Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck
Der Staat sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet:
- a) zur sicheren Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen Nahrungsmitteln;
- b) zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Luft und Wasser;
- c) zur Erhaltung und Förderung der Arten- und Biotopvielfalt sowie zu deren Vernetzung;
- d) zur Pflege der Kulturlandschaft;
- e) zum Schutz der Bevölkerung vor Naturgefahren.
Art. 2
Massnahmen des Staates
Der Staat trifft folgende Massnahmen:
- a) Er legt die Rahmenbedingungen für die Produktion fest.
- b) Er unterstützt Strukturverbesserungen.
- c) Er verbessert das bäuerliche Einkommen und sorgt für eine sozialverträgliche Entwicklung der Landwirtschaft.
- d) Er gilt die gemeinwirtschaftlichen, im öffentlichen Interesse erbrachten ökologischen, landschaftspflegerischen und tiergerechten Leistungen ab.
- e) Er unterstützt die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen.
- f) Er unterstützt Massnahmen zur Förderung des Absatzes und der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.
- g) Er fördert die Beratung und Forschung sowie Eigeninitiativen der Landwirtschaft.
- h) Er sorgt für einen wirkungsvollen Schutz der landwirtschaftlichen Nutzflächen vor einer Zweckentfremdung.
Art. 3
Selbsthilfe und Koordination
1) Die Massnahmen des Staates setzen eine zumutbare Selbsthilfe der in der Landwirtschaft tätigen Personen und Organisationen voraus.
2) Der Staat koordiniert die raumwirksamen Massnahmen nach diesem Gesetz mit anderen Sachbereichen und den Gemeinden. Dabei berücksichtigt er insbesondere die räumliche Entwicklung sowie den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz.
3) Doppelförderungen sind nicht zulässig.
Art. 4
Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften
Die aufgrund des Zollvertrages und des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik anwendbaren Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.
Art. 5
Begriffe
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Landwirtschaft":
-
- die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (Urproduktion);
-
- die Aufbereitung, Verarbeitung, Lagerung und der Verkauf der Erzeugnisse auf einem Landwirtschaftsbetrieb;
-
- die Erbringung von speziellen Dienstleistungen auf einem Landwirtschaftsbetrieb, die im direkten Zusammenhang mit der Produktion stehen;
-
- die Erhaltung der Kulturlandschaft, die Landschafts- und Biotoppflege, die Bewirtschaftung der Alp- und Berggebiete sowie der Hanglagen und der Grenzertragsstandorte;
- b) "Landwirtschaftsbetrieb": ein Unternehmen unter der Führung eines Bewirtschafters, das:
-
- Pflanzenbau oder Nutztierhaltung oder beide Betriebszweige betreibt;
-
- rechtlich, wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell selbständig sowie unabhängig von anderen Betrieben ist;
-
- ein eigenes Betriebsergebnis ausweist; und
-
- während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird;
- c) "Bewirtschafter": eine natürliche oder juristische Person oder eine Kommandit- oder Kollektivgesellschaft, die einen Landwirtschaftsbetrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt;
- d) "Verarbeitungsbetrieb": ein Unternehmen:
-
- das Rohprodukte von liechtensteinischen Landwirtschaftsbetrieben zu Halbfabrikaten oder Fertigprodukten verarbeitet; und
-
- dessen Geschäftssitz und Betriebsstätte sich in Liechtenstein befinden;
- e) "Betriebszentrum": der Ort, an dem sich das Hauptgebäude oder das Schwergewicht der Betriebstätigkeit befindet;
- f) "Bodenverbesserungen": Bauten und Anlagen sowie andere Massnahmen, welche:
-
- die Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen erhalten, wiederherstellen oder erhöhen. Dazu gehören insbesondere die Errichtung von Bewässerungsanlagen, Drainagen, Rekultivierungsmassnahmen sowie Infrastrukturverbesserungen. Auflandungen zur Wiederverwertung von Aushubmaterialien, Rüfeschlamm und ähnlichen Materialien gelten nicht als Bodenverbesserungen;[^3]
-
- die Arrondierung und Pachtbedingungen verbessern;
- g) "Ökologischer Leistungsnachweis": eine gesamtbetriebliche Bewirtschaftungsart, die Folgendes umfasst:
-
- eine tiergerechte Haltung der Nutztiere;
-
- eine ausgeglichene Nährstoffbilanz;
-
- einen angemessenen Anteil an Biodiversitätsförderflächen;[^4]
-
- eine geregelte Fruchtfolge;
-
- einen geeigneten Bodenschutz; sowie
-
- eine Auswahl und gezielte Anwendung der Pflanzenbehandlungsmittel;
- h) "Grenzertragsstandort": eine landwirtschaftlich bewirtschaftete Fläche, bei der die Kosten für die Bewirtschaftung, bedingt durch erschwerte Nutzungs- und Bewirtschaftungsbedingungen und ein reduziertes Ertragspotenzial, grösser sind als der erwirtschaftete Ertrag;
- i) "Hanglage": die Gesamtheit landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen mit erschwerten Bewirtschaftungsbedingungen, verursacht durch eine durchschnittliche Hangneigung von mindestens 20 %;
- k) "Berggebiet": die Gesamtheit landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen in den Gemeinden Triesenberg, Planken oder Schellenberg mit Ausnahme der Gebiete Plankner Äscher, Ställa und Schellenberger Riet;
- l) "Bergbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb im Berggebiet;
- m) "Alpengebiet": die Gesamtheit landwirtschaftlich bewirtschafteter Flächen, die infolge ihrer Höhenlage und der dadurch gegebenen klimatischen Verhältnisse, ihrer Exposition und ihrer Standorteigenschaften nur während einer beschränkten Zeit der Vegetationsperiode genutzt werden können;
- n) "Alpe": ein Alpbetrieb, bestehend aus Gebäuden, Einrichtungen und landwirtschaftlich bewirtschafteten Flächen im Alpengebiet, der vom Landwirtschaftsbetrieb örtlich getrennt ist und einer besonderen Bewirtschaftung bedarf.
2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere landwirtschaftliche Begriffe definieren und Kriterien zur Abgrenzung der Landwirtschaft von sonstigen Tätigkeiten festlegen.
3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 6
Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb
1) Der Landwirtschaftsbetrieb einer natürlichen Person wird anerkannt, wenn:
- a) der Bewirtschafter liechtensteinischer Landesbürger, Staatsangehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Landes ist, in dem ein Gegenrecht besteht;
- b) der Bewirtschafter über eine Ausbildung als Landwirt mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Berufsbildung verfügt;
- c) der Bewirtschafter das ordentliche AHV-Rentenalter nicht erreicht hat und eine angemessene Alters- und Risikovorsorge nachweisen kann;[^5]
- d) der Bewirtschafter tatsächlich und leitend im Landwirtschaftsbetrieb tätig ist;
- e) es sich um einen bodenbewirtschaftenden Landwirtschaftsbetrieb mit Betriebszentrum in Liechtenstein handelt;
- f) er von privater Hand geführt wird und unter der Führung eines Bewirtschafters landwirtschaftliche Güter auf eigene Rechnung und Gefahr produziert;
- g) die Grundsätze der Guten Landwirtschaftlichen Praxis (GLP) sowie die Richtlinien des Ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) eingehalten werden;
- h) eine Betriebsbuchhaltung geführt wird; sowie
- i) ein minimaler Arbeitsbedarf pro Jahr in der Landwirtschaft gegeben ist.
2) Der Landwirtschaftsbetrieb einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft, einer Anstalt sowie einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird anerkannt, wenn:[^6]
- a) sie primär landwirtschaftlichen Zwecken dient und ihre Aktiven zu mehr als 50 % aus dem landwirtschaftlichen Betrieb bestehen;
- b) sie eine natürliche Person als Geschäftsführer bestellt, welche:
-
- die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a bis d erfüllt; und
-
- eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis innerhalb des Unternehmens besitzt; hierzu zählt insbesondere ein im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht und eine umfassende Weisungsbefugnis; und[^7]
- c) die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. e bis i erfüllt sind.
3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb unter seiner Führung. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.[^8]
4) Ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb kann von einem Bewirtschafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden:[^9]
- a) bei Tod oder - sofern eine Weiterführung des Landwirtschaftsbetriebes nicht mehr möglich ist - bei Krankheit oder Unfall des bisherigen Bewirtschafters;
- b) bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters des bisherigen Bewirtschafters, sofern der neue Bewirtschafter spätestens im entsprechenden Jahr die erforderliche Ausbildung begonnen hat.
5) Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Abs. 1 Bst. c) gilt die Anerkennung bis zum Ende des entsprechenden Jahres.[^10]
6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb mit Verordnung, insbesondere über:[^11]
- a) den Ausschluss bestimmter Förderungsleistungen sowie den Rückbehalt von Förderungsleistungen bis zur Erfüllung der Ausbildungsanforderungen in den Fällen nach Abs. 4 Bst. b;
- b) die Ausnahmen von der Buchhaltungspflicht nach Abs. 1 Bst. h bei Betriebsaufgabe;
- c) das Ausmass des minimalen Arbeitsbedarfes;
- d) das Anerkennungsverfahren.
Art. 7 [^12]
Agrarpolitischer Bericht
1) Die Regierung unterbreitet dem Landtag mindestens alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht. Sie beschreibt darin insbesondere:
- a) die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik;
- b) die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaftsbetriebe;
- c) die Ausgabenentwicklung der Vorjahre;
- d) die Finanzentwicklung der Folgejahre.
2) Der Landtag genehmigt auf der Grundlage des agrarpolitischen Berichts die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik nach Abs. 1 Bst. a und beschliesst über die von der Regierung gestellten Anträge.
II. Rahmenbedingungen für die Produktion
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 8
Ziele
Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:
- a) einen nachhaltigen Umgang der Landwirtschaft mit den natürlichen Ressourcen Boden, Luft und Wasser sicherzustellen;
- b) die Glaubwürdigkeit und Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten zu steigern;
- c) die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen und von anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen im Sinne der Pflanzengesundheit zu verhindern;[^13]
- d) durch Schadorganismen entstandene Schäden an Pflanzen zu lindern;[^14]
- e) die Pflanzen- und Tierzucht zu fördern;
- f) die Diversifizierung der landwirtschaftlichen Produktion zuzulassen und zu unterstützen.
B. Instrumente
1. Produktionsstandards
Art. 9
Gute Landwirtschaftliche Praxis
1) Die Herstellung, Aufbereitung, Lagerung, Beförderung, Verarbeitung sowie Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten haben nach der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu erfolgen.
2) Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst:
- a) die nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen Boden, Luft und Wasser;
- b) die Erfüllung der Anforderungen an die Qualitätssicherung; und
- c) die Einhaltung der Umweltschutz-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.
3) Weitere Einzelheiten zur Guten Landwirtschaftlichen Praxis regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:
- a) die Düngung und die Pflanzengesundheit;[^15]
- b) die Fruchtfolge;
- c) den Bodenschutz;
- d) die Qualitätssicherung.
4) Um die Integration der liechtensteinischen Landwirtschaft in den gemeinsamen Markt mit der Schweiz zu erleichtern, hat die Regierung bei der Festlegung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis nach Abs. 3 die in der Schweiz geltenden Produktionsstandards zu berücksichtigen.
2. Qualitätsanforderungen
Art. 10
Qualitätsvorschriften
1) Die Förderung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten ist grundsätzlich Sache der Organisationen der Produzenten und der entsprechenden Branchen.
2) Die Regierung kann unabhängig davon Qualitätsvorschriften mit Verordnung festlegen.
3. Kennzeichnung
Art. 11
Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten
1) Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung der Qualität kann die Regierung mit Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten festlegen, welche:
- a) nach bestimmten Verfahren hergestellt werden;
- b) andere spezifische Eigenschaften aufweisen;
- c) sich aufgrund ihrer Herkunft auszeichnen;
- d) unter Verzicht auf bestimmte Verfahren hergestellt werden oder spezifische Eigenschaften nicht aufweisen.
2) Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.
Art. 12
Kennzeichnungsvoraussetzungen
1) Die Regierung kann mit Verordnung regeln:
- a) die Anforderungen, denen die Produkte sowie die Herstellungsverfahren, insbesondere solche mit ökologischer Ausrichtung, genügen müssen;
- b) die Kontrolle.
2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften über die umweltgerechte Produktion, den Ökologischen Leistungsnachweis oder die tiergerechte Betriebsführung ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechts entsprechen.
3) Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Das Amt für Umwelt kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^16]
4) Das Amt für Umwelt kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a enthalten.[^17]
4. Pflanzengesundheit[^18]
Art. 13
Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen
1) Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial erlassen. Sie kann insbesondere:[^19]
- a) festlegen, dass bestimmtes Pflanzenmaterial nur mit einer Bewilligung in Verkehr gebracht werden darf;
- b) Vorschriften über die Registrierung und die Kontrolle von Betrieben, welche solches Pflanzenmaterial produzieren oder in Verkehr bringen, erlassen;
- c) diese Betriebe verpflichten, über solches Pflanzenmaterial Buch zu führen;
- d) die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial, welches von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen ist oder befallen sein könnte, untersagen;
- e) eine Meldepflicht für besonders gefährliche und andere als besonders gefährliche Schadorganismen einführen;[^20]
- f) die Voraussetzungen zur Übernahme der Kosten festlegen, wenn gegen die Grundsätze der Pflanzengesundheit verstossen wird;[^21]
- g) den Anbau stark anfälliger Wirtspflanzen untersagen.
2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.[^22]
Art. 14
a) bei besonders gefährlichen Schadorganismen[^24]
1) Um die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann das Amt für Umwelt:[^25]
- a) die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;[^26]
- b) festlegen, dass befallsverdächtiges Pflanzenmaterial und befallsverdächtige Gegenstände und Parzellen so lange isoliert werden, wie der Befall nicht ausgeschlossen werden kann;
- c) die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von besonders gefährlichen Schadorganismen befallen sind oder befallen sein könnten.
1a) Das Amt für Umwelt kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.[^27]
2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Art. 14a [^28]
b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen
1) Zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, kann die Regierung insbesondere:
- a) die Überwachung der phytosanitären Lage anordnen;
- b) die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Böden, Produktionsmitteln und Gegenständen anordnen, die von solchen Schadorgansimen befallen sind oder befallen sein könnten;
- c) die Bewirtschaftung einer oder mehrerer befallenen Parzellen, bis hin zu einer mehrjährigen Schwarzbrache, einschränken.
2) Das Amt für Umwelt kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.
3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.