwacht die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.[^6]
Art. 9
Lieferantenwechsel
1) Kündigen die Endkunden den Elektrizitätsliefervertrag unter Beachtung der ordentlichen Kündigungsfrist, darf der Netzbetreiber ihnen sowie dem bisherigen oder dem neuen Elektrizitätslieferanten für den Wechsel keine Kosten auferlegen.
2) Kündigt der Elektrizitätslieferant den Liefervertrag, kann ihm der Netzbetreiber die durch den Wechsel entstandenen Kosten auferlegen.
2a) In den Fällen, in denen Endkunden beabsichtigen, den Lieferanten im Rahmen der Vertragsbedingungen zu wechseln, sind die Netzbetreiber verpflichtet, den Wechsel innerhalb von drei Wochen vorzunehmen. Die Endkunden haben das Recht, sämtliche sie betreffenden Verbrauchsdaten zu erhalten.[^7]
3) Zeichnet sich ab, dass durch die Modalitäten des Wechsels des Elektrizitätslieferanten der Markt behindert wird, kann die Regulierungsbehörde ergänzende Richtlinien erlassen.
IV. Kennzeichnung von Elektrizität, Erzeugungsnachweis
Art. 10
Kennzeichnung von Elektrizität
1) Elektrizitätserzeuger, Elektrizitätsunternehmen und Grosshändler sind verpflichtet, in ihren Angeboten und bei der Rechnungsstellung die Art der Erzeugung und das Herkunftsland der angebotenen Elektrizität anzugeben.
2) Bei der Art der Erzeugung muss die eingesetzte Primärenergie angegeben werden. Die Angabe der Erzeugungsart basiert auf den durchschnittlichen Werten der Erzeugung und Beschaffung des vorangegangenen Geschäftsjahres.[^8]
3) Die Regulierungsbehörde überwacht insbesondere die Bereitstellung der Daten sowie die Verlässlichkeit und die einheitliche Gestaltung der Information für die Endkunden. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.[^9]
Art. 11
Erzeugungsnachweis
1) Auf Antrag des Erzeugers stellt der Netzbetreiber einen Erzeugungsnachweis aus.
2) Wird ein Anspruch auf feste Einspeisevergütung oder auf den marktorientierten Preis für Elektrizität aus erneuerbaren Energien oder aus hocheffizienten, an Nutzwärme orientierten KWK-Anlagen nach Art. 17 des Energieeffizienzgesetzes geltend gemacht, so muss dem betreffenden Netzbetreiber jährlich ein Erzeugungsnachweis vorgelegt werden.
3) Der Erzeugungsnachweis hat folgende Angaben zu enthalten:
- a) eingesetzte Primärenergie;
- b) Ort und Zeitpunkt der Erzeugung;
- c) Leistung der Anlage; und
- d) Menge der durchschnittlich pro Jahr erzeugten und in das Netz eingespeisten Elektrizität.
4) Der Erzeugungsnachweis für Elektrizität aus KWK-Anlagen hat zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
- a) den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
- b) die thermische und die elektrische Leistung der Anlage;
- c) die Menge der Nutzwärme und deren Nutzung;
- d) der Gesamtwirkungsgrad der Anlage; und
- e) die Primärenergieeinsparungen.
5) Die Angaben des Vorjahres sind bilanziert nachzuweisen, soweit die Anlage bereits über eine Jahresbilanz verfügt. Im ersten Betriebsjahr sind die Planzahlen vorzulegen.
6) Die Regulierungsbehörde überwacht die Ausstellung der Erzeugungsnachweise und stellt deren Richtigkeit und Zuverlässigkeit sicher. Sie kann im Bedarfsfall diesbezüglich ergänzende Vorschriften erlassen.
V. Sicherstellung der Versorgungssicherheit
Art. 12
Gefährdung oder Störung der Versorgungssicherheit
1) Die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung obliegt den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft. Sie arbeiten für die Vorbereitung und die Durchführung von Massnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Versorgungsengpässen zusammen.
2) Die Netzbetreiber orientieren die Regulierungsbehörde jährlich über den Betrieb und die Belastung der Netze sowie über ausserordentliche Ereignisse. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten. Sie kann ergänzende Auskünfte verlangen und kleine Netzbetreiber von der Meldepflicht befreien.
3) Falls sich trotz der Vorkehrungen nach Abs. 1 eine Gefährdung oder Störung der inländischen Versorgungssicherheit abzeichnet, unterbreitet die Regulierungsbehörde im Einvernehmen mit dem Amt für Volkswirtschaft der Regierung einen Bericht über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung, insbesondere über Möglichkeiten zur:
- a) Beschaffung von Elektrizität;
- b) verstärkten Lagerhaltung in Speicherkraftwerken;
- c) Verstärkung von Netzen;
- d) Beschränkung von Elektrizitätsexporten;
- e) Einschränkung des Elektrizitätsverbrauchs.
Va. Mitteilung von Grundbuchdaten[^10]
Art. 12a [^11]
Meldung von Mutationen und Eigentumsänderungen
Das Amt für Justiz meldet dem Verteilernetzbetreiber zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben:
- a) die im Grundbuch vollzogenen Mutationen;
- b) die im Grundbuch eingetragenen Eigentumsänderungen von Grundstücken.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 13
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 12. November 2002 zum Gesetz über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktverordnung; EMV), LGBl. 2002 Nr. 146;
- b) Verordnung vom 13. Juli 2004 über die Abänderung der Elektrizitätsmarktverordnung, LGBl. 2004 Nr. 161;
- c) Verordnung vom 27. Mai 2008 über die Abänderung der Elektrizitätsmarktverordnung, LGBl. 2008 Nr. 119.
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55)
[^2]: Art. 1 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 413.
[^3]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 140.
[^4]: Art. 8 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 140.
[^5]: Art. 8 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 140.
[^6]: Art. 8 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 140.
[^7]: Art. 9 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 140.
[^8]: Art. 10 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 413.
[^9]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 140.
[^10]: Überschrift vor Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 51.
[^11]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2015 Nr. 51.
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