Verordnung vom 10. Februar 2009 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung; KMV)
Aufgrund von Art. 34 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial, LGBl. 2009 Nr. 39[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für die Vermittlung, den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran sowie den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.
Art. 2
Kriegsmaterial
Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.
Art. 3
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
II. Grundbewilligungen
Art. 4
Gesuch
Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:
- a) ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird;
- b) ein Auszug aus dem Handelsregister;[^2]
- c) ein Auszug aus dem Pfändungsregister;
- d) bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.
Art. 5
Rückzug und Widerruf
1) Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
2) Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.
III. Einzelbewilligungen
Art. 6
Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
1) Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Art. 13 KMG sind zu berücksichtigen:
- a) die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der regionalen Stabilität;
- b) die Situation im Innern des Bestimmungslandes; namentlich sind zu berücksichtigen die Respektierung der Menschenrechte und der Verzicht auf Kindersoldaten;
- c) die Bestrebungen Liechtensteins im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit;
- d) das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts;
- e) die Haltung der Länder, die sich an von Liechtenstein unterstützten internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.
2) Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Art. 13 KMG werden nicht bewilligt, wenn:
- a) das Bestimmungsland in einen internen oder internationalen bewaffneten Konflikt verwickelt ist;
- b) das Bestimmungsland Menschenrechte systematisch und schwerwiegend verletzt;
- c) das Bestimmungsland auf der jeweils geltenden OECD-DAC-Liste der Empfängerländer öffentlicher Entwicklungshilfe unter den am wenigsten entwickelten Ländern aufgeführt ist;
- d) im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen gegen die Zivilbevölkerung eingesetzt werden; oder
- e) im Bestimmungsland ein hohes Risiko besteht, dass die auszuführenden Waffen an einen unerwünschten Endempfänger weitergegeben werden.
3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.
Art. 7
Vermittlungs- und Handelsbewilligung
1) Wer in Liechtenstein Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.
2) Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.
3) In den Fällen nach den Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 KMG gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.
Art. 8
Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran
Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.
IV. Bewilligungsverfahren
Art. 9
Bewilligungsbehörde
1) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.
2) Gesuche für Grund- und Einzelbewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Die Stabsstelle FIU überprüft die entsprechenden Gesuche und leitet sie mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. Sie kann zu diesem Zweck andere betroffene Stellen konsultieren.
Art. 10
Verbot der Übertragung
Grund- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
V. Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen
Art. 11
Buchführungspflicht
1) Über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Art. 13 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:
- a) die Namen und Adressen der Empfänger und Vertragspartner;
- b) die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.
2) Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:
- a) die Verträge über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial;
- b) die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial.
Art. 12
Sorgfaltspflicht
Der Buchführungspflichtige hat sich vor einem Vertragsabschluss anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.
Art. 13
Verwaltungsmassnahmen
1) Grundbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern.
2) Wer die an die Bewilligungen geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern.
VI. Gebühren
Art. 14
Gebühren
1) Die Gebühren betragen für:
- a) die Erstausstellung einer Grundbewilligung: 500 Franken;
- b) die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer Grundbewilligung: 250 Franken;
- c) Vermittlungs- und Handelsbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Art. 13 KMG: 200 Franken.
2) Die Gebühren nach Abs. 1 können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.
3) Keine Gebühren werden erhoben für:
- a) die Ablehnung von Bewilligungsgesuchen, die Sistierung und den Widerruf von Bewilligungen;
- b) die Verlängerung von Bewilligungen;
- c) Dienstleistungen, namentlich die Beantwortung von Anfragen, Firmenbesuche und Informationsveranstaltungen.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
- a) Verordnung vom 9. September 1999 über die Vermittlung von Kriegsmaterial (Kriegsmaterialvermittlungsverordnung; KMVV), LGBl. 1999 Nr. 185;
- b) Verordnung vom 1. Februar 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Vermittlung von Kriegsmaterial, LGBl. 2000 Nr. 58.
Art. 16
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kriegsmaterialgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.
Anhang 1
Liste des Kriegsmaterials
Inhaltsverzeichnis
Anhang 2
Liste der Länder, für die nach den Art. 7 Abs. 2 und 8 keine Einzelbewilligungen erforderlich sind
Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2 und Art. 6 Abs. 3)
Anmerkung:
Die in dieser Liste als Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Güter entstammen der sogenannten "Munitions List" (ML) der Vereinbarung von Wassenaar. Die Nummern der einzelnen Positionen entsprechen denjenigen der ML. Alle in dieser Liste nicht aufgeführten, jedoch in der ML enthaltenen Güter fallen als "besondere militärische Güter" unter den Geltungsbereich der Güterkontrollgesetzgebung.
(Art. 7 Abs. 2 und Art. 8)
Argentinien
Australien
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Irland
Italien
Japan
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Schweiz
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
USA
[^1]: LR 541.51
[^2]: Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.