Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-02-23
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^7]

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^11]

Art. 2

Politisch exponierte Personen

1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen handelt - folgende Funktionen:

2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten:

3) Als bekanntermassen nahestehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:[^16]

4) Aufgehoben[^18]

5) Die FMA legt das Nähere über Massnahmen zur Bestimmung von politisch exponierten Personen in einer Richtlinie fest.[^19]

Art. 3

Wirtschaftlich berechtigte Personen und Ausschüttungsempfänger[^20]

1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:[^21]

2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:

3) Bei Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten.[^32]

4) Bei Anteilen oder Stimmrechten, die direkt oder indirekt von Rechtsträgern gehalten werden, deren Beteiligungspapiere an einem geregelten Markt kotieren, der dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.[^33]

5) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.[^34]

6) Bei der Feststellung der Ausschüttungsempfänger gilt Abs. 1 bis 5 sinngemäss. Bei Ausschüttungsempfängern, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt, ist die Feststellung des Rechtsträgers ausreichend.[^35]

Art. 4[^36]

Aufgehoben

Art. 5

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Sorgfaltspflichten

A. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person

1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners
Art. 6[^37]

Grundsatz

1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt oder ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b (eID) des Vertragspartners nutzt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:[^38]

2) Der Sorgfaltspflichtige hat die Dokumentation nach Abs. 1 zu unterschreiben und zu datieren.

3) Die Sorgfaltspflichtigen stellen sicher, dass jede Person, die angibt, für den Vertragspartner zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen stellen die Identität solcher Personen durch Dokumentation der Angaben nach Abs. 1 Bst. a fest und überprüfen diese mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie). Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes findet entsprechend Anwendung.[^39]

Art. 7

a) Natürliche Personen

1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument:[^40]

2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches Dokument beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.

Art. 8

b) Rechtsträger

1) Für Rechtsträger, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:[^42]

2) Für Rechtsträger, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:[^45]

Art. 9

Echtheitsbestätigung

Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch:[^46]

Art. 10

Form und Behandlung der Dokumente

1) Aufgehoben[^48]

2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion erstellen die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 7 oder 8 und bestätigen darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und nehmen die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten.[^49]

3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 11[^50]

Schriftliche Erklärung des Vertragspartners

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren.

2) Unbeschadet der Erfüllung der Pflichten nach Art. 7 bis 7b des Gesetzes müssen sich die Sorgfaltspflichtigen die Richtigkeit der in den Formularen zu erhebenden Angaben durch den Vertragspartner bestätigen lassen:[^51]

3) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausschliesslich auf die in Registern mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen enthaltenen Informationen verlassen.

4) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Bei kollektiven Risiko-Lebensversicherungen ist - abhängig vom individuellen Risiko - eine jährliche Mitteilung ausreichend, wenn dadurch trotzdem eine risikoadäquate Überwachung sichergestellt ist. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.

Art. 11a[^52]

Führung von Aufzeichnungen und Verwendung von Formularen[^53]

1) Die Sorgfaltspflichtigen führen Aufzeichnungen über die Massnahmen, die zur Ermittlung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a getroffen wurden; bei wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sind zudem Aufzeichnungen über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen.[^54]

2) Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Anhang 1 (Formular C oder T) zu dokumentieren.[^55]

3) Die Feststellung der Ausschüttungsempfänger nach Art. 7a Abs. 2 des Gesetzes ist unter Verwendung des Formulars D nach Anhang 2 zu dokumentieren.[^56]

4) Ist die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 zu erfassende Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen bereits verstorben, so ist deren Identität unter Verwendung eines von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars festzustellen; bei einem Ableben vor mehr als zehn Jahren ist die Feststellung der betreffenden Person im Geschäftsprofil ausreichend.[^57]

Art. 12[^58]

Aufgehoben

Art. 13[^59]

Aufgehoben

3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14[^60]

Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte

1) Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte kann die persönliche Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 6 und 11 durch geeignete Sicherungsmassnahmen ersetzt werden.

2) Die FMA legt das Nähere über die Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 in einer Wegleitung fest.

Art. 15

Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität

1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin Zweifel über deren Angaben bestehen.

2) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.

3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer - insbesondere infolge einer Abtretung - durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen.[^61]

Art. 16[^62]

Aufgehoben

Art. 17[^63]

Aufgehoben

Art. 18

Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.