Gesetz vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialgesetz; KMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung: [^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt, insbesondere durch die Kontrolle der Vermittlung von Kriegsmaterial und der entsprechenden Technologien die internationalen Verpflichtungen des Fürstentums Liechtenstein zu erfüllen.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Diesem Gesetz unterstehen:

2) Soweit die Herstellung, der Handel oder die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial betroffen sind, gelangen die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften, insbesondere die schweizerische Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung, zur Anwendung.

Art. 3

Grundsatz

1) Die in Art. 2 Abs. 1 aufgeführten Geschäfte sind bewilligungspflichtig.

2) Bewilligungen nach diesem Gesetz sind nicht übertragbar.

Art. 4

Begriff des Kriegsmaterials

1) Als Kriegmaterial gelten:

2) Als Kriegsmaterial gelten zudem Einzelteile und Baugruppen, auch teilweise bearbeitete, sofern erkennbar ist, dass diese Teile in derselben Ausführung nicht auch für zivile Zwecke verwendbar sind.

3) Die Regierung bezeichnet das Kriegsmaterial mit Verordnung.

Art. 5

Weitere Begriffe und Bezeichnungen

1) Als Vermittlung gilt:

2) Als Handel gilt jedes gewerbsmässige Anbieten, Erwerben oder Weitergeben von Kriegsmaterial.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Verbotenes Kriegsmaterial[^2]

Art. 6

Kernwaffen, biologische und chemische Waffen

1) Es ist verboten:

2) Nicht unter das Verbot fallen Handlungen, die bestimmt sind:

3) Das Verbot gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Handlungen, die im Ausland begangen werden, wenn:

Art. 7

Antipersonenminen

1) Es ist verboten:

2) Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Antipersonenminen und für die Ausbildung in diesen Verfahren kann eine beschränkte Anzahl von Antipersonenminen zurückbehalten oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestzahl darf jedoch nicht überschritten werden.[^3]

3) Als Antipersonenminen gelten Sprengkörper, die unter oder auf dem Boden oder einer andern Oberfläche oder in deren Nähe angebracht werden und die so konzipiert oder abgeändert worden sind, dass sie bei Anwesenheit oder Näherung einer Person oder durch Kontakt mit ihr explodieren, und die dazu bestimmt sind, eine oder mehrere Personen ausser Gefecht zu setzen, zu verletzen oder zu töten. Minen, die dazu bestimmt sind, durch die Gegenwart, Nähe oder Berührung eines Fahrzeuges, aber nicht einer Person, zur Explosion gebracht zu werden und mit einer Wiederaufnahmesperre versehen sind, gelten nicht als Antipersonenminen, wenn sie mit dieser Vorrichtung ausgerüstet sind.

4) Unter Wiederaufnahmesperre versteht man eine Vorrichtung, die eine Mine schützen soll und Teil der Mine ist, der mit ihr verbunden, an ihr befestigt oder unter ihr angebracht ist und der beim Versuch, sich an der Mine zu schaffen zu machen oder sie anderweitig gezielt zu stören, aktiviert wird.

Art. 7a[^4]

Streumunition

1) Es ist verboten:

2) Abs. 1 ist auch anwendbar auf explosive Bomblets, die eigens dazu bestimmt sind, von an Luftfahrzeugen angebrachten Ausstossbehältern verstreut oder freigegeben zu werden.

3) Für die Entwicklung von Verfahren zur Suche, Räumung oder Vernichtung von Streumunition, für die Ausbildung in diesen Verfahren und für die Entwicklung von Massnahmen gegen Streumunition kann eine beschränkte Menge davon zurückbehalten, erworben oder weitergegeben werden. Die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Mindestmenge darf jedoch nicht überschritten werden.

Art. 7b[^5]

Verbot der direkten Finanzierung

1) Die direkte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten.

2) Als direkte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt die unmittelbare Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen zur Bezahlung oder Bevorschussung von Kosten und Aufwendungen, die mit der Entwicklung, der Herstellung oder dem Erwerb von verbotenem Kriegsmaterial verbunden sind.

Art. 7c[^6]

Verbot der indirekten Finanzierung

1) Die indirekte Finanzierung der Entwicklung, der Herstellung oder des Erwerbs von verbotenem Kriegsmaterial ist verboten, wenn damit das Verbot der direkten Finanzierung umgangen werden soll.

2) Als indirekte Finanzierung im Sinne dieses Gesetzes gilt:

III. Bewilligungen für die Vermittlung

A. Grundbewilligung

Art. 8

Gegenstand

1) Einer Grundbewilligung bedarf, wer von Liechtenstein aus auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten gewerbsmässig Kriegsmaterial an Empfänger im Ausland vermitteln will, ungeachtet des Ortes, wo sich das Kriegsmaterial befindet.

2) Keiner Grundbewilligung bedarf, wer Hand- und Faustfeuerwaffen nach der Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig ins Ausland vermittelt und dafür eine Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

Art. 9

Voraussetzungen

Die Grundbewilligung wird natürlichen oder juristischen Personen erteilt, wenn:

Art. 10

Geltung

1) Die Grundbewilligung gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2) Sie kann ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr gegeben sind.

3) Sie ersetzt nicht die aufgrund anderer Vorschriften einzuholenden Bewilligungen.

B. Einzelbewilligung

Art. 11

Gegenstand

1) Wer von Liechtenstein aus Kriegsmaterial an einen Empfänger im Ausland vermitteln will, ohne im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf vorbehaltlich Abs. 2 neben einer Grundbewilligung im Sinne von Art. 8 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.

2) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3) Wer Hand- und Faustfeuerwaffen nach der Waffengesetzgebung, deren Bestandteile oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteile gewerbsmässig an Empfänger ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes vermittelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

Art. 12

Geltung

1) Die Einzelbewilligung gilt nur für das darin aufgeführte Kriegsmaterial. Sie kann befristet sowie an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2) Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann die Einzelbewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden.

IV. Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern, einschliesslich Know-how, oder die Einräumung von Rechten daran

Art. 13

Gegenstand

1) Jeder Abschluss eines Vertrages, bei dem von Liechtenstein aus an Empfänger im Ausland Immaterialgüter, einschliesslich Know-how, übertragen werden, die für die Entwicklung, die Herstellung oder den Gebrauch von Kriegsmaterial von wesentlicher Bedeutung sind, bedarf einer Einzelbewilligung.

2) Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrages, welcher Rechte an derartigen Immaterialgütern und Know-how einräumt.

Art. 14

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

1) Nicht unter die Bewilligungspflicht fallen insbesondere Immaterialgüter, einschliesslich Know-how:

2) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

Art. 15

Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird nicht erteilt, wenn der Erwerber seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Staat hat, in den die Ausfuhr des betreffenden Kriegsmaterials nicht bewilligt würde.

V. Bewilligungen für den Handel

Art. 16

Gegenstand

1) Wer von Liechtenstein aus auf eigene Rechnung oder auf Rechnung eines Dritten mit Kriegsmaterial ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes handelt, ohne im liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebiet eine eigene Produktionsstätte für die Herstellung von Kriegsmaterial zu unterhalten, bedarf vorbehaltlich Abs. 2 neben einer Grundbewilligung im Sinne von Art. 8 für jeden einzelnen Fall einer Einzelbewilligung.

2) Die Regierung kann mit Verordnung für bestimmte Länder Ausnahmen vorsehen.

3) Wer mit Hand- und Faustfeuerwaffen nach der Waffengesetzgebung, deren Bestandteilen oder Zubehör oder deren Munition oder Munitionsbestandteilen gewerbsmässig ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes handelt, erhält die Einzelbewilligung nur, wenn er nachweist, dass er eine entsprechende Waffenhandelsbewilligung nach der Waffengesetzgebung hat.

4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewilligungen für die Vermittlung (Art. 9 bis 12) sinngemäss.

VI. Bewilligungsvoraussetzungen für Auslandsgeschäfte

Art. 17

Vermittlung

Die Vermittlung von Kriegsmaterial für Empfänger im Ausland wird bewilligt, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der liechtensteinischen Aussenpolitik nicht widerspricht.

Art. 18

Internationale Sanktionen

Die Erteilung von Bewilligungen ist ausgeschlossen, wenn entsprechende Zwangsmassnahmen nach dem Gesetz über die Durchsetzung internationaler Sanktionen erlassen worden sind.

VII. Organisation und Durchführung

Art. 19

Vollzugsbehörde

1) Der Vollzug dieses Gesetzes, insbesondere die Erteilung von Bewilligungen, obliegt der Regierung.

2) Sie kann mit Verordnung den Vollzug dieses Gesetzes unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle übertragen.

3) Sie erlässt Vorschriften über:

Art. 20

Auskunftspflicht

Die Inhaber einer Bewilligung nach diesem Gesetz bzw. die Inhaber und das Personal der entsprechenden Unternehmen sind verpflichtet, den zuständigen Vollzugsorganen die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einzureichen, die für eine umfassende Beurteilung und Kontrolle erforderlich sind.

Art. 21

Befugnisse der zuständigen Vollzugsorgane

1) Die zuständigen Vollzugsorgane sind befugt, die Geschäftsräume der auskunftspflichtigen Personen ohne Voranmeldung zu betreten und zu besichtigen sowie die einschlägigen Unterlagen einzusehen. Sie stellen belastendes Material sicher. Sie können die Landespolizei beiziehen.

2) Zur Durchsetzung der in Abs. 1 erwähnten Befugnisse haben die zuständigen Vollzugsorgane Antrag beim Landgericht zu stellen. Die Strafprozessordnung ist analog anwendbar.

3) Die zuständigen Vollzugsorgane sowie von ihnen beigezogene Dritte unterstehen dem Amtsgeheimnis.

Art. 22[^7]

Verarbeitung personenbezogener Daten

1) Die zuständigen Vollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erforderlich ist.

2) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sowie personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten dürfen sie nur verarbeiten, wenn diese verwaltungs- oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen betreffen oder zur Behandlung des Einzelfalls unentbehrlich sind.

Art. 23

Gebühren

1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Erteilung von Bewilligungen, werden Gebühren erhoben.

2) Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.

VIII. Rechtsschutz

Art. 24

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

2) Im Übrigen finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

IX. Zusammenarbeit

Art. 25[^8]

Zusammenarbeit im Inland

Die liechtensteinischen Behörden, insbesondere die Gerichte, die Staatsanwaltschaft, die FMA, die Stabsstelle FIU und die Landespolizei, sind verpflichtet, einander alle für den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen notwendigen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, offenzulegen und Unterlagen zu übermitteln.

Art. 26

Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und den Vereinten Nationen

1) Die zuständigen Vollzugsorgane können mit den zuständigen ausländischen Behörden sowie mit den Vereinten Nationen zusammenarbeiten und die Erhebungen koordinieren, soweit:

2) Sie können ausländische Behörden und die Vereinten Nationen namentlich um Übermittlung der erforderlichen Daten ersuchen. Zu deren Erlangung können sie ihnen Daten, einschliesslich besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten sowie personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, namentlich über:[^9]

3) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten nach Abs. 2 von sich aus oder auf Ersuchen des ausländischen Staates übermitteln, wenn der betreffende Staat:[^10]

4) Die zuständigen Vollzugsorgane können die Daten unter den Voraussetzungen von Abs. 3 auch den Vereinten Nationen übermitteln. Sie können dabei auf das Erfordernis des Gegenrechts verzichten.[^12]

5) Die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten. Strafbare Handlungen nach diesem Gesetz gelten nicht als Verletzung von Abgabe-, Monopol-, Zoll- oder Devisenvorschriften oder von Vorschriften über die Warenbewirtschaftung oder über den Aussenhandel im Sinne von Art. 15 des Rechtshilfegesetzes.

X. Strafbestimmungen

Art. 27

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.