Gesetz vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 [^2]
Gegenstand und Zweck
1) Dieses Gesetz regelt die Sicherstellung der Sorgfalt bei der berufsmässigen Ausübung der diesem Gesetz unterstellten Tätigkeiten.
2) Es bezweckt die Bekämpfung der Geldwäscherei, organisierten Kriminalität und Terrorismusfinanzierung im Sinne des Strafgesetzbuches (§§ 165, 278 bis 278d StGB).
3) Es dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73);
- b) Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte[^3].[^4]
4) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^5]
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
- a) "Finanzinstitute": Sorgfaltspflichtige nach Art. 3 Abs. 1 Bst. abis bis i und r;[^6]
- abis) "Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen": jede juristische Person oder jedes andere Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 15 der Verordnung (EU) 2023/1114, wenn sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 16 Bst. a bis g sowie i und j der genannten Verordnung erbringt;[^7]
- b) "gemeinnützige, steuerbefreite Rechtsträger": Rechtsträger mit ausschliesslich gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken sind, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird und die nachweislich in ihrem Ansässigkeitsstaat von der Einkommenssteuer befreit sind. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt, auch wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird;[^8]
- c) "Geschäftsbeziehung": jede geschäftliche, berufliche oder kommerzielle Beziehung, die in Verbindung mit den gewerblichen Tätigkeiten des Sorgfaltspflichtigen unterhalten wird und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;
- d) "gelegentliche Transaktionen": Geschäfte und Transaktionen, insbesondere Geldwechsel, Barzeichnung von Kassa- und Anleihensobligationen, Barkauf oder -verkauf von Inhaberpapieren und Einlösen von Schecks, sofern das Geschäft oder die Transaktion nicht über ein auf den Kunden lautendes bestehendes Konto oder Depot abgewickelt wird;[^9]
- e) "wirtschaftlich berechtigte Person": eine natürliche Person, auf deren Veranlassung oder in deren Interesse eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Im Falle von Rechtsträgern ist es auch diejenige natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Rechtsträger letztlich steht. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;
- f) "Rechtsträger": eine juristische Person, Gesellschaft, Treuhänderschaft oder sonstige Gemeinschaft oder Vermögenseinheit, unabhängig von ihrer rechtlichen Ausgestaltung;
- g) "Sitzbank": eine Bank, ein Finanzinstitut im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen einer Bank oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Staat eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist;[^10]
- h) "politisch exponierte Personen": natürliche Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermassen nahestehende Personen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung;[^11]
- i) "Drittstaat": ein Staat, der nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ist;
- k) "nationale Risikoanalyse": periodisch durchzuführende Ermittlung und Bewertung von bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller damit in Zusammenhang stehender Datenschutzprobleme mit dem Ziel der Förderung des Verständnisses und der Minderung bestehender Risiken;[^12]
- l) "Wechselstube": natürliche oder juristische Personen, deren Tätigkeit im Wechsel von gesetzlichen Zahlungsmitteln zu den offiziellen Wechselkursen besteht;[^13]
- lbis) "Kryptowert": eine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 der Verordnung (EU) 2023/1114, es sei denn, der Kryptowert fällt unter eine Kategorie im Sinne von Art. 2 Abs. 2 bis 4 der genannten Verordnung oder gilt anderweitig als Geldbetrag;[^14]
- lter) "nicht-fungible Token": ein Token, der nicht als Kryptowert im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. z TVTG oder als Finanzinstrument im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Ziff. 15 der Richtlinie 2014/65/EU[^15] angesehen werden kann;[^16]
- lquater) "selbst gehostete Adresse": eine Distributed-Ledger-Adresse im Sinne von Art. 3 Ziff. 20 der Verordnung (EU) 2023/1113;[^17]
- m) "Korrespondenzbankbeziehung":[^18]
-
- die Erbringung von Bankdienstleistungen durch eine Bank als Korrespondenzbank für eine andere Bank als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
-
- die Beziehungen zwischen Banken und Finanzinstituten im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers oder für Transaktionen mit Kryptowerten und Kryptowertetransfers aufgenommene Beziehungen;[^19]
- n) "diskretionär ausgestalteter Rechtsträger": ein Rechtsträger mit einem oder mehreren Ermessensbegünstigten;[^20]
- o) "Ermessensbegünstigte": Personen, die dem durch den Stifter, Gründer oder Treugeber benannten Begünstigtenkreis angehören und deren mögliche Begünstigung in das Ermessen des Stiftungsrats, Verwaltungsrats oder Treunehmers oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist. Hierzu gehören auch Personen, deren Begünstigung ausschliesslich der Höhe oder dem Zeitpunkt nach in das Ermessen des Stiftungsrats, Verwaltungsrats oder Treunehmers oder einer anderen dazu berufenen Stelle gestellt ist;[^21]
- p) "Ausschüttungsempfänger": Ermessensbegünstigter, der eine Zuwendung aus dem Vermögen oder den Erträgnissen eines diskretionär ausgestalteten Rechtsträgers erhält. Dieser Vermögensvorteil kann aus bankfähigen und nicht-bankfähigen Vermögenswerten bestehen;[^22]
- q) "transaktionsbezogene Unterlagen": sämtliche Unterlagen, die eine Rekonstruktion individueller Transaktionen einschliesslich der Höhe und Währung erlauben;[^23]
- r) "Mitglieder der Leitungsebene": natürliche Personen, die Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungsrats, des Aufsichtsrats, des Vorstands oder Personen in einer vergleichbaren Funktion sind;[^24]
- s) "Gruppe": eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Art. 1097 des Personen- und Gesellschaftsrechts verbunden sind;[^25]
- t) Aufgehoben[^26]
- u) "Staaten mit strategischen Mängeln": Staaten, deren nationale Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäss den delegierten Rechtsakten der Kommission nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäss den Bewertungen internationaler Stellen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem darstellen;[^27]
- v) "Aufsichtsbehörde": die Finanzmarktaufsicht (FMA) oder die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer;[^28]
- w) "Angehörige von steuerberatenden Berufen": natürliche oder juristische Personen, die über eine der folgenden Bewilligungen verfügen:[^29]
-
- Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Treuhändergesetzes; oder
-
- Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz;[^30]
- x) "externe Buchhalter": natürliche oder juristische Personen, die für Dritte Leistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. n erbringen sowie über eine der folgenden Bewilligungen verfügen:[^31]
-
- Bewilligung zur umfassenden Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b des Treuhändergesetzes;
-
- Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz; oder[^32]
-
- Bewilligung nach dem Gewerbegesetz zur Ausübung der Tätigkeiten eines Buchhalters;
- y) "EWR-Herkunftsstaat": ein EWR-Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz oder die Hauptverwaltung des Sorgfaltspflichtigen befindet;[^33]
- z) "Europäische Aufsichtsbehörden": die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA);[^34]
- zbis) Aufgehoben[^35]
- zter) "Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token": natürliche oder juristische Personen, die Handelsplattformen betreiben, über die ihre Kunden einen Wechsel von nicht-fungiblen Token gegen gesetzliche Zahlungsmittel oder Kryptowerte oder andere nicht-fungible Token und umgekehrt abwickeln oder abwickeln lassen, deren Tätigkeit über eine blosse Vermittlungstätigkeit ohne Einbezug in die Zahlungsflüsse hinausgeht, die jedoch weder nicht-fungible Token noch VT-Schlüssel für ihre Kunden verwahren.[^36]
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^37]
Art. 3
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz gilt für Sorgfaltspflichtige. Dies sind:
- a) Banken mit einer Bewilligung nach dem Bankengesetz;[^38]
- abis) Wertpapierfirmen mit einer Zulassung nach dem Wertpapierfirmengesetz;[^39]
- b) E-Geld-Institute mit einer Bewilligung nach dem E-Geldgesetz;
- c) Organismen für gemeinsame Anlagen, welche ihre Anteilscheine oder Anteile vertreiben; die Sorgfaltspflichten sind vorzunehmen:[^40]
-
- durch den selbstverwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen;
-
- beim fremdverwalteten Organismus für gemeinsame Anlagen durch:
- aa) die Verwaltungsgesellschaft gemäss UCITSG oder IUG;
- bb) den Verwalter alternativer Investmentfonds gemäss AIFMG;
- cc) den Verwalter von Europäischen Risikokapitalfonds gemäss der Verordnung (EU) Nr. 345/2013; oder
- dd) den Verwalter von Europäischen Fonds für soziales Unternehmertum gemäss der Verordnung (EU) Nr. 346/2013;
- d) Versicherungsunternehmen mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz, soweit sie die direkte Lebensversicherung betreiben;
- e) die Liechtensteinische Post Aktiengesellschaft, soweit sie Tätigkeiten ausübt, die einer Meldepflicht an die FMA unterstehen;[^41]
- f) Wechselstuben;
- g) Versicherungsmakler mit einer Bewilligung nach dem Versicherungsvertriebsgesetz, soweit sie Lebensversicherungsverträge und andere Dienstleistungen mit Anlagezweck vermitteln;[^42]
- h) Zahlungsinstitute und Zahlungsauslösedienstleister mit einer Bewilligung nach dem Zahlungsdienstegesetz;[^43]
- i) Vermögensverwaltungsgesellschaften mit einer Bewilligung nach dem Vermögensverwaltungsgesetz, Verwaltungsgesellschaften mit einer Zulassung für Tätigkeiten nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b UCITSG sowie Verwalter alternativer Investmentfonds mit einer Zulassung für Tätigkeiten nach Art. 29 Abs. 3 Bst. a und b AIFMG;[^44]
- k) Dienstleister für Rechtsträger, die berufsmässig eine der folgenden Dienstleistungen auf fremde Rechnung erbringen:[^45]
-
- Gründung von Gesellschaften, juristischen Personen oder Treuhänderschaften (Trusts);[^46]
-
- Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
-
- Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für einen Rechtsträger;
-
- Ausübung der Funktion eines Stiftungsrats einer Stiftung, Trustees eines Trusts oder eines ähnlichen Rechtsträgers oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
-
- Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
- l) Spielbanken und Anbieter von Online-Geldspielen mit einer Zulassung nach dem Geldspielgesetz;[^47]
- m) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, soweit sie für ihre Klienten Steuerberatungen durchführen oder an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:[^48]
-
- den Kauf und Verkauf von Unternehmen oder Immobilien;
-
- die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten des Klienten;
-
- die Eröffnung oder Verwaltung von Konten, Depots oder Schrankfächern; oder[^49]
-
- die Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Rechtsträgern erforderlichen Mittel;[^50]
-
- Aufgehoben[^51]
- n) Angehörige von steuerberatenden Berufen und externe Buchhalter, soweit sie für ihre Klienten an der Planung und Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen mitwirken, die Folgendes betreffen:[^52]
-
- die in Bst. m Ziff. 1 bis 4 genannten Tätigkeiten; oder
-
- die Verwaltung von Trusts, Gesellschaften, Stiftungen oder ähnlichen Rechtsträgern;
- o) Aufgehoben[^53]
- p) Immobilienmakler, soweit die Tätigkeit den Erwerb oder die Veräusserung von Eigentum an Grundstücken und Immobilien oder deren Vermietung umfasst, sofern sich die monatliche Miete auf 10 000 Franken oder mehr beläuft;[^54]
- q) Personen, die mit Gütern handeln, soweit die Bezahlung in bar oder mittels eines Kryptowerts erfolgt und sich der Betrag auf 10 000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;[^55]
- r) Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;[^56]
- s) Aufgehoben[^57]
- t) Betreiber von Handelsplattformen für nicht-fungible Token;[^58]
- u) Personen, die mit Kunstwerken handeln oder beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden, einschliesslich Kunstgalerien oder Auktionshäuser, sofern sich der Wert einer Transaktion auf 10 000 Franken oder mehr beläuft, unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird;[^59]
- v) Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte verwahren sowie Räumlichkeiten und Behältnisse zur Wertaufbewahrung vermieten; davon ausgenommen sind folgende Tätigkeiten:[^60]
-
- die Verwahrung von Gegenständen in Schliessfächern an öffentlich zugänglichen und rundherum einsehbaren Plätzen;
-
- die Verwahrung von Gütern, wie zum Beispiel Gepäck, Haushaltsgegenständen und Motorfahrzeugen;
-
- die gelegentliche Verwahrung von Gütern, in eingeschränktem Ausmass, wie zum Beispiel die Zurverfügungstellung von Hotelsafes;
-
- die Verwahrung von nicht physischen Gegenständen, wie zum Beispiel Computerdaten;
-
- die Verwahrung von Gegenständen im Rahmen der Durchführung von Sicherheitstransporten und sonstigen Transporten;
-
- die Vermietung von Gewerbe- und Industrieflächen;
-
- weitere von der Regierung mit Verordnung bestimmte Tätigkeiten, die keine besondere Eignung zum Missbrauch durch Geldwäscherei, organisierte Kriminalität und Terrorismusfinanzierung aufweisen.
2) Sorgfaltspflichtige sind auch liechtensteinische Zweigstellen, Agenten und Repräsentanzen von ausländischen Unternehmen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Bst. a bis i ausüben.[^61]
3) Die folgenden Sorgfaltspflichtigen haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich zu melden:[^62]
- a) Wechselstuben nach Abs. 1 Bst. f;
- b) Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsgesellschaften mit einer Zulassung nach dem Rechtsanwaltsgesetz sowie Rechtsagenten im Sinne von Art. 108 des Rechtsanwaltsgesetzes, die Dienstleistungen nach Abs. 1 Bst. k erbringen;[^63]
- c) Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsgesellschaften und Rechtsagenten nach Abs. 1 Bst. m;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.