Kundmachung vom 17. März 2009 des Beschlusses Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007

Zustimmung des Landtags: 25. April 2008

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 125/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 125/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Hugo Quaderer Fürstlicher Regierungsrat

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

Im Einklang mit Abs. 11 des Protokolls 1 über horizontale Anpassungen gilt jede Bezugnahme auf die in Art. 24 genannte Frist als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 125/2007 vom 28. September 2007, mit dem diese Richtlinie in das Abkommen aufgenommen wird."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2000/60/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung zum Beschluss Nr. 125/2007 zur Aufnahme der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

"Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Gewässer in Europa unterschiedlichen anthropogenen Belastungen und Auswirkungen ausgesetzt sind. Daher können die Massnahmen, die zur Erreichung der Umweltziele der Richtlinie ergriffen werden, von Region zu Region unterschiedlich sein. Die Wasserrahmenrichtlinie trägt diesen Unterschieden Rechnung. Sie ermöglicht den für die Umsetzung der Richtlinie verantwortlichen Behörden, Massnahmen zu treffen, die den Belastungen und Auswirkungen in ihrem Gebiet angemessen sind und zur Verwirklichung der Umweltziele beitragen."

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 2/2008

[^2]: LR 170.50

[^3]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 42.

[^4]: ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

[^5]: ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 26.

[^6]: ABl. L 271 vom 29.10.1979, S. 44.

[^7]: ABl. L 20 vom 26.1.1980, S. 43.

[^8]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.