Verordnung vom 27. Januar 2009 über die Beiträge des Staates an die Kosten für die Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung; KBBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

II. Berufsbedingte ausserhäusliche Tagesbetreuung

Art. 2[^3]

Grundsatz

Das Amt für Soziale Dienste richtet auf Antrag an die Kosten der ausserhäuslichen Tagesbetreuung von Kindern (nachfolgend Betreuungskosten) einen Betreuungsbeitrag aus, wenn:

Art. 3[^4]

Massgebliches Einkommen und materielle Grundsicherung

1) Zum massgeblichen Einkommen nach Art. 2 zählen sämtliche nach Art. 24 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung anzurechnenden eigenen Mittel der mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Erziehungsberechtigten. Bei getrennt lebenden Erziehungsberechtigten ist das Einkommen jenes Erziehungsberechtigten massgebend, welcher die ausserhäusliche Tagesbetreuung für sein Kind in Anspruch nimmt.

2) Die Berechnung der materiellen Grundsicherung richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Sozialhilfeverordnung.

Art. 4[^5]

Berechnung und Höhe des Betreuungsbeitrags

1) Der Betreuungsbeitrag entspricht vorbehaltlich Abs. 2 jenem Teil der Betreuungskosten, durch den die materielle Grundsicherung (Art. 3 Abs. 2) unterschritten wird.

2) Der Betreuungsbeitrag beträgt für die ganztägige Betreuung eines Kindes während eines Monats an fünf Tagen pro Woche höchstens 1 300 Franken.

Art. 5[^6]

Abrechnung der Betreuungskosten und Auszahlung der Betreuungsbeiträge

1) Die anspruchsberechtigten Erziehungsberechtigten haben die Abrechnung der Betreuungskosten beim Amt für Soziale Dienste spätestens bis zum Ende des der Rechnungsstellung folgenden Monats einzureichen. Eine verspätete Einreichung führt für den betreffenden Monat zum Verlust der Anspruchsberechtigung, sofern nicht entschuldbare Gründe nachgewiesen werden können.

2) Die Betreuungsbeiträge werden den anspruchsberechtigten Erziehungsberechtigten jeweils monatlich nach Prüfung der Abrechnung nach Abs. 1 ausbezahlt. Ist eine Beschwerde hängig, erfolgt die Auszahlung nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über die Ausrichtung des Betreuungsbeitrags.

3) Zur Sicherstellung der zweckmässigen Verwendung der Betreuungsbeiträge kann das Amt für Soziale Dienste Betreuungsbeiträge direkt an den Erbringer der Betreuungsleistung auszahlen.

III. Unterbringung von Kindern in Facheinrichtungen

Art. 6

Grundsatz

Der Staat trägt vorbehaltlich Art. 18 Abs. 3 und 4 des Gesetzes die Kosten der Unterbringung eines Kindes in einer pädagogisch-therapeutischen Einrichtung, in einer kinder- und jugendpsychiatrischen oder anderen medizinischen Einrichtung oder in ähnlichen Facheinrichtungen, wenn die Erziehungsberechtigten ihren Wohnsitz in Liechtenstein haben.

Art. 7

Eigenbeitrag

1) Der Eigenbeitrag der Erziehungsberechtigten für die Unterbringung eines Kindes in einer Facheinrichtung beträgt:

2) Soweit durch die Höhe des Eigenbeitrags die materielle Grundsicherung (Art. 3 Abs. 2) gefährdet ist, wird der Eigenbeitrag auf Antrag der Erziehungsberechtigten vom Amt für Soziale Dienste herabgesetzt; ein Kostenanteil für Verpflegung bleibt in jedem Fall vorbehalten.[^7]

Art. 8

Nebenauslagen

1) Nebenauslagen, die während des Aufenthaltes in einer Facheinrichtung anfallen, insbesondere Taschengeld sowie die Kosten für Hygieneartikel oder Ausflüge, sind von den Erziehungsberechtigten zu tragen.

2) Das Amt für Soziale Dienste kann bei besonders hohen Nebenauslagen einen Pauschalbetrag ausrichten.

IV. Sonderhilfen

Art. 9

Grundsatz

1) Das Amt für Soziale Dienste richtet an die Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes ein Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld aus, wenn:

2) Als Kosten für Sonderhilfen nach Art. 15 Bst. b und c des Gesetzes werden höchstens anerkannt:

3) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. b oder c kann erhöht werden, wenn die Betreuung aufgrund einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung, einer Krankheit, einer Verhaltensauffälligkeit, einer Entwicklungsverzögerung oder sonstiger Umstände einen ausserordentlich hohen Betreuungsaufwand oder einschlägiges Fachwissen erfordert.[^9]

4) Das Kinderpflegegeld nach Abs. 2 Bst. c dient der finanziellen Entschädigung für:[^10]

5) Das Amt für Soziale Dienste legt das Kinderbetreuungs- und -pflegegeld sowie die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten im Einzelfall fest. Bei der Festlegung des Kinderpflegegeldes nach Abs. 2 Bst. b ist auf das Alter des Kindes gebührend Rücksicht zu nehmen.[^11]

6) Neben dem Kinderbetreuungs- oder -pflegegeld kann das Amt für Soziale Dienste die Kosten für eine notwendige und angemessene Aus- oder Weiterbildung, eine Supervision oder Praxisberatung ganz oder teilweise übernehmen, wenn diese von einer im Pflegekinderbereich erfahrenen Fachorganisation oder Fachperson durchgeführt werden.[^12]

V. Durchführung

Art. 10[^13]

Auskunfts- und Meldepflicht

1) Die Auskunftspflicht der Erziehungsberechtigten nach Art. 18a des Gesetzes erstreckt sich auf sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Änderungen der Verhältnisse sind unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.

2) Unterlagen sind auf Verlangen des Amtes für Soziale Dienste im Original vorzulegen, sofern dies zur Klärung der für die Ausrichtung von finanziellen Hilfen sowie die Festlegung von Kostenbeteiligungen und Eigenbeiträgen massgeblichen Verhältnisse erforderlich ist.

Art. 11

Einstellung und Rückforderung von Beiträgen

1) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Tatsachen, welche die begründete Annahme zulassen, dass die für die Gewährung von finanziellen Beiträgen massgebenden Voraussetzungen weggefallen sind, können die Beiträge vorläufig eingestellt werden.

2) Unrechtmässig erlangte Beiträge können zurückgefordert werden.

Art. 12

Überprüfung der Anspruchsberechtigung

Das Amt für Soziale Dienste überprüft periodisch, mindestens einmal jährlich, alle hängigen Unterstützungsfälle.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 31. Mai 1995 über die Delegation von Geschäften nach dem Jugendgesetz, LGBl. 1995 Nr. 151, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kinder- und Jugendgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.

Übergangsbestimmungen

852.011 Kinderbetreuungs-Beitrags-Verordnung (KBBV)

II.

Übergangsbestimmung

II.

Übergangsbestimmung

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^14] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

...

Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens[^15] dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

...

[^1]: LR 852.0

[^2]: Art. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 434.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

[^4]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

[^7]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 328.

[^8]: Art. 9 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 16.

[^9]: Art. 9 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 16.

[^10]: Art. 9 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 16.

[^11]: Art. 9 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 16.

[^12]: Art. 9 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 16.

[^13]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 434.

[^14]: Inkrafttreten: 1. Januar 2020.

[^15]: Inkrafttreten: 1. März 2022.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.