Kundmachung vom 17. März 2009 des Beschlusses Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Juli 2007
Zustimmung des Landtags: 20. September 2007
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 87/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 87/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Hugo Quaderer Fürstlicher Regierungsrat
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2007 vom 8. Juni 2007[^3] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 bezieht sich auf Rechtsakte, die nicht Bestandteil des Abkommens sind -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird nach Nummer 23c (Entscheidung 2006/891/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "23d. 32006 R 1781: Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Bezug auf die EFTA-Staaten erhält Art. 9 Abs. 1 zweiter Satz folgende Fassung:
"Der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten hat in jedem Fall alle geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten, insbesondere die Richtlinie 2005/60/EG sowie alle einzelstaatlichen Umsetzungsmassnahmen." "
Art. 2
Die isländische und die norwegische Sprachfassung der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, die in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht werden, sind verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Juli 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.[^5]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 80/2007
[^2]: LR 170.50
[^3]: ABl. L 266 vom 11.10.2007, S. 9.
[^4]: ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.