Kinder- und Jugendgesetz (KJG) vom 10. Dezember 2008
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Ziele
1) Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass:
- a) positive Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche und deren Familien sowie eine kinder-, jugend- und familienfreundliche Umwelt erhalten bleiben oder geschaffen werden;
- b) Kinder und Jugendliche psychisch und körperlich gesund aufwachsen und sich zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln sowie sich am gesellschaftlichen Leben aktiv beteiligen können;
- c) die Integration von Kindern und Jugendlichen sowie das interkulturelle Verständnis gefördert werden;
- d) Kinder und Jugendliche sowie deren Familien individuelle und kollektive Benachteiligungen überwinden können und soziale Ungleichheiten bei Kindern und Jugendlichen ausgeglichen werden;
- e) Kinder und Jugendliche insbesondere aufgrund einer Behinderung, ihres Geschlechtes, ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, ihrer Hautfarbe, ihrer Sprache, ihrer Religion oder ihrer Weltanschauung weder persönlich noch bei der Einbindung in das soziale, politische und kulturelle Leben, benachteiligt werden;
- f) die Erziehung zur Achtung der Menschenrechte, zu Toleranz und gesellschaftlichem Verantwortungsbewusstsein in einem demokratischen Rechtsstaat unterstützt wird;
- g) die Rechte von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes geschützt und gefördert werden.
2) Die Werthaltungen, die in den Zielen zum Ausdruck kommen, sind Leitlinien und Richtschnur für das Handeln derjenigen Personen, die im Rahmen dieses Gesetzes beruflich Aufgaben zu erfüllen haben.
Art. 2
Zweck, Grundsätze
1) Kinder und Jugendliche werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen in ihrer psychischen, gesundheitlichen, ethischen, sozialen und kulturellen Entwicklung unterstützt. Sie haben Anspruch auf Hilfe, Schutz und Förderung sowie Berücksichtigung ihrer Interessen im Sinne der nachfolgenden Kapitel. Dies gilt auch für junge Erwachsene, soweit dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist.
2) In erster Linie tragen die Eltern als Erziehungsberechtigte die Verantwortung für ihre Kinder und Jugendlichen. Weiteren Erziehungsberechtigten und anderen Erwachsenen kommt im Rahmen ihrer jeweiligen Pflichten die Verantwortung für die Erziehung, Betreuung, Aufsicht oder Sicherheit von Kindern und Jugendlichen zu.
3) Familien sowie weitere Personen und Institutionen, die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben oder Aufsichtsfunktionen wahrnehmen, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen unterstützt.
Art. 3
Rechte von Kindern und Jugendlichen
1) Kinder und Jugendliche haben entsprechend dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes nach Massgabe der Kapitel II bis VI dieses Gesetzes das Recht:
- a) in ihrer Unversehrtheit geschützt zu werden, insbesondere vor Diskriminierung, Vernachlässigung, Verwahrlosung, sexuellem Missbrauch und Gewalt;
- b) auf gewaltfreie Erziehung; körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Massnahmen sind unzulässig;
- c) in sozialen, politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Angelegenheiten, die sie besonders betreffen, mitzureden, mitzuwirken und mitzubestimmen sowie am gesellschaftlichen Leben in altersgerechter Weise teilzunehmen;
- d) bei sie betreffenden Entscheidungen angehört zu werden, soweit sie fähig sind, ihre eigene Meinung zu äussern, und auf Berücksichtigung ihrer Meinung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife; dies gilt insbesondere in Gerichts- und Verwaltungsverfahren;
- e) dass ihr Wohl bei allen sie aufgrund dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen betreffenden Massnahmen vorrangig berücksichtigt wird.
2) Kinder und Jugendliche können sich an die Ombudsperson wenden, wenn sie der Meinung sind, dass ihre Rechte verletzt sind.
Art. 4
Allgemeine Aufgaben der Kinder- und Jugendbehörde
Das Amt für Soziale Dienste ist die Kinder- und Jugendbehörde und hat im Rahmen dieses Gesetzes insbesondere:
- a) die Interessen von Kindern und Jugendlichen und, soweit es ausdrücklich vorgesehen ist, von jungen Erwachsenen wahrzunehmen;
- b) die Bevölkerung über Kinder- und Jugendfragen zu informieren;
- c) durch Planung und Entwicklung dafür zu sorgen, dass ein bedarfsgerechtes Angebot an Dienstleistungen zur Sicherstellung der psychosozialen Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie ein leicht zugängliches Angebot für Eltern zur pädagogischen Unterstützung und Beratung zur Verfügung steht;
- d) die psychosozialen Dienstleistungen der privaten und öffentlichen Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe und der Kinder- und Jugendarbeit zu koordinieren sowie unter Berücksichtigung anderer privater und öffentlicher Angebote für Kinder und Jugendliche für die Abstimmung der verschiedenen Dienstleistungen zu sorgen;
- e) den regionalen und internationalen Austausch und die Zusammenarbeit im Kinder- und Jugendbereich zu fördern;
- f) die nationalen und internationalen Entwicklungen im Kinder- und Jugendbereich zu beobachten und zu analysieren sowie darüber Berichte und Studien zu erstellen und zu veröffentlichen;
- g) Projekte, Veranstaltungen und Kampagnen, insbesondere mit präventiver Zielsetzung, durchzuführen;
- h) die Regierung in Kinder- und Jugendfragen zu beraten.
Art. 5
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
- a) Kinder: Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- b) Jugendliche: Personen, die das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben;
- c) junge Erwachsene: Personen, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben;
- d) junge Menschen: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene;
- e) Erziehungsberechtigte und erziehungsberechtigte Person: wer nach dem ABGB erziehungsberechtigt ist;
- f) private Erziehung: Erziehung durch die Erziehungsberechtigten oder durch Personen, denen von den Erziehungsberechtigten die Erziehung vorübergehend übertragen wird;
- g) öffentliche Erziehung: formale Erziehung in öffentlichen oder privaten Bildungseinrichtungen sowie informelle Erziehung wie sie in der Gesellschaft stattfindet.
II. Kinder- und Jugendhilfe
A. Allgemeines
Art. 6
Zweck
Die Kinder- und Jugendhilfe besteht in der Unterstützung:
- a) der Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen in psychischer und körperlicher Gesundheit sowie der Förderung deren gedeihlichen Entwicklung und Sozialisation;
- b) der Integration von Kindern und Jugendlichen in sprachlicher, sozialer, kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht;
- c) von Kindern und Jugendlichen und deren Bezugspersonen in Belangen des familiären und sozialen Umfeldes, der Bildung und Ausbildung, des Arbeitsplatzes sowie in weiteren für das Wohl von Kindern und Jugendlichen massgeblichen Belangen;
- d) von jungen Erwachsenen, insbesondere bei ihrer Verselbständigung;
- e) der privaten Erziehung, insbesondere von Eltern und anderen Erziehungsberechtigten bei ihren Erziehungsaufgaben;
- f) der öffentlichen Erziehung, insbesondere der Schulen, sofern diese der Ergänzung bedürfen;
- g) von Familien mit Kindern und Jugendlichen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie bei besonderen Belastungen;
- h) des gewaltfreien Umgangs mit und unter Kindern und Jugendlichen in der Familie und in der Gesellschaft.
Art. 7
Anwendungsbereich
Die Kinder- und Jugendhilfe kommt zur Anwendung insbesondere bei:
- a) Erziehungsschwierigkeiten, Problemen und Krisen in der Familie;
- b) Trennung und Scheidung sowie Obsorge- und Besuchrechtsregelungen;
- c) sozialen Auffälligkeiten, Verhaltensauffälligkeiten, psychischen Störungen, bei Entwicklungsstörungen sowie körperlicher und geistiger Behinderung von Kindern und Jugendlichen;
- d) Suchtgefährdung und Suchterkrankung von Kindern und Jugendlichen;
- e) Arbeitslosigkeit, Problemen am Arbeitsplatz und in der Ausbildung von Jugendlichen oder Problemen in der Schule;
- f) Anwendung von Gewalt, körperlicher oder psychischer Misshandlung, sexuellem Missbrauch oder anderen sexuellen Übergriffen gegenüber Kindern und Jugendlichen;
- g) Ausreissen und Trebegehen von Kindern und Jugendlichen;
- h) Vernachlässigung oder Verwahrlosung von Kindern und Jugendlichen;
- i) Unterbringungen von Kindern und Jugendlichen;
- k) ausserhäuslicher Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen;
- l) Adoptionen von Kindern und Jugendlichen aus dem In- und Ausland;
- m) Dissozialität und Straffälligkeit von Kindern und Jugendlichen;
- n) Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen und Unterhaltsvereinbarungen;
- o) Feststellung und Anerkennung von Vaterschaften;
- p) Schwangerschaft von Kindern und Jugendlichen.
Art. 8
Leistungen
Die Kinder- und Jugendhilfe umfasst Leistungen insbesondere in psychologischer, pädagogischer, sozialer, psychiatrischer, medizinischer, rechtlicher und finanzieller Hinsicht.
Art. 9
Durchführung
1) Die Durchführung der Kinder- und Jugendhilfe obliegt, vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Landgerichts nach Art. 24 Abs. 4, Art. 27 und 28 Abs. 3, dem Amt für Soziale Dienste. Es nimmt dabei die Aufgaben aufgrund dieses Gesetzes, der dazu erlassenen Verordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen wahr und leistet Amtshilfe für inländische und ausländische Gerichte und Behörden.
2) Private Einrichtungen können nach Massgabe des Art. 57 zur Mitwirkung in der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen werden. Das Amt für Soziale Dienste kann im Einzelfall andere Facheinrichtungen, Fachpersonen und Privatpersonen mit der Erbringung von Hilfen nach Abschnitt B beauftragen sowie Aufträge an Organisationen und Einzelpersonen nach Art. 59 vergeben.
3) Die an der Durchführung der Kinder- und Jugendhilfe beteiligten Fachpersonen orientieren sich am anerkannten Stand der wissenschaftlichen Entwicklung und handeln fachlich begründet.
Art. 10
Verschwiegenheitspflichten
1) Die in anerkannten privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen sowie die im Einzelfall beauftragten Fachpersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.
2) Sie dürfen vertrauliche Informationen nur in Erfüllung einer ausdrücklichen gesetzlichen Pflicht oder aufgrund einer Ermächtigung der Berechtigten preisgeben.
3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber anderen im In- oder Ausland in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen und Einrichtungen im Rahmen der fachlich erforderlichen Zusammenarbeit.[^2]
4) Vorbehalten bleibt die Offenlegung personenbezogener Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, nach diesem Gesetz.[^3]
Art. 11
Anspruchsberechtigung
1) Kinder und Jugendliche, deren Eltern sowie weitere Bezugspersonen haben Anspruch auf Hilfen nach Abschnitt B. Es können sowohl die Dienstleistungen des Amtes für Soziale Dienste als auch der privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit in Anspruch genommen werden.
2) Junge Erwachsene haben Anspruch auf Hilfen nach Abschnitt B, wenn:
- a) eine Hilfe bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres geleistet wurde und die Fortsetzung der bisher erbrachten Leistung erforderlich ist;
- b) sie noch nicht selbsterhaltungsfähig sind oder besondere Lebensumstände vorliegen, die eine Erbringung von Hilfen zur Verselbständigung erforderlich und zielführend erscheinen lassen; für Personen, die einen dauerhaften Erwerb erzielt und dadurch Arbeitslosenansprüche erworben haben, ist das Sozialhilfegesetz anzuwenden.
3) Kinder und Jugendliche können sich auch ohne Kenntnis der Erziehungsberechtigten an das Amt für Soziale Dienste wenden und sich von ihm beraten lassen, wenn die Beratung aufgrund einer Not- oder Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an die Erziehungsberechtigten der Beratungszweck verhindert würde.
4) Kinder und Jugendliche, deren Wohl gefährdet ist oder geschädigt wird, haben Anspruch darauf, dass das Amt für Soziale Dienste von sich aus behördliche Massnahmen gemäss Abschnitt C ergreift und die erforderlichen Hilfen leistet.
5) Kinder und Jugendliche, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen haben, haben Anspruch darauf, dass sie vom Amt für Soziale Dienste gemäss Abschnitt D unterstützt werden.
Art. 12
Mitwirkung der Betroffenen
1) Die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachpersonen streben eine Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten und Bezugspersonen sowie den altersgerechten aktiven Einbezug von Kindern und Jugendlichen an.
2) Personen, für die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe erbracht werden, sind zur Mitwirkung verpflichtet.
3) Die Wünsche der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung der Kinder- und Jugendhilfe werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind und keine unvertretbaren Mehrkosten verursachen.
B. Hilfen
Art. 13
Information und Prävention
1) Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe werden sowohl Ratsuchende als auch die Öffentlichkeit über Belange von Kindern, Jugendlichen und Familien, insbesondere über allgemeine Fragen der Erziehung und der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, informiert.
2) Zur gedeihlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und zur Reduzierung von Entwicklungsrisiken werden präventive Hilfen geleistet.
Art. 14
Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie
1) Bei Bedarf erhalten Kinder, Jugendliche und deren Familien sowie weitere Bezugspersonen Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie durch die entsprechenden in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Fachpersonen.
2) Zum Zweck der Beratung, Betreuung, Abklärung und Therapie können Kinder und Jugendliche auch in geeigneten Einrichtungen untergebracht werden, insbesondere:
- a) in einer anerkannten privaten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe;
- b) in einer anderen pädagogisch-therapeutischen Einrichtung; oder
- c) in einer kinder- und jugendpsychiatrischen oder anderen medizinischen Einrichtung.
Art. 15
Sonderhilfen
Bei Bedarf werden:
- a) über Art. 14 hinausgehende Hilfen, wie pädagogische Unterstützung, Förderung der psychischen und körperlichen Entwicklung, Entlastung bei schwierigen Umständen, gewährt;
- b) Kinder und Jugendliche bei einer Pflegefamilie oder einer Pflegeperson untergebracht;
- c) Kinder und Jugendliche in einer Tagesbetreuungseinrichtung oder in ähnlichen Einrichtungen, bei einer Tagesmutter oder einer anderen geeigneten Privatperson in Betreuung gegeben.
Art. 16
Programme und Projekte
Bei Bedarf wird die Teilnahme an Programmen und Projekten, insbesondere Trainings- und Beschäftigungsprogrammen, Arbeits- und Eingliederungsprojekten sowie anderen sozialen und pädagogisch orientierten Projekten, ermöglicht.
Art. 17
Finanzielle Hilfen
Das Amt für Soziale Dienste leistet finanzielle Hilfen und Sachhilfen, wenn besondere Umstände oder Lebenslagen dies erforderlich machen, insbesondere:
- a) wenn der Unterhalt sowie weitere notwendige oder für eine normale Lebensführung und altersgemässe Entwicklung von Kindern und Jugendlichen übliche Aufwendungen von niemand anderem finanziert werden können;
- b) für Jugendliche, die an einem Programm oder Projekt nach Art. 16 teilnehmen;
- c) für junge Erwachsene, wenn die Voraussetzungen nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b erfüllt sind;
- d) für berufstätige Erziehungsberechtigte, die sich die Eigenbeiträge für die ausserhäusliche Tagesbetreuung eines Kindes, einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen nicht oder nicht zur Gänze leisten können; das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung;
- e) zur Entlastung von Familien, die diese aufgrund besonderer Belastungen, beispielsweise aufgrund einer psychischen oder körperlichen Krankheit oder Behinderung eines Kindes, einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen oder einer erziehungsberechtigten Person, benötigen.
Art. 18
Kostenbeteiligung und Kostentragung
1) Personen, die Hilfen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten, sind mit Ausnahme von Abs. 2 von einer Kostenbeteiligung befreit, sofern die Hilfen vom Amt für Soziale Dienste selbst erbracht oder von ihm angeordnet werden.
2) Die Eltern und andere Erziehungsberechtigte können an den Kosten für Unterbringungen oder Betreuungen nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 15 Bst. b und c beteiligt werden. Die Eigenbeiträge sind so festzulegen, dass sich die Höhe der Kostenbeteiligung an den durch den stationären oder betreuungsbedingten Aufenthalt des Kindes, der Jugendlichen oder des Jugendlichen reduzierten Haushaltsaufwendungen orientiert. Bei einkommensschwachen Eltern und anderen Erziehungsberechtigten ist der Eigenbeitrag zu reduzieren oder ganz zu erlassen. Das Amt für Soziale Dienste legt die Eigenbeiträge fest und entscheidet über die Reduktion oder den Erlass im Einzelfall.
3) Für die nicht vom Amt für Soziale Dienste selbst erbrachten oder angeordneten Hilfen sind die Kosten grundsätzlich von den Personen zu tragen, die die Hilfen in Anspruch nehmen. Sofern sich Hilfsbedürftige eine angemessene und förderliche Hilfe nicht leisten können, kann sich das Amt für Soziale Dienste an den Kosten beteiligen.
4) Das Amt für Soziale Dienste trägt die Kosten für die von ihm angeordneten Hilfen, sofern keine gesetzliche Leistungspflicht anderer Kostenträger besteht.
5) Die anerkannten privaten Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe übernehmen im Rahmen ihres Budgets die Kosten für die von ihnen gemäss Leistungsvertrag erbrachten Hilfen. Falls sie für die Erbringung einer Hilfe im Einzelfall zusätzliche finanzielle Mittel benötigen, entscheidet das Amt für Soziale Dienste über Art und Ausmass der Hilfe und trägt die Kosten gemäss Abs. 4.
6) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere über die Festlegung der Kostenbeteiligung und Eigenbeträge, mit Verordnung.[^4]
Art. 18a[^5]
Auskunftspflicht
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