Landwirtschaftsgesetz (LWG) vom 11. Dezember 2008

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^2]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Der Staat sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet:

Art. 2

Massnahmen des Staates

Der Staat trifft folgende Massnahmen:

Art. 3

Selbsthilfe und Koordination

1) Die Massnahmen des Staates setzen eine zumutbare Selbsthilfe der in der Landwirtschaft tätigen Personen und Organisationen voraus.

2) Der Staat koordiniert die raumwirksamen Massnahmen nach diesem Gesetz mit anderen Sachbereichen und den Gemeinden. Dabei berücksichtigt er insbesondere die räumliche Entwicklung sowie den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz.

3) Doppelförderungen sind nicht zulässig.

Art. 4

Anwendbarkeit schweizerischer Rechtsvorschriften

Die aufgrund des Zollvertrages und des Notenaustausches zwischen der Schweiz und Liechtenstein zur Regelung der Beteiligung Liechtensteins an Markt- und Preisstützungsmassnahmen der schweizerischen Landwirtschaftspolitik anwendbaren Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 5

Begriffe

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Die Regierung kann mit Verordnung weitere landwirtschaftliche Begriffe definieren und Kriterien zur Abgrenzung der Landwirtschaft von sonstigen Tätigkeiten festlegen.

3) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

Art. 6

Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb

1) Der Landwirtschaftsbetrieb einer natürlichen Person wird anerkannt, wenn:

2) Der Landwirtschaftsbetrieb einer Aktiengesellschaft, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Genossenschaft, einer Anstalt sowie einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird anerkannt, wenn:[^6]

3) Ein Bewirtschafter erhält Förderungsleistungen für maximal einen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb unter seiner Führung. Eine Aufteilung bestehender Landwirtschaftsbetriebe ist nicht zulässig.[^8]

4) Ein anerkannter Landwirtschaftsbetrieb kann von einem Bewirtschafter, der die Ausbildungsanforderungen nach Abs. 1 Bst. b nicht erfüllt, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden:[^9]

5) Bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters (Abs. 1 Bst. c) gilt die Anerkennung bis zum Ende des entsprechenden Jahres.[^10]

6) Die Regierung regelt das Nähere über die Anerkennung als Landwirtschaftsbetrieb mit Verordnung, insbesondere über:[^11]

Art. 7 [^12]

Agrarpolitischer Bericht

1) Die Regierung unterbreitet dem Landtag mindestens alle vier Jahre einen agrarpolitischen Bericht. Sie beschreibt darin insbesondere:

2) Der Landtag genehmigt auf der Grundlage des agrarpolitischen Berichts die Weiterentwicklung und Ausrichtung der Agrarpolitik nach Abs. 1 Bst. a und beschliesst über die von der Regierung gestellten Anträge.

II. Rahmenbedingungen für die Produktion

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 8

Ziele

Der Staat kann Massnahmen ergreifen, um:

B. Instrumente

1. Produktionsstandards
Art. 9

Gute Landwirtschaftliche Praxis

1) Die Herstellung, Aufbereitung, Lagerung, Beförderung, Verarbeitung sowie Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten haben nach der Guten Landwirtschaftlichen Praxis zu erfolgen.

2) Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst:

3) Weitere Einzelheiten zur Guten Landwirtschaftlichen Praxis regelt die Regierung mit Verordnung, insbesondere:

4) Um die Integration der liechtensteinischen Landwirtschaft in den gemeinsamen Markt mit der Schweiz zu erleichtern, hat die Regierung bei der Festlegung der Guten Landwirtschaftlichen Praxis nach Abs. 3 die in der Schweiz geltenden Produktionsstandards zu berücksichtigen.

2. Qualitätsanforderungen
Art. 10

Qualitätsvorschriften

1) Die Förderung der Qualität von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten ist grundsätzlich Sache der Organisationen der Produzenten und der entsprechenden Branchen.

2) Die Regierung kann unabhängig davon Qualitätsvorschriften mit Verordnung festlegen.

3. Kennzeichnung
Art. 11

Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Produkten

1) Im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung der Qualität kann die Regierung mit Verordnung Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten festlegen, welche:

2) Die Kennzeichnung dieser Produkte nach diesen Vorschriften ist freiwillig.

3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gentechnik- und der Lebensmittelgesetzgebung.

Art. 12

Kennzeichnungsvoraussetzungen

1) Die Regierung kann mit Verordnung regeln:

2) Landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte dürfen mit Hinweisen auf Eigenschaften oder Produktionsmethoden, welche sich aus Vorschriften über die umweltgerechte Produktion, den Ökologischen Leistungsnachweis oder die tiergerechte Betriebsführung ergeben, oder mit Hinweisen auf diese Vorschriften versehen werden. Die Hinweise müssen insbesondere den Vorschriften über den Täuschungsschutz im Bereich des Lebensmittelrechts entsprechen.

3) Erzeugnisse dürfen nur dann als aus biologischem Landbau stammend gekennzeichnet werden, wenn der gesamte Betrieb biologisch bewirtschaftet wird. Das Amt für Umwelt kann namentlich für Betriebe mit Dauerkulturen Ausnahmen gewähren, soweit die Integrität der biologischen Wirtschaftsweise und deren Kontrollierbarkeit dadurch nicht beeinträchtigt werden.[^16]

4) Das Amt für Umwelt kann Richtlinien privater Organisationen anerkennen, wenn sie die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a enthalten.[^17]

4. Pflanzengesundheit[^18]
Art. 13

Einfuhr, Ausfuhr, Produktion und Inverkehrbringen

1) Die Regierung kann mit Verordnung Vorschriften über die Einfuhr, die Ausfuhr, die Produktion und das Inverkehrbringen von Pflanzenmaterial erlassen. Sie kann insbesondere:[^19]

2) Das Amt für Umwelt sorgt dafür, dass das zur Ausfuhr bestimmte Pflanzenmaterial die internationalen Anforderungen erfüllt.[^22]

Art. 14

a) bei besonders gefährlichen Schadorganismen[^24]

1) Um die Einschleppung und Ausbreitung von besonders gefährlichen Schadorganismen zu verhindern, kann das Amt für Umwelt:[^25]

1a) Das Amt für Umwelt kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.[^27]

2) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

Art. 14a [^28]

b) bei anderen als besonders gefährlichen Schadorganismen

1) Zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen gelten, kann die Regierung insbesondere:

2) Das Amt für Umwelt kann die phytosanitäre Lage im Geodatenportal und in anderen geeigneten Medien veröffentlichen.

3) Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.