Baugesetz (BauG) vom 11. Dezember 2008

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2009-01-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt:

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 3

Ausnahmen

1) Ausnahmen von den Bau- und Nutzungsvorschriften dieses Gesetzes kann die Baubehörde auf begründeten schriftlichen Antrag hin unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen.

2) Ausnahmen von den Vorschriften der jeweiligen Bauordnung kann der Gemeinderat unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bewilligen.

3) Ausnahmen können insbesondere bewilligt werden:

Art. 4

Kunst am Bau

Bei Neu- und Umbauten von öffentlichen Gebäuden und Anlagen sollen angemessene Mittel für die künstlerische Gestaltung bereitgestellt werden, sofern es ihre Zweckbestimmung rechtfertigt. Die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung orientieren sich an der Bedeutung des Bauwerkes und an der Höhe des jeweiligen Bauaufwandes, wobei als Richtwert bei Hochbauten 1 % der Baukosten gilt.

II. Planungsrecht

A. Grundsätze

Art. 5

Planungsinstrumente

Planungsinstrumente nach diesem Gesetz sind:

Art. 6

Information

1) Die zuständigen Behörden unterrichten die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.

2) Die Planungsinstrumente nach diesem Gesetz sind öffentlich.

Art. 7

Mehrwertabgabe

1) Der Gemeinderat kann in der Bauordnung Bestimmungen über die Abgeltung von planungsbedingten Mehrwerten erlassen. Er bestimmt darin den Kreis der Abgabepflichtigen, die Bemessungskriterien, den Zeitpunkt der Abgabe sowie deren Verwendung.

2) Die Mehrwertabgabe ist als Ausgleich für planungsbedingt geschaffene Vorteile zu entrichten. Die Abgeltung kann insbesondere als Wertausgleich, Bodenabtausch oder Nutzungsrecht festgelegt werden. Sie muss verhältnismässig und im öffentlichen Interesse begründet sein.

Art. 8

Bausperre

1) Der Gemeinderat hat für ein bestimmtes Gebiet eine Bausperre zu erlassen, wenn er die Aufstellung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes, eines Überbauungs- oder Gestaltungsplanes oder die Durchführung einer Baulandumlegung beschlossen hat und der Erlass einer Bausperre hierzu erforderlich ist.

2) Die Bausperre hat die Wirkung, dass Baubewilligungen nur erteilt werden können, wenn das Bauvorhaben die Aufstellung, Ergänzung oder Abänderung der Bauordnung, des Zonenplanes, des Überbauungs- oder Gestaltungsplanes oder die Durchführung einer Baulandumlegung nicht erschwert oder verunmöglicht.

3) Eine Bausperre ist aufzuheben, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Wenn sie nicht früher aufgehoben wird, tritt sie fünf Jahre nach deren Erlass ausser Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist mit Zustimmung der Regierung um höchstens weitere drei Jahre verlängert werden, wenn der Grund für deren Erlass weiterhin besteht.

4) Der Erlass einer Bausperre ist öffentlich kundzumachen und den betroffenen Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. Die Bausperre tritt mit der Kundmachung in Kraft.

B. Ortsplanung

1. Grundsatz
Art. 9

Pflicht zur Ortsplanung

Die Gemeinden sind zur Ortsplanung nach Massgabe der Art. 10 bis 19 verpflichtet.

2. Bauordnung und Zonenplan
Art. 10

Grundsatz

1) Die Gemeinden erlassen eine Bauordnung und einen Zonenplan.

2) Bauordnung und Zonenplan regeln für ein Gemeindegebiet die Bau- und Gestaltungsvorschriften sowie die zulässige Nutzung von Grundstücken.

Art. 11

Bauordnung

1) Die Bauordnung enthält die allgemeinen Bau- und Gestaltungsvorschriften der Gemeinde sowie die Vorschriften zum Zonenplan.

2) Sie regelt insbesondere:

Art. 12

Zonenplan

1) Der Zonenplan unterteilt das Gemeindegebiet in verschiedene Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung. Er ist integrierender Bestandteil der Bauordnung.

2) Die Gemeinde kann im Zonenplan jene Gebiete bezeichnen, für die sie vor einer Überbauung Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne oder Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften erlässt. Im Weiteren kann sie Gebiete festlegen, in denen die verdichtete oder geschlossene Bauweise, eine Mindestausnützung oder Mindestgeschosszahl vorgeschrieben ist. Soweit in bestimmten Zonen die verdichtete oder geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist, gilt das Grenz- oder Näherbaurecht als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung. Diese Eigentumsbeschränkung wird nicht ins Grundbuch eingetragen.[^14]

3) Neben Bau-, Landwirtschafts- oder Schutzzonen kann die Gemeinde weitere Arten von Schutz- und Nutzungszonen vorsehen.

Art. 13[^15]

Verfahren

1) Die Gemeinde legt den Zonenplan während 30 Tagen öffentlich auf und verständigt die betroffenen Grundeigentümer schriftlich. Während der Auflagefrist können betroffene Grundeigentümer schriftlich und begründet Einsprache bei der Gemeinde erheben.

2) Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften bedürfen der Genehmigung der Regierung, welche Ergänzungen und Abänderungen verlangen kann. Sie werden nach der Genehmigung von der Gemeinde kundgemacht und treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft.

3) Wenn es das öffentliche Interesse erfordert, insbesondere zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes und von geschichtlich oder kulturell wertvollen Siedlungen oder Bauten oder bei beabsichtigter Ausführung grösserer öffentlicher Bauten und Anlagen, kann die Regierung die Gemeinden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergänzung und Abänderung von Bauordnung und Zonenplan sowie Spezialbau-, Nutzungs- und Schutzvorschriften anhalten.

Art. 14

a) Bauzone

Die Gemeinde berücksichtigt bei der Festlegung der Grösse der Bauzone die Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft.

Art. 15

b) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen

Öffentliche Bauten und Anlagen werden in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen errichtet. Ausnahmen sind für spezielle standortgebundene, dem Allgemeinwohl dienende öffentliche Bauten und Anlagen zulässig.

Art. 16

c) Landwirtschaftszone

1) Die Landwirtschaftszone umfasst Flächen, die sich für die dauernde landwirtschaftliche und bodenabhängige Nutzung, insbesondere Ackerbau und Viehzucht, eignen.

2) Zonengerechte Um- und Erweiterungsbauten sowie Neubauten sind zulässig, soweit sie zur landwirtschaftlichen Nutzung notwendig sind.

3) In der Landwirtschaftzone sind zudem Nutzungen eines Landwirtschaftsbetriebes zulässig, die den Bestimmungen der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten nach dem Landwirtschaftsgesetz entsprechen.

Art. 17

d) Schutzzone, Gefahrenzone

1) Die Gemeinden legen Schutzzonen fest und erlassen Vorschriften für:

2) Die Gefahrenzone bezeichnet die Gebiete, die durch Naturgefahren wie Rüfen, geologische Risiken, Hochwasser und Lawinen bedroht sind.

3) Die Gemeinden übernehmen in ihren Zonenplan:

4) Die Gemeinden legen die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.

Art. 18

e) Reservezone

Die Reservezone dient der künftigen Siedlungsentwicklung. Sofern ein objektiv begründeter und nachgewiesener Bedarf besteht, wird sie der entsprechenden Bauzone zugewiesen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 13.

Art. 19

f) Übriges Gemeindegebiet

Das Übrige Gemeindegebiet umfasst jene Flächen, für die noch keine Nutzung festgelegt ist. Revitalisierungsmassnahmen sowie naturnahe Gestaltungen im Sinne des Natur- und Gewässerschutzes sind zulässig. Es gilt ein Bauverbot für bewilligungspflichtige Bauten und Anlagen. Bestehende Bauten und Anlagen können ohne Veränderung der Nutzung bis zu einem Drittel des bestehenden Bauvolumens erweitert und umgebaut werden.

3. Richtplan, Überbauungsplan und Gestaltungsplan
a) Richtplan
Art. 20

Gemeinderichtplan

1) Die Gemeinde kann für das ganze Gemeindegebiet oder für Teilgebiete Richtpläne erlassen. Sie hat ihre Richtpläne mit den Richtplänen der Nachbargemeinden sowie mit den Plänen des Landes zu koordinieren.

2) Die Gemeinde legt den Richtplan 14 Tage öffentlich auf. Einsprachen sind nicht zulässig. Der Richtplan unterliegt der Genehmigung durch die Regierung.

b) Überbauungsplan
Art. 21

Zweck und Form

1) Die Gemeinde kann für ein bestimmt umgrenztes, engeres Gebiet, wie ein Quartier oder Teilgebiet der Bauzone, einen Überbauungsplan erlassen.

2) Der Überbauungsplan bezweckt die Sicherstellung der geordneten und haushälterischen baulichen Entwicklung und Überbaubarkeit in Ergänzung der Bauordnung sowie die Freihaltung von Verkehrs- und innerörtlichem Freiraum.

3) Der Überbauungsplan besteht aus einem Plan, allfälligen Beilageplänen, Sonderbauvorschriften und einem Planungsbericht.[^18]

Art. 22

Inhalt

1) Der Überbauungsplan regelt insbesondere die besondere Bauweise, die Erschliessung und die Parkierung sowie die Freiraumgestaltung.

2) Mit dem Überbauungsplan können namentlich für folgende Fälle Baulinien festgelegt werden:[^19]

3) Der Überbauungsplan kann mittels Sonderbauvorschriften die für das Planungsgebiet geeignete Bauweise, vor allem bezüglich der Baumasse, Ausnützung und Einfügung regeln. Diese legen soweit erforderlich fest:

4) Mit dem Überbauungsplan kann unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart von der Regelbauweise abgewichen werden, wenn dadurch gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis verwirklicht wird und dies im öffentlichen Interesse liegt.

5) Überbauungspläne können mit Gestaltungsplänen nach Art. 24 kombiniert werden.

Art. 23

Baulinien

1) Baulinien bestimmen die Grenzen, bis zu denen Bauten bzw. Anlagen erstellt werden dürfen.

2) Baulinien gehen allen anderen Abstandsvorschriften vor.

3) Die Gemeinde kann anbaupflichtige Baulinien festlegen, an die gebaut werden muss.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.