Verordnung vom 10. Februar 2009 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen (Kernenergieverordnung; KEV)
Aufgrund von Art. 26 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern (Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz; KGG), LGBl. 2009 Nr. 40[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a) die Vermittlung von nuklearen Gütern und den Handel mit nuklearen Gütern von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes (Handel im Ausland);
- b) die Vermittlung von radioaktiven Abfällen und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Nukleare Güter
Art. 3
Geltungsbereich für Kernmaterialien
1) Als Kernmaterialien gelten:
- a) die Ausgangsmaterialien:
-
- Natururan, d.h. Uran mit der in der Natur auftretenden Isotopenmischung,
-
- abgereichertes Uran, d.h. Uran, das einen geringeren Anteil an Uran 235 hat als Natururan,
-
- Thorium,
-
- Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten;
- b) die besonderen spaltbaren Materialien:
-
- Plutonium 239,
-
- Uran 233,
-
- Uran 235,
-
- angereichertes Uran, d.h. Uran, in welchem der Anteil an Uran 233, Uran 235 oder beiden Isotopen zusammen grösser ist als derjenige von Uran 235 in Natururan,
-
- Stoffe, welche die genannten Materialien in irgendeiner Form enthalten.
2) Nicht als Kernmaterialien gelten:
- a) Uran- und Thoriumerze;
- b) Ausgangsmaterialien, die nicht zur Energiegewinnung mittels Kernspaltungsprozessen verwendet werden, namentlich Ausgangsmaterialien für Analysen und Messungen, Abschirmungen oder die Herstellung industrieller Produkte, sowie diese Produkte selber;
- c) besondere spaltbare Materialien bis zu einer Menge von 15 g.
Art. 4
Geltungsbereich für Vermittlung
Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i KGG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in Liechtenstein dienen.
Art. 5
Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie
1) Für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie, die Kernmaterialien betrifft, bedarf es einer Bewilligung.
2) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.
Art. 6
Gesuch und Gesuchsunterlagen
1) Das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Kernmaterialien oder die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie, die Kernmaterialien betrifft, ist bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Sie bereitet die Entscheidung vor und konsultiert zu diesem Zweck die im jeweiligen Sachbereich zuständigen Stellen.
2) Die Unterlagen für Gesuche nach Abs. 1 müssen enthalten:
- a) bei Kernmaterialien insbesondere Angaben über:
-
- die Zusammensetzung des Materials,
-
- die Menge,
-
- den Ursprungs- und den Bestimmungsort oder, falls dieser zurzeit der Gesuchstellung nicht bekannt ist, den Erfüllungsort;
- b) bei Technologie sinngemäss die Angaben über Ort der Herstellung, Bestimmungsort und Abnehmer, Verwendungszweck, Kauf- oder Verkaufsbedingungen sowie über Form und Inhalt der Technologie.
3) Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Kernmaterialien der Regierung periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:
- a) die Zusammensetzung des Materials;
- b) die Mengen;
- c) der Ursprungs- und der Bestimmungsort oder, falls dies zum Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht bekannt ist, der Erfüllungsort;
- d) die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts;
- e) die Vertragspartner.
4) Die Regierung kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.
Art. 7
Gültigkeitsdauer
Bewilligungen sind höchstens zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.
Art. 8
Aufbewahrung von Unterlagen
Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während fünf Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.
III. Radioaktive Abfälle
Art. 9
Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen
1) Für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen bedarf es einer Bewilligung.
2) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.
Art. 10
Gesuch und Gesuchsunterlagen
1) Das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen ist bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Sie bereitet die Entscheidung vor und konsultiert zu diesem Zweck die im jeweiligen Sachbereich zuständigen Stellen.
2) Die Unterlagen für Gesuche nach Abs. 1 müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:
- a) die Zusammensetzung, die Menge und die Eigenschaften der radioaktiven Abfälle;
- b) den Absender und den Empfänger;
- c) die Herkunft und den Bestimmungsort;
- d) die Vertragspartner;
- e) die Art und der Zeitpunkt der Erfüllung des Grundgeschäfts.
Art. 11
Gültigkeitsdauer und Aufbewahrung von Unterlagen
Auf die Gültigkeitsdauer und die Aufbewahrung von Unterlagen finden die Art. 7 und 8 sinngemäss Anwendung.
IV. Gebühren
Art. 12
Gebühren
1) Die Gebühren betragen für Bewilligungen für die Vermittlung und den Handel im Ausland mit nuklearen Gütern oder mit radioaktiven Abfällen 200 Franken.
2) Die Gebühren nach Abs. 1 können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.
3) Keine Gebühren werden erhoben für:
- a) die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen;
- b) die Verlängerung von Bewilligungen;
- c) Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmenbesuche und Informationsveranstaltungen.
V. Strafbestimmungen
Art. 13
Übertretungen
Nach Art. 22 KGG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflicht nach den Art. 8 und 11 verstösst.
VI. Schlussbestimmung
Art. 14
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 514.52
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.