Verordnung vom 10. Februar 2009 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial (Kriegsmaterialverordnung; KMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-02-13
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 34 des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial, LGBl. 2009 Nr. 39[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für die Vermittlung, den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran sowie den Handel mit Kriegsmaterial von Liechtenstein aus ausserhalb des liechtensteinisch-schweizerischen Zollgebietes.

Art. 2

Kriegsmaterial

Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

Art. 3

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.

II. Grundbewilligungen

Art. 4

Gesuch

Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen:

Art. 5

Rückzug und Widerruf

1) Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.

2) Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem anderen Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung noch vorhandene Kriegsmaterial unter Aufsicht der Bewilligungsbehörde verwertet oder liquidiert.

III. Einzelbewilligungen

Art. 6

Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte

1) Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen nach Art. 13 KMG sind zu berücksichtigen:

2) Auslandsgeschäfte und Abschlüsse von Verträgen nach Art. 13 KMG werden nicht bewilligt, wenn:

3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 kann eine Bewilligung erteilt werden für einzelne Waffen der Kategorie KM 1 des Anhangs 1 mit dazugehöriger Munition, sofern die Waffen ausschliesslich privaten oder sportlichen Zwecken dienen.

Art. 7

Vermittlungs- und Handelsbewilligung

1) Wer in Liechtenstein Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt, kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln oder im Ausland handeln, wenn die Grundbewilligung für die Vermittlung oder den Handel von analogen Produkten erteilt worden ist, die in der Produktionsstätte hergestellt werden.

2) Für die Vermittlung von oder den Handel mit Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich; Händler und gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.

3) In den Fällen nach den Art. 11 Abs. 3 und Art. 16 Abs. 3 KMG gelten die Abs. 1 und 2 sinngemäss; wo hingegen Einzelbewilligungen erforderlich sind, muss bei jeder Einreichung eines Bewilligungsgesuchs der Nachweis erbracht werden, dass eine Waffenhandelsbewilligung vorliegt.

Art. 8

Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder die Einräumung von Rechten daran

Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung erforderlich.

IV. Bewilligungsverfahren

Art. 9

Bewilligungsbehörde

1) Bewilligungsbehörde ist die Regierung.

2) Gesuche für Grund- und Einzelbewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen. Die Stabsstelle FIU überprüft die entsprechenden Gesuche und leitet sie mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter. Sie kann zu diesem Zweck andere betroffene Stellen konsultieren.

Art. 10

Verbot der Übertragung

Grund- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.

V. Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 11

Buchführungspflicht

1) Über die Vermittlung von und den Handel mit Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Art. 13 KMG ist Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein:

2) Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können:

Art. 12

Sorgfaltspflicht

Der Buchführungspflichtige hat sich vor einem Vertragsabschluss anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.

Art. 13

Verwaltungsmassnahmen

1) Grundbewilligungen können widerrufen werden, wenn ausserordentliche Umstände es erfordern.

2) Wer die an die Bewilligungen geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde die erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern oder nicht erneuern oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen verweigern.

VI. Gebühren

Art. 14

Gebühren

1) Die Gebühren betragen für:

2) Die Gebühren nach Abs. 1 können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, um höchstens die Hälfte erhöht werden.

3) Keine Gebühren werden erhoben für:

VII. Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung bisherigen Rechts

Es werden aufgehoben:

Art. 16

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Kriegsmaterialgesetz vom 10. Dezember 2008 in Kraft.

Anhang 1

Liste des Kriegsmaterials

Inhaltsverzeichnis

Anhang 2

Liste der Länder, für die nach den Art. 7 Abs. 2 und 8 keine Einzelbewilligungen erforderlich sind

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2 und Art. 6 Abs. 3)

Anmerkung:

Die in dieser Liste als Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Güter entstammen der sogenannten "Munitions List" (ML) der Vereinbarung von Wassenaar. Die Nummern der einzelnen Positionen entsprechen denjenigen der ML. Alle in dieser Liste nicht aufgeführten, jedoch in der ML enthaltenen Güter fallen als "besondere militärische Güter" unter den Geltungsbereich der Güterkontrollgesetzgebung.

(Art. 7 Abs. 2 und Art. 8)

Argentinien

Australien

Belgien

Dänemark

Deutschland

Finnland

Frankreich

Griechenland

Grossbritannien

Irland

Italien

Japan

Kanada

Luxemburg

Neuseeland

Niederlande

Norwegen

Österreich

Polen

Portugal

Schweden

Schweiz

Spanien

Tschechische Republik

Ungarn

USA

[^1]: LR 541.51

[^2]: Art. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 12.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.