Verordnung vom 17. Februar 2009 über den Schutz von Kindern und Jugendlichen im Bereich der audio-visuellen Medien (Kinder- und Jugendschutz-Medien-Verordnung; KJMV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-02-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 67 Abs. 6 und 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung enthält zum Schutz von Kindern und Jugendlichen besondere Bestimmungen über das gewerbsmässige Anbieten von audio-visuellen Medienprodukten auf Datenträgern wie Filmen, Videokassetten, DVD's, CD's und anderen analogen oder digitalen Datenträgern. Sie regelt namentlich:

2) Sie gilt mit Ausnahme von Art. 6 auch für audio-visuelle Medienprodukte, die von liechtensteinischen Unternehmen im Internet gewerbsmässig zum Versand angeboten werden.

Art. 2

Grundsatz

1) Wer audio-visuelle Medienprodukte gewerbsmässig anbietet oder vorführt, darf sie Kindern und Jugendlichen nur dann zugänglich machen, wenn sie für ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben sind. Das gilt auch für Angebote und Vorführungen mittels Automaten und ähnlichen Geräten.

2) Die gewerbsmässigen Anbieter und Vorführer haben in ihrem Bereich die Einhaltung der Altersbeschränkungen zu gewährleisten. Ihnen obliegen Alterskontroll- und Hinweispflichten nach Art. 73 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Altersgemässe Klassifizierung und Kennzeichnung von audio-visuellen Medienprodukten

Art. 4

Klassifizierung

1) Personen, die audio-visuelle Medienprodukte gewerbsmässig anbieten oder vorführen, haben die altersgemässe Klassifizierung ihrer Produkte und Dienstleistungen sicherzustellen.

2) Bei der Klassifizierung von audio-visuellen Medienprodukten dürfen die von den folgenden Referenzstellen angegebenen Altersgrenzen nicht unterschritten werden:

3) Liegt keine Klassifizierung durch eine der in Abs. 2 genannten Referenzstellen vor, so haben die Anbieter und Vorführer von audio-visuellen Medienprodukten die Klassifizierung unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a und Art. 63 des Gesetzes selbst vorzunehmen. Entspricht die Klassifizierung nicht den Grundsätzen des Kinder- und Jugendschutzes, erfolgt die Klassifizierung durch das Amt für Soziale Dienste.

Art. 5

Kennzeichnung

Die altersgemässe Klassifizierung von audio-visuellen Medienprodukten muss deutlich sichtbar angebracht sein. Gewerbsmässige Anbieter und Vorführer haben ihre Produkte und Dienstleistungen entsprechend zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für Werbung und Ankündigungen.

III. Getrenntes Angebot und getrennte Vorführung von nicht jugendfreien audio-visuellen Medienprodukten

Art. 6

Getrenntes Angebot und getrennte Vorführung

1) Gewerbsmässige Anbieter und Vorführer haben audio-visuelle Medienprodukte, die erst ab 18 Jahren freigegeben sind, in separaten Räumen, die ausschliesslich für Erwachsene bestimmt sind, anzubieten oder vorzuführen.

2) Ist die Schaffung von separaten Räumen nicht oder nur schwer möglich, hat der Anbieter oder Vorführer die Zustimmung des Amtes für Soziale Dienste für eine andere geeignete Form der Abtrennung einzuholen.

IV. Durchführungs- und Strafbestimmungen

Art. 7

Vollzugsbehörde

Der Vollzug dieser Verordnung obliegt dem Amt für Soziale Dienste. Es kann die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung jederzeit durch Kontrollen sicherstellen.

Art. 8

Übertretungen

Wer gegen die Art. 2 oder 4 bis 6 verstösst, wird nach Art. 102 des Gesetzes bestraft.

V. Schlussbestimmungen

Art. 9

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 13. April 1999 über den Verleih und den Verkauf von audiovisuellen Medien und Medienprodukten an Kinder und Jugendliche, LGBl. 1999 Nr. 84, wird aufgehoben.

Art. 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: LR 852.0

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.