Verordnung vom 10. März 2009 über die ausserhäusliche Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen (Kinderbetreuungsverordnung; KBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 52 Abs. 4, Art. 54 Abs. 3, Art. 56 Abs. 4 sowie Art. 107 Bst. d und e des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Private Betreuungs- und Pflegeverhältnisse

Art. 3

Bewilligungspflicht

Bei der Beurteilung der Kriterien nach Art. 49 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes wird darauf abgestellt, ob sich die Betreuung über drei Monate oder mehr erstreckt und diese Tätigkeit an 40 Stunden oder mehr pro Monat ausgeübt wird, unabhängig davon, wie viele Kinder in dieser Zeit betreut werden.

Art. 4

Bewilligungsgesuch

1) Die Betreuungs- oder Pflegeperson muss vor Aufnahme eines jeden Kindes beim Amt für Soziale Dienste ein Bewilligungsgesuch einreichen. Das Gesuch hat zu enthalten:

2) Bei der Aufnahme eines weiteren Kindes wird auf Angaben nach Abs. 1 Bst. a und b verzichtet, sofern sich in diesen Bereichen seit der Bewilligung des letzten Betreuungs- oder Pflegeverhältnisses keine Änderungen ergeben haben.

3) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere sachdienliche Auskünfte und Unterlagen verlangen wie insbesondere Strafregisterauszug und Gesundheitszeugnis.

Art. 5

Prüfung der Voraussetzungen

Das Amt für Soziale Dienste prüft vor Ort, ob die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes erfüllt sind.

Art. 6

Festlegung der Höchstzahl

Das Amt für Soziale Dienste legt die Höchstzahl der Kinder fest, die in einem Haushalt aufgenommen werden können. Es berücksichtigt dabei insbesondere:

Art. 7

Änderung der Verhältnisse

1) Die Betreuungs- oder Pflegeperson hat dem Amt für Soziale Dienste alle wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zu melden.

2) Als wesentliche Änderungen gelten insbesondere:

Art. 8

Weiterbildung

1) Betreuungs- und Pflegepersonen müssen einen Erste-Hilfe-Kurs absolvieren, der alle vier Jahre zu wiederholen ist.

2) Das Amt für Soziale Dienste kann bei Vorliegen von Mängeln oder Schwierigkeiten den Besuch von Fachkursen und Weiterbildungen empfehlen.

Art. 9

Aufsicht

1) Das Amt für Soziale Dienste besucht den Haushalt der Betreuungs- oder Pflegeperson so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich.

2) Besteht Gewähr dafür, dass das Betreuungs- oder Pflegeverhältnis durch die Eltern oder den gesetzlichen Vertreter genügend überwacht wird, oder erscheint das Kindeswohl aus anderen Gründen als gesichert, so kann das Amt für Soziale Dienste die Besuche aussetzen.

III. Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen

Art. 10

Einrichtungen

Unter Einrichtungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes sind auch zu verstehen:

Art. 11

Bewilligungsgesuch

1) Vor Aufnahme des Betriebes muss beim Amt für Soziale Dienste ein Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das Gesuch hat insbesondere zu enthalten:

2) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere sachdienliche Auskünfte und Unterlagen verlangen.

3) Für Einrichtungen nach Art. 10 Bst. a sind die Angaben nach Abs. 1 Bst. g und h, für Einrichtungen nach Art. 10 Bst. b die Angaben nach Abs. 1 Bst. f nicht erforderlich.

Art. 12

Anforderungen an den Betrieb

1) An den Betrieb werden insbesondere folgende Anforderungen gestellt:

2) Einrichtungen nach Art. 10 Bst. a haben lediglich die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. a, b, d und e, die bei ihnen beschäftigten Betreuungs- und Pflegepersonen sowie gegebenenfalls deren Mitbewohner haben die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes zu erfüllen. Die Höchstzahl der von einer Betreuungs- oder Pflegeperson aufzunehmenden Kinder wird vom Amt für Soziale Dienste festgelegt. Die Einrichtungen sind dafür verantwortlich, dass die Betreuungs- und Pflegepersonen bzw. deren Mitbewohner die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes erfüllen und die Höchstzahl der aufzunehmenden Kinder eingehalten wird.

3) Einrichtungen nach Art. 10 Bst. b haben lediglich die Anforderungen nach Abs. 1 Bst. b und e bis i, die betreuenden Personen sowie gegebenenfalls deren Mitbewohner die Voraussetzungen nach Art. 50 Abs. 1 des Gesetzes zu erfüllen. Die leitende Person ist dafür verantwortlich, dass diese Voraussetzungen eingehalten werden.

Art. 13

Prüfung der Voraussetzungen

Nach Einreichung des Bewilligungsgesuches und vor Aufnahme des Betriebes prüft das Amt für Soziale Dienste in geeigneter Weise, insbesondere durch Augenschein, Besprechungen und Erkundigungen, und wenn nötig unter Beizug von Sachverständigen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind.

Art. 14

Verzeichnis

Die Einrichtung hat über die Personalien der aufgenommenen Kinder und ihrer Eltern oder gesetzlichen Vertreter ein Verzeichnis zu führen.

Art. 15

Änderung der Verhältnisse, Meldepflichten

1) Die leitende Person und gegebenenfalls der Träger der Einrichtung haben dem Amt für Soziale Dienste beabsichtigte wesentliche Änderungen der Organisation, der Ausstattung oder der Tätigkeit der Einrichtung, insbesondere auch die Erweiterung, Verlegung oder Einstellung des Betriebes, sechs Monate im Voraus mitzuteilen. Das Wohl der Kinder darf dadurch nicht gefährdet werden.

2) Ausserdem sind alle Vorkommnisse zu melden, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der Kinder betreffen, insbesondere schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle.

Art. 16

Aufsicht

1) Das Amt für Soziale Dienste besucht jede Einrichtung so oft als nötig, mindestens aber einmal jährlich.

2) Das Amt für Soziale Dienste hat die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der Kinder zu bilden.

3) Einrichtungen nach Art. 10 Bst. a sind für die Aufsicht über die Betreuungs- und Pflegeverhältnisse selbst verantwortlich. Sie haben dem Amt für Soziale Dienste jährlich über die von ihnen zu beaufsichtigenden Betreuungs- und Pflegeverhältnisse Bericht zu erstatten. Ist die Aufsicht durch die Einrichtung nicht gewährleistet, wird die Aufsicht über die einzelnen Betreuungs- und Pflegeverhältnisse interimistisch vom Amt für Soziale Dienste wahrgenommen.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 18. Juni 2002 über die ausserhäusliche Betreuung von Minderjährigen in privaten Pflegeverhältnissen und Pflegeeinrichtungen (Pflegeverhältnisverordnung, PfVV), LGBl. 2002 Nr. 80, wird aufgehoben.

Art. 18

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 852.0

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.