Kundmachung vom 17. Februar 2009 des Beschlusses Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2009-02-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. März 2008

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 29/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 29/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Unterscheidungszeichen des ausstellenden Staates. Die Unterscheidungszeichen sind: IS (Island), FL (Liechtenstein), N (Norwegen)."

"das Unterscheidungszeichen des EFTA-Staates, der den Führerschein ausstellt, in einer Ellipse gemäss Art. 37 des UN-Übereinkommens über den Strassenverkehr vom 8. November 1968 (mit demselben Hintergrund wie der Führerschein); die Unterscheidungszeichen sind wie folgt:"

"IS: Island

FL: Liechtenstein

N: Norwegen;"

"Ökuskírteini

Førerkort/Førarkort;"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/126/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2008.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 154 vom 12.6.2008, S. 27.

[^3]: ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18.

[^4]: ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 1.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.