Stiftungsrechtsverordnung (StRV) vom 24. März 2009

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 552 §§ 21 Abs. 5, 27 Abs. 5 und 29 Abs. 6 des Personen- und Gesellschaftsrechts (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juni 2008, LGBl. 2008 Nr. 220, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Ausübung der Prüfbefugnis

Art. 3

1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde prüft nach pflichtgemässem Ermessen die Richtigkeit der Inhalte der Gründungs- und Änderungsanzeigen und bedient sich zu diesem Zweck des Kontrollorgans der Stiftung nach Art. 552 § 11 Abs. 2 PGR oder eines von der Stiftungsaufsichtsbehörde beauftragten Dritten.

2) Der Stiftungsrat kann der Stiftungsaufsichtsbehörde zwei Vorschläge für die Bestellung eines beauftragten Dritten unterbreiten. Die Stiftungsaufsichtsbehörde beauftragt in der Regel den vorzugsweise vorgeschlagenen Dritten mit der Prüfung nach Abs. 1.

3) Ergibt die Überprüfung Anhaltspunkte dafür, dass die Gründungs- oder Änderungsanzeige unrichtig ist, sind Kopien und Abschriften der Akten zu erstellen und der Stiftungsaufsichtsbehörde zu übergeben. Diese hat aufgrund der Unterlagen die entsprechenden Massnahmen nach Art. 552 § 21 Abs. 3 PGR in die Wege zu leiten und beim Gericht Anzeige nach § 66c SchlT PGR zu erstatten.

III. Befreiung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle

Art. 4

Grundsatz

1) In den Fällen nach Art. 5 und 6 kann die Stiftungsaufsichtsbehörde bei gemeinnützigen Stiftungen auf Antrag von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle nach Art. 552 § 27 Abs. 5 PGR absehen.

2) Wurde von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit, so übt die Stiftungsaufsichtsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in der Regel selbst aus.

Art. 5

Befreiung wegen geringen Vermögens und Nichtöffentlichkeit der Mittelbeschaffung

1) Auf Antrag des Stiftungsrats kann die Stiftungsaufsichtsbehörde eine gemeinnützige Stiftung von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien, wenn:

2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn:

Art. 6

Befreiung wegen sonstiger Gründe

1) Auf Antrag des Stiftungsrats kann die Stiftungsaufsichtsbehörde eine Stiftung auch aus sonstigen Gründen von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreien, wenn dies zweckmässig erscheint.

2) Ein Befreiungsgrund nach Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn die gemeinnützige Stiftung:

3) Die Stiftungsaufsichtsbehörde widerruft die Befreiung, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind.

IV. Aufsicht

Art. 7

Grundsatz

Die Stiftungsaufsichtsbehörde erfüllt die ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben als Aufsichtsbehörde über gemeinnützige Stiftungen sowie über Stiftungen, die durch eine Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt sind, indem sie insbesondere:

Art. 8

Prüf- und Berichtspflichten der Revisionsstelle

1) Die Revisionsstelle ist als Organ der Stiftung verpflichtet, einmal jährlich zu überprüfen, ob das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwaltet und verwendet wird.

2) Über das Ergebnis dieser Überprüfung legt die Revisionsstelle der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Bericht vor.

3) Besteht kein Grund zur Beanstandung, so genügt eine Bestätigung, wonach die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens entsprechend dem Stiftungszweck und im Einklang mit den Bestimmungen des Gesetzes und der Stiftungsdokumente durchgeführt wurde.

4) Stellt die Revisionsstelle Tatsachen fest, die eine zweckwidrige Verwendung oder Verwaltung des Stiftungsvermögens erkennen lassen oder den Bestand der Stiftung gefährden, so hat sie die Stiftungsaufsichtsbehörde hierüber in Form eines umfassenden Berichts zu informieren.

5) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann von der Revisionsstelle Auskunft über alle ihr im Zuge der Prüfung bekannt gewordenen Tatsachen verlangen.

6) Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann Richtlinien über Inhalt und Form der Überprüfungen sowie der zu erstellenden Berichte erlassen.

Art. 9

Einsichtnahme

Die Stiftungsaufsichtsbehörde nimmt Einsicht in die bei ihr im Rahmen des Aufsichtsverfahrens eingereichten Prüfberichte und Stiftungsdokumente. Diese Einsichtnahme bewirkt keine Entlastung der verantwortlichen Stiftungsorgane.

Art. 10

Vorlage- und Mitteilungspflichten

Stiftungen, die von der Pflicht zur Bestellung einer Revisionsstelle befreit sind, haben der Stiftungsaufsichtsbehörde auf deren Verlangen die Stiftungsurkunde, die Stiftungszusatzurkunde, Reglemente und weitere Dokumente vorzulegen sowie Änderungen dieser Stiftungsdokumente unaufgefordert unverzüglich anzuzeigen.

Art. 11

Beantragung gebotener Massnahmen

Die Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt die Anordnung gebotener Massnahmen gemäss Art. 552 § 29 Abs. 3 PGR unmittelbar beim Richter. Diese Anträge sind einem abgesonderten Rechtsmittel nicht zugänglich.

Art. 12

Vertraulichkeit

Die Stiftungsaufsichtsbehörde behandelt die Inhalte der ihr zur Kenntnis gebrachten Stiftungsdokumente sowie sonstige ihr im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit zur Kenntnis gelangten Informationen vertraulich und verwendet diese ausschliesslich für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

V. Gebühren und Kosten

Art. 13

Gebühren

1) Die Stiftungsaufsichtsbehörde erhebt für folgende Tätigkeiten nachstehende Gebühren:

2) Der Aufwandsberechnung nach Abs. 1 wird ein Stundensatz von 150 Franken zugrunde gelegt.

Art. 14

Kosten

Die Stiftung trägt die Kosten für:

VI. Schlussbestimmung

Art. 15

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz vom 26. Juni 2008 über die Abänderung des Personen- und Gesellschaftsrechts in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Otmar Hasler Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 216.0

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