Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-01-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Ziele

1) Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass:

2) Die Werthaltungen, die in den Zielen zum Ausdruck kommen, sind Leitlinien und Richtschnur für das Handeln derjenigen Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes beruflich Aufgaben zu erfüllen haben.

Art. 2

Zweck, Grundsätze

1) Kinder und Jugendliche werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in ihrer psychischen, gesundheitlichen, ethischen, sozialen und kulturellen Entwicklung unterstützt. Sie haben Anspruch auf Hilfe, Schutz und Förderung sowie Berücksichtigung ihrer Interessen im Sinne der nachfolgenden Kapitel. Dies gilt auch für junge Erwachsene, soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.

2) In erster Linie tragen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen. Weiteren Erziehungsberechtigten und anderen Erwachsenen kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten die Verantwortung für die Erziehung, Betreuung, Aufsicht oder Sicherheit von Kindern und Jugendlichen zu.

3) Familien sowie weitere Personen und Institutionen, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen unterstützt.

Art. 3

Rechte von Kindern und Jugendlichen

1) Kinder und Jugendliche haben entsprechend dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes nach Massgabe der Kapitel II bis VI dieses Gesetzes das Recht:

2) Kinder und Jugendliche können sich an die Ombudsperson wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte verletzt sind.

Art. 4

Allgemeine Aufgaben der Kinder- und Jugendbehörde

Das Amt für Soziale Dienste ist die Kinder- und Jugendbehörde und hat im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere:

Art. 5

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

II. Kinder- und Jugendhilfe

A. Allgemeines

Art. 6

Zweck

Die Kinder- und Jugendhilfe besteht in der Unterstützung:

Art. 7

Anwendungsbereich

Die Kinder- und Jugendhilfe kommt zur Anwendung insbesondere bei:

Art. 8

Leistungen

Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen insbesondere in psychologischer, pädagogischer, sozialer, psychiatrischer, medizinischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht.

Art. 9

Durchführung

1) Die Durchführung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Landgerichts nach Art. 24 Abs. 4, Art. 27 und 28 Abs. 3, dem Amt für Soziale Dienste. Es nimmt dabei die Aufgaben aufgrund dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen wahr und leistet Amtshilfe für inländische und ausländische Gerichte und Behörden.

2) Private Einrichtungen können nach Massgabe des Art. 57 zur Mitwirkung in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden. Das Amt für Soziale Dienste kann im Einzelfall andere Facheinrichtungen, Fachpersonen und Privatpersonen mit der Erbringung von Hilfen nach Abschnitt B beauftragen sowie Aufträge an Organisationen und Einzelpersonen nach Art. 59 vergeben.

3) Die an der Durchführung der Kinder- und Jugendhilfe beteiligten Fachpersonen orientieren sich am anerkannten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung und handeln fachlich begründet.

Art. 10

Verschwiegenheitspflichten

1) Die in anerkannten privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen sowie die im Einzelfall beauftragten Fachpersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.

2) Sie dürfen vertrauliche Informationen nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung der Berechtigten preisgeben.

3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber anderen im In- oder Ausland in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen und Einrichtungen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit.[^2]

4) Vorbehalten bleibt die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.[^3]

Art. 11

Anspruchsberechtigung

1) Kinder und Jugendliche, deren Eltern sowie weitere Bezugspersonen haben Anspruch auf Hilfen nach Abschnitt B. Es können sowohl die Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste als auch der privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit in Anspruch genommen werden.

2) Junge Erwachsene haben Anspruch auf Hilfen nach Abschnitt B, wenn:

3) Kinder und Jugendliche können sich auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten an das Amt für Soziale Dienste wenden und sich von ihm beraten lassen, wenn die Beratung aufgrund einer Not- oder Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten der Beratungszweck verhindert würde.

4) Kinder und Jugendliche, deren Wohl gefährdet ist oder geschädigt wird, haben Anspruch darauf, dass das Amt für Soziale Dienste von sich aus behördliche Massnahmen gemäss Abschnitt C ergreift und die erforderlichen Hilfen leistet.

5) Kinder und Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, haben Anspruch darauf, dass sie vom Amt für Soziale Dienste gemäss Abschnitt D unterstützt werden.

Art. 12

Mitwirkung der Betroffenen

1) Die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachpersonen streben eine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Bezugspersonen sowie den altersgerechten aktiven Einbezug von Kindern und Jugendlichen an.

2) Personen, für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbracht werden, sind zur Mitwirkung verpflichtet.

3) Die Wünsche der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen.

B. Hilfen

Art. 13

Information und Prävention

1) Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe werden sowohl Ratsuchende als auch die Öffentlichkeit über Belange von Kindern, Jugendlichen und Familien, insbesondere über allgemeine Fragen der Erziehung und der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, informiert.

2) Zur gedeihlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur Reduzierung von Entwicklungsrisiken werden präventive Hilfen geleistet.

Art. 14

Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie

1) Bei Bedarf erhalten Kinder, Jugendliche und deren Familien sowie weitere Bezugspersonen Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie durch die entsprechenden in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachpersonen.

2) Zum Zweck der Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie können Kinder und Jugendliche auch in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden, insbesondere:

Art. 15

Sonderhilfen

Bei Bedarf werden:

Art. 16

Programme und Projekte

Bei Bedarf wird die Teilnahme an Programmen und Projekten, insbesondere Trainings- und Beschäftigungsprogrammen, Arbeits- und Eingliederungsprojekten sowie anderen sozialen und pädagogisch orientierten Projekten, ermöglicht.

Art. 17

Finanzielle Hilfen

Das Amt für Soziale Dienste leistet finanzielle Hilfen und Sachhilfen, wenn besondere Umstände oder Lebenslagen dies erforderlich machen, insbesondere:

Art. 18

Kostenbeteiligung und Kostentragung

1) Personen, die Hilfen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, sind mit Ausnahme von Abs. 2 von einer Kostenbeteiligung befreit, sofern die Hilfen vom Amt für Soziale Dienste selbst erbracht oder von ihm angeordnet werden.

2) Die Eltern und andere Erziehungsberechtigte können an den Kosten für Unterbringungen oder Betreuungen nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Bst. b und c beteiligt werden. Die Eigenbeiträge sind so festzulegen, dass sich die Höhe der Kostenbeteiligung an den durch den stationären oder betreuungsbedingten Aufenthalt des Kindes, der Jugendlichen oder des Jugendlichen reduzierten Haushaltsaufwendungen orientiert. Bei einkommensschwachen Eltern und anderen Erziehungsberechtigten ist der Eigenbeitrag zu reduzieren oder ganz zu erlassen. Das Amt für Soziale Dienste legt die Eigenbeiträge fest und entscheidet über die Reduktion oder den Erlass im Einzelfall.

3) Für die nicht vom Amt für Soziale Dienste selbst erbrachten oder angeordneten Hilfen sind die Kosten grundsätzlich von den Personen zu tragen, die die Hilfen in Anspruch nehmen. Sofern sich Hilfsbedürftige eine angemessene und förderliche Hilfe nicht leisten können, kann sich das Amt für Soziale Dienste an den Kosten beteiligen.

4) Das Amt für Soziale Dienste trägt die Kosten für die von ihm angeordneten Hilfen, sofern keine gesetzliche Leistungspflicht anderer Kostenträger besteht.

5) Die anerkannten privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen im Rahmen ihres Budgets die Kosten für die von ihnen gemäss Leistungsvertrag erbrachten Hilfen. Falls sie für die Erbringung einer Hilfe im Einzelfall zusätzliche finanzielle Mittel benötigen, entscheidet das Amt für Soziale Dienste über Art und Ausmass der Hilfe und trägt die Kosten gemäss Abs. 4.

6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Festlegung der Kostenbeteiligung und Eigenbeträge, mit Verordnung.[^4]

Art. 18a[^5]

Auskunftspflicht

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.