Verordnung vom 17. Februar 2009 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtverordnung; SPV)
Aufgrund von Art. 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG), LGBl. 2009 Nr. 47[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) die Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person;
- b) den Inhalt des Geschäftsprofils;
- c) die risikoadäquate Überwachung der Geschäftsbeziehungen;
- d) die Risikobewertung sowie die vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten;[^2]
- dbis) Aufgehoben[^3]
- dter) die Delegation und das Outsourcing von Sorgfaltspflichten sowie die globale Anwendung des sorgfaltspflichtrechtlichen Standards;[^4]
- e) das Vorgehen bei der Erstattung einer Mitteilung an die Stabsstelle FIU;
- f) die Dokumentationspflicht und die interne Organisation;
- g) die Durchführung von Kontrollen;
- h) die Voraussetzungen für die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen;[^5]
- i) die Anforderungen an die risikobasierte Aufsicht und das elektronische Meldewesen.[^6]
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:[^7]
- a) Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung[^8];
- b) Verordnung (EU) 2023/1113 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte[^9].[^10]
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^11]
Art. 2
Politisch exponierte Personen
1) Als wichtige öffentliche Ämter nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten - soweit es sich nicht bloss um mittlere oder niedrige Funktionen handelt - folgende Funktionen:
- a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister, Staatssekretäre und wichtige Parteifunktionäre;[^12]
- b) Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer staatlicher Gesetzgebungsorgane;[^13]
- c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von aussergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann;
- d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder der Verwaltungs- und Leitungsorgane von Zentralbanken;
- e) Botschafter, Geschäftsträger (chargé d’affaire) und hochrangige Offiziere der Streitkräfte;
- f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen;
- g) Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder der Leitungsebene sowie vergleichbare Funktionsträger bei internationalen staatlichen Organisationen.[^14]
2) Als unmittelbare Familienmitglieder nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten:
- a) der Ehepartner;
- b) der Partner, der nach einzelstaatlichem Recht dem Ehepartner gleichgestellt ist;
- c) die Kinder und deren Ehepartner oder Partner;
- d) die Eltern;
- e) die Geschwister.[^15]
3) Als bekanntermassen nahestehende Personen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes gelten natürliche Personen, die:[^16]
- a) bekanntermassen mit einer politisch exponierten Person gemeinsam an Rechtsträgern wirtschaftlich berechtigt sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
- b) alleinig an einem Rechtsträger wirtschaftlich berechtigt sind, der bekanntermassen tatsächlich zum Nutzen einer politisch exponierten Person errichtet wurde;
- c) sozial oder politisch eng mit einer politisch exponierten Person verbunden sind.[^17]
4) Aufgehoben[^18]
5) Die FMA legt das Nähere über Massnahmen zur Bestimmung von politisch exponierten Personen in einer Richtlinie fest.[^19]
Art. 3
Wirtschaftlich berechtigte Personen und Ausschüttungsempfänger[^20]
1) Als wirtschaftlich berechtigt gelten:[^21]
- a) bei Körperschaften, einschliesslich körperschaftlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen, sowie Gesellschaften ohne Persönlichkeit:[^22]
-
- diejenigen natürlichen Personen, die letztlich direkt oder indirekt:
- aa) einen Anteil oder Stimmrechte von 25 % oder mehr an diesen Rechtsträgern halten oder kontrollieren;
- bb) mit 25 % oder mehr am Gewinn dieser Rechtsträger beteiligt sind; oder
- cc) auf andere Weise die Kontrolle über diesen Rechtsträger ausüben;[^23]
-
- diejenigen natürliche Personen, die Mitglieder des leitenden Organs sind, wenn - nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen - keine Personen nach Ziff. 1 ermittelt worden sind;
- b) bei Stiftungen, Treuhänderschaften sowie stiftungsähnlich strukturierten Anstalten oder Treuunternehmen:[^24]
-
- diejenigen natürlichen Personen, die effektive, nicht treuhänderische Stifter, Gründer bzw. Treugeber sind, unabhängig davon, ob sie nach der Gründung des Rechtsträgers die Kontrolle über diesen ausüben;
-
- diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Mitglieder des Stiftungsrates oder Verwaltungsrates bzw. des Treunehmers sind;
-
- allfällige natürliche Personen, die Protektoren oder Personen in ähnlichen oder gleichwertigen Funktionen sind;
-
- diejenigen natürlichen Personen, die Begünstigte sind;
-
- falls noch keine Begünstigten bestimmt sein sollten, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Rechtsträger in erster Linie errichtet oder betrieben wird;
-
- darüber hinaus zusätzlich diejenigen natürlichen Personen, die den Rechtsträger durch direkte oder indirekte Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrollieren;
- c) bei Versicherungsverträgen: diejenigen natürlichen Personen, die wirtschaftlich die Versicherungsprämien letztlich leisten;[^25]
- d) bei Gebietskörperschaften oder Behörden in EWR-Mitgliedstaaten oder in der Schweiz oder bei Institutionen der EU und des EWR: der Rechtsträger;[^26]
- e) bei der Liechtensteinischen Post Aktiengesellschaft, die als direkter Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handelt: der Rechtsträger;[^27]
- f) bei Banken, Wertpapierfirmen, Fondshandelsplattformen, Zentralverwahrern und Versicherungsunternehmen, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger;[^28]
- g) bei Einrichtungen nach Bst. f, die den Anforderungen nach Art. 14 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes entsprechen und als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger;[^29]
- h) bei Begünstigten im Sinne von Abs. 1 Bst. b Ziff. 4, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt: der Rechtsträger;[^30]
- i) bei steuerbefreiten Einrichtungen der betrieblichen Vorsorge mit Sitz im EWR oder der Schweiz, die als direkte Vertragspartner im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln: der Rechtsträger.[^31]
2) Kontrolle im Sinne von Abs. 1 bedeutet insbesondere die Möglichkeit:
- a) über das Vermögen des Rechtsträgers zu verfügen;
- b) die Bestimmungen, die den Rechtsträger prägen, zu ändern;
- c) die Begünstigung zu ändern; oder
- d) die Ausübung der Kontrollmöglichkeiten nach Bst. a bis c zu steuern.
3) Bei Vereinen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die gemeinnützige oder wohltätige Zwecke nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllen, sind die natürlichen Personen des leitenden Organs unter Verwendung des Formulars C nach Anhang 1 festzuhalten.[^32]
4) Bei Anteilen oder Stimmrechten, die direkt oder indirekt von Rechtsträgern gehalten werden, deren Beteiligungspapiere an einem geregelten Markt kotieren, der dem EWR-Recht entsprechenden Offenlegungspflichten oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, die angemessene Transparenz der Informationen über die Eigentumsverhältnisse gewährleisten, kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.[^33]
5) Bei Stockwerkeigentümergemeinschaften, im Grundbuch eingetragenen Miteigentümergemeinschaften sowie weiteren Rechtsverhältnissen mit ähnlichem Zweck kann auf die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen verzichtet werden.[^34]
6) Bei der Feststellung der Ausschüttungsempfänger gilt Abs. 1 bis 5 sinngemäss. Bei Ausschüttungsempfängern, zu denen der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass es sich um einen Rechtsträger im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes handelt, ist die Feststellung des Rechtsträgers ausreichend.[^35]
Art. 4[^36]
Aufgehoben
Art. 5
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Sorgfaltspflichten
A. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person
1. Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners
Art. 6[^37]
Grundsatz
1) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion stellt der Sorgfaltspflichtige die Identität des Vertragspartners fest und überprüft diese, indem er Einsicht in ein beweiskräftiges Dokument nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a (Original oder echtheitsbestätigte Kopie) des Vertragspartners nimmt oder ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b (eID) des Vertragspartners nutzt und folgende Angaben erhebt und dokumentiert:[^38]
- a) für natürliche Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnsitzadresse, Wohnsitzstaat und Staatsangehörigkeit;
- b) für Rechtsträger: Name oder Firma, Rechtsform, Sitzadresse, Sitzstaat, Gründungsdatum, gegebenenfalls Ort und Datum des Handelsregistereintrages sowie die Namen der für den Rechtsträger im Verhältnis zum Sorgfaltspflichtigen formell handelnden Organe oder Trustees.
2) Der Sorgfaltspflichtige hat die Dokumentation nach Abs. 1 zu unterschreiben und zu datieren.
3) Die Sorgfaltspflichtigen stellen sicher, dass jede Person, die angibt, für den Vertragspartner zu handeln, hierzu ermächtigt ist. Die Sorgfaltspflichtigen stellen die Identität solcher Personen durch Dokumentation der Angaben nach Abs. 1 Bst. a fest und überprüfen diese mittels Einsichtnahme in ein beweiskräftiges Dokument (Original oder echtheitsbestätigte Kopie). Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes findet entsprechend Anwendung.[^39]
Art. 7
a) Natürliche Personen
1) Für natürliche Personen gilt als beweiskräftiges Dokument:[^40]
- a) ein gültiger amtlicher Ausweis mit Fotografie, insbesondere ein Reisedokument (Pass, Identitätskarte) oder Führerausweis; oder
- b) ein elektronisches Identifizierungsmittel nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014[^41], sofern es das Sicherheitsniveau "substantiell" oder "hoch" nach Art. 8 Abs. 2 Bst. b und c der genannten Verordnung aufweist.
2) Kann der Vertragspartner von seinem Heimatstaat kein solches Dokument beschaffen, so muss er eine Identitätsbestätigung der in seinem Wohnort zuständigen Behörde beibringen.
Art. 8
b) Rechtsträger
1) Für Rechtsträger, die in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:[^42]
- a) ein durch die Handelsregisterbehörde ausgestellter Handelsregisterauszug;[^43]
- b) ein schriftlicher Auszug aus einer durch die Handelsregisterbehörde geführten Datenbank; oder[^44]
- c) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
2) Für Rechtsträger, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, gilt als beweiskräftiges Dokument:[^45]
- a) eine inländische Amtsbestätigung;
- b) die Statuten, die Gründungsakten oder der Gründungsvertrag;
- c) eine Bestätigung der Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b durch den gewählten Jahresabschlussprüfer;
- d) eine behördliche Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit; oder
- e) ein schriftlicher Auszug aus einem vertrauenswürdigen, privat verwalteten Verzeichnis oder einer entsprechenden Datenbank.
Art. 9
Echtheitsbestätigung
Die Bestätigung über die Echtheit der Kopie eines beweiskräftigen Dokuments kann ausgestellt werden durch:[^46]
- a) eine Zweigstelle oder Konzerngesellschaft des Sorgfaltspflichtigen;
- b) Banken, Finanzinstitute, Rechtsanwälte, Treuhänder, Wirtschaftsprüfer oder Vermögensverwalter, die der Richtlinie (EU) 2015/849 oder einer gleichwertigen Regelung und Aufsicht unterstehen; oder[^47]
- c) einen Notar oder eine andere öffentliche Stelle, die solche Echtheitsbestätigungen üblicherweise ausstellt.
Art. 10
Form und Behandlung der Dokumente
1) Aufgehoben[^48]
2) Bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung einer gelegentlichen Transaktion erstellen die Sorgfaltspflichtigen eine Kopie des Originals oder der echtheitsbestätigten Kopie des beweiskräftigen Dokuments nach Art. 7 oder 8 und bestätigen darauf, das Original oder die echtheitsbestätigte Kopie eingesehen zu haben, und nehmen die Kopie unterzeichnet und datiert zu den Sorgfaltspflichtakten.[^49]
3) Die zur Überprüfung der Identität erforderlichen Dokumente müssen die aktuellen Verhältnisse wiedergeben. Echtheitsbestätigungen, Registerauszüge und Bestätigungen des gewählten Jahresabschlussprüfers dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
2. Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person
Art. 11[^50]
Schriftliche Erklärung des Vertragspartners
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen zur Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person die Angaben nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a erheben und dokumentieren. Die Dokumentation ist zu datieren.
2) Unbeschadet der Erfüllung der Pflichten nach Art. 7 bis 7b des Gesetzes müssen sich die Sorgfaltspflichtigen die Richtigkeit der in den Formularen zu erhebenden Angaben durch den Vertragspartner bestätigen lassen:[^51]
- a) durch Unterschrift; oder
- b) durch ein anderes gleichwertiges Verfahren, bei dem:
-
- der Vertragspartner oder eine durch diesen bevollmächtigte Person eindeutig identifiziert wird; und
-
- die Integrität der Angaben und deren Authentifikation durch den Vertragspartner gewährleistet ist.
3) Die Sorgfaltspflichtigen dürfen sich zur Erfüllung der Pflicht nach Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes nicht ausschliesslich auf die in Registern mit Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen enthaltenen Informationen verlassen.
4) Bei Sammelkonten, -depots oder -policen haben die Sorgfaltspflichtigen keine Bestätigung im Sinne von Abs. 2 vom Vertragspartner zu verlangen. Sie müssen aber eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen führen sowie sich jede Mutation unverzüglich mitteilen lassen. Bei kollektiven Risiko-Lebensversicherungen ist - abhängig vom individuellen Risiko - eine jährliche Mitteilung ausreichend, wenn dadurch trotzdem eine risikoadäquate Überwachung sichergestellt ist. Die Liste hat die entsprechenden Angaben nach Abs. 1 zu jeder wirtschaftlich berechtigten Person zu enthalten.
Art. 11a[^52]
Führung von Aufzeichnungen und Verwendung von Formularen[^53]
1) Die Sorgfaltspflichtigen führen Aufzeichnungen über die Massnahmen, die zur Ermittlung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a getroffen wurden; bei wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 sind zudem Aufzeichnungen über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen.[^54]
2) Die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b ist unter Verwendung des entsprechenden Formulars nach Anhang 1 (Formular C oder T) zu dokumentieren.[^55]
3) Die Feststellung der Ausschüttungsempfänger nach Art. 7a Abs. 2 des Gesetzes ist unter Verwendung des Formulars D nach Anhang 2 zu dokumentieren.[^56]
4) Ist die nach Art. 3 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 zu erfassende Person innerhalb von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder Abwicklung von gelegentlichen Transaktionen bereits verstorben, so ist deren Identität unter Verwendung eines von der FMA zur Verfügung gestellten Formulars festzustellen; bei einem Ableben vor mehr als zehn Jahren ist die Feststellung der betreffenden Person im Geschäftsprofil ausreichend.[^57]
Art. 12[^58]
Aufgehoben
Art. 13[^59]
Aufgehoben
3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 14[^60]
Sicherungsmassnahmen bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte
1) Bei Geschäftsbeziehungen und Transaktionen ohne persönliche Kontakte kann die persönliche Feststellung und Überprüfung der Identität nach Art. 6 und 11 durch geeignete Sicherungsmassnahmen ersetzt werden.
2) Die FMA legt das Nähere über die Sicherungsmassnahmen nach Abs. 1 in einer Wegleitung fest.
Art. 15
Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität
1) Die Sorgfaltspflichtigen müssen die Geschäftsbeziehung unter hinreichender Dokumentation des Abflusses der Vermögenswerte abbrechen, wenn trotz Wiederholung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Vertragspartners oder der wirtschaftlich berechtigten Person weiterhin Zweifel über deren Angaben bestehen.
2) Den Sorgfaltspflichtigen ist es untersagt, die Geschäftsbeziehung abzubrechen, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilungspflicht nach Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.
3) Wird bei einem bestehenden Versicherungsvertrag der Versicherungsnehmer - insbesondere infolge einer Abtretung - durch einen anderen Versicherungsnehmer ersetzt, so sind die Identität des Vertragspartners und der wirtschaftlich berechtigten Person erneut festzustellen und zu überprüfen.[^61]
Art. 16[^62]
Aufgehoben
Art. 17[^63]
Aufgehoben
Art. 18
Angaben und Dokumente bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
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