Verordnung vom 10. Februar 2009 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern und radioaktiven Abfällen (Kernenergieverordnung; KEV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-02-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit nuklearen Gütern, radioaktiven Abfällen, doppelt verwendbaren Gütern und besonderen militärischen Gütern (Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz; KGG), LGBl. 2009 Nr. 40[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Nukleare Güter

Art. 3

Geltungsbereich für Kernmaterialien

1) Als Kernmaterialien gelten:

2) Nicht als Kernmaterialien gelten:

Art. 4

Geltungsbereich für Vermittlung

Nicht als Vermittlung gelten Tätigkeiten mit nuklearen Gütern im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. i KGG, wenn die nuklearen Güter dem Eigenbedarf in Liechtenstein dienen.

Art. 5

Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie

1) Für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie, die Kernmaterialien betrifft, bedarf es einer Bewilligung.

2) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.

Art. 6

Gesuch und Gesuchsunterlagen

1) Das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Kernmaterialien oder die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Technologie, die Kernmaterialien betrifft, ist bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Sie bereitet die Entscheidung vor und konsultiert zu diesem Zweck die im jeweiligen Sachbereich zuständigen Stellen.

2) Die Unterlagen für Gesuche nach Abs. 1 müssen enthalten:

3) Auf Verlangen hat der Inhaber einer Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit Kernmaterialien der Regierung periodisch Bericht mit folgenden Angaben zu erstatten:

4) Die Regierung kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen anfordern.

Art. 7

Gültigkeitsdauer

Bewilligungen sind höchstens zwölf Monate gültig und können um höchstens sechs Monate verlängert werden.

Art. 8

Aufbewahrung von Unterlagen

Alle für die Bewilligung wesentlichen Unterlagen sind nach Erteilung der Bewilligung während fünf Jahren aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

III. Radioaktive Abfälle

Art. 9

Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen

1) Für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen bedarf es einer Bewilligung.

2) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.

Art. 10

Gesuch und Gesuchsunterlagen

1) Das Gesuch um eine Bewilligung für die Vermittlung von und den Handel im Ausland mit radioaktiven Abfällen ist bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Sie bereitet die Entscheidung vor und konsultiert zu diesem Zweck die im jeweiligen Sachbereich zuständigen Stellen.

2) Die Unterlagen für Gesuche nach Abs. 1 müssen alle zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Angaben enthalten, insbesondere über:

Art. 11

Gültigkeitsdauer und Aufbewahrung von Unterlagen

Auf die Gültigkeitsdauer und die Aufbewahrung von Unterlagen finden die Art. 7 und 8 sinngemäss Anwendung.

IV. Gebühren

Art. 12

Gebühren

1) Die Gebühren betragen für Bewilligungen für die Vermittlung und den Handel im Ausland mit nuklearen Gütern oder mit radioaktiven Abfällen 200 Franken.

2) Die Gebühren nach Abs. 1 können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.

3) Keine Gebühren werden erhoben für:

V. Strafbestimmungen

Art. 13

Übertretungen

Nach Art. 22 KGG wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Aufbewahrungspflicht nach den Art. 8 und 11 verstösst.

VI. Schlussbestimmung

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kernenergie-Güterkontroll-Gesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 514.52

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.