Verordnung vom 12. Mai 2009 über Massnahmen gegenüber Somalia
Aufgrund von Art. 2 und 14a des Gesetzes vom 10. Dezember 2008 über die Durchsetzung internationaler Sanktionen (ISG), LGBl. 2009 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 9. Juni 2017, LGBl. 2017 Nr. 203, unter Einbezug der aufgrund des Zollvertrages anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften sowie in Ausführung der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1356 (2001) vom 19. Juni 2001, 1744 (2007) vom 20. Februar 2007, 1772 (2007) vom 20. August 2007, 1844 (2008) vom 20. November 2008, 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008, 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008, 1863 (2009) vom 16. Januar 2009, 2036 (2012) vom 22. Februar 2012, 2060 (2012) vom 25. Juli 2012, 2093 (2013) vom 6. März 2013 und 2664 (2022) vom 9. Dezember 2022 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen[^1] verordnet die Regierung:[^2]
I. Zwangsmassnahmen
Art. 1
Verbot der Lieferung von Rüstungsgütern und verwandtem Material
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Durchfuhr von Rüstungsgütern jeder Art, einschliesslich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung sowie Zubehör und Ersatzteile dafür, nach Somalia sind verboten.
2) Die Gewährung von Dienstleistungen aller Art, einschliesslich Finanzierung, Vermittlungsdienste und technische Ausbildung, im Zusammenhang mit der Lieferung, dem Verkauf, der Durchfuhr, der Herstellung, dem Unterhalt und der Verwendung von Gütern nach Abs. 1 sowie mit militärischen Aktivitäten in Somalia ist verboten.
3) Die Verbote nach Abs. 1 und 2 gelten auch gegenüber den in Anhang 1 genannten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^3]
4) Von den Verboten nach Abs. 1 und 2 sind ausgenommen:
- a) die vorübergehende Ausfuhr von Schutzkleidung, einschliesslich kugelsicherer Westen und Helme, zur persönlichen Verwendung durch Personal der Vereinten Nationen, Medienvertreter und humanitäres Personal;
- b) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) und von deren strategischen Partnern bestimmt sind;[^4]
- c) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich für Staaten und regionale Organisationen zur Bekämpfung der Piraterie und bewaffneter Raubüberfälle auf See nach Ziff. 10 der Resolution 1846 (2008) und Ziff. 6 der Resolution 1851 (2008) bestimmt sind;
- d) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Unterstützung von Personal der Vereinten Nationen, einschliesslich des Politischen Büros der Vereinten Nationen für Somalia oder seiner Nachfolgemission, bestimmt sind;[^5]
- e) Güter und Dienstleistungen, die ausschliesslich zur Entwicklung der Sicherheitskräfte der Bundesregierung Somalias und zur Gewährung der Sicherheit der somalischen Bevölkerung bestimmt sind; davon ausgenommen sind die Güter nach Anhang 2.[^6]
5) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen von den Verboten nach Abs. 1 und 2 bewilligen:
- a) für nichtletales militärisches Gerät, das ausschliesslich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt ist;
- b) für Güter und technische Hilfe, die von Staaten bereitgestellt werden und die ausschliesslich als Beitrag zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors bestimmt sind, in Übereinstimmung mit dem in den Ziff. 1 bis 5 der Resolution 1772 (2007) genannten politischen Prozess;
- c) für von Staaten und interessierten Organisationen wie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation bereitgestellte technische Hilfe zur Verbesserung der Sicherheit der Küste und der Seeschifffahrt vor Somalia und seinen Nachbarstaaten nach Ziff. 5 der Resolution 1846 (2008).
6) Entsprechende Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.
7) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung.
Art. 1a[^7]
Verbote betreffend Holzkohle
1) Es ist verboten, Holzkohle nach Anhang 3:
- a) einzuführen oder zu transportieren, falls sie ihren Ursprung in Somalia hat oder aus Somalia ausgeführt wurde;
- b) zu kaufen, falls sie sich in Somalia befindet oder ihren Ursprung in Somalia hat.
2) Es ist verboten, im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Abs. 1 direkt oder indirekt Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung sowie Versicherungen und Rückversicherungen bereitzustellen.
3) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Embargogesetzgebung.
Art. 2
Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
1) Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Anhang 1 befinden, sind gesperrt.[^8]
2) Es ist verboten, den von der Sperrung betroffenen natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen Gelder zu überweisen oder Gelder und wirtschaftliche Ressourcen sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
2a) Das Verbot nach Abs. 2 gilt nicht, wenn die Überweisung von Geldern oder das Zurverfügungstellen von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich ist zur Durchführung humanitärer Aktivitäten oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse durch:[^9][^10]
- a) die Vereinten Nationen, einschliesslich ihrer Programme, Fonds und sonstiger Einrichtungen und Stellen, sowie ihre Sonderorganisationen und verwandte Organisationen;
- b) internationale Organisationen;
- c) humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitglieder dieser Organisationen;
- d) bilateral oder multilateral finanzierte nichtstaatliche Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfe, an den Plänen für Flüchtlingshilfemassnahmen, an anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären Strukturen beteiligen;
- e) die Beschäftigten, Beitragsempfänger, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartner der in Bst. a bis d genannten Organisationen, soweit sie in dieser Eigenschaft handeln;
- f) alle weiteren vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bestimmten Akteure.
3) Sofern die gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden, gilt das Verbot nach Abs. 2 nicht für die Gutschrift auf gesperrte Konten von:[^11]
- a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten;
- b) Zahlungen aufgrund von bestehenden Verträgen.
4) Gelder, die von Dritten an natürliche Personen, Unternehmen oder Organisationen nach Abs. 1 überwiesen werden, dürfen gesperrten Konten gutgeschrieben werden, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls gesperrt werden.[^12]
5) Die Regierung kann, soweit anwendbar nach Meldung an den zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder in Übereinstimmung mit den Beschlüssen dieses Ausschusses, Zahlungen aus gesperrten Konten, Übertragungen gesperrter Vermögenswerte sowie die Freigabe gesperrter wirtschaftlicher Ressourcen ausnahmsweise bewilligen zur:[^13]
- a) Vermeidung von Härtefällen;
- b) Erfüllung von Forderungen, die Gegenstand einer bestehenden Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind;
- c) Bezahlung angemessener Honorare und Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen;
- d) Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemässige Verwahrung oder Verwaltung gesperrter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
- e) Wahrung liechtensteinischer Interessen.
6) Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind bei der Stabsstelle FIU einzureichen.[^14]
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen[^15]
1) In dieser Verordnung bedeuten:
- a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
- b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Ausnahme von normalen Verwaltungshandlungen von Banken und Wertpapierfirmen;
- c) wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Luxusgüter, mit Ausnahme von Geldern nach Bst. a;
- d) Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen: die Verhinderung ihrer Verwendung zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, einschliesslich des Verkaufs, des Vermietens oder des Verpfändens solcher Ressourcen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^16]
Art. 4
Ein- und Durchreiseverbot
1) Die Einreise nach Liechtenstein oder die Durchreise durch Liechtenstein ist den in Anhang 1 aufgeführten natürlichen Personen verboten.[^17]
2) Die Regierung kann in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des zuständigen Ausschusses des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen Ausnahmen gewähren. Entsprechende Gesuche sind beim Ausländer- und Passamt einzureichen.
II. Vollzug und Strafbestimmungen
Art. 5
Kontrolle und Vollzug
1) Die Stabsstelle FIU überwacht den Vollzug der Zwangsmassnahmen nach den Art. 1, 1a und 2. Sie prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit ihrer Empfehlung an die Regierung weiter.[^18]
2) Das Ausländer- und Passamt überwacht den Vollzug des Ein- und Durchreiseverbots nach Art. 4. Es prüft insbesondere die Gesuche um Ausnahmebewilligungen und leitet sie - erforderlichenfalls nach Konsultation weiterer betroffener Stellen - mit seiner Empfehlung an die Regierung weiter.
3) Die zuständigen liechtensteinischen Behörden ergreifen die für die Sperrung wirtschaftlicher Ressourcen notwendigen Massnahmen, zum Beispiel die Anmerkung einer Verfügungssperre im Grundbuch oder die Pfändung oder Versiegelung von Luxusgütern.
4) Die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bleibt vorbehalten.
Art. 6[^19]
Meldepflichten
1) Personen und Organisationen, die Gelder halten oder verwalten oder von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen dies der Stabsstelle FIU unverzüglich melden.
2) Banken und Wertpapierfirmen, die der Stabsstelle FIU nach Abs. 1 von ihnen gehaltene oder verwaltete Gelder gemeldet haben, müssen der Stabsstelle FIU jährlich bis zum 15. Februar die Beträge per 31. Dezember des Vorjahres übermitteln.
3) Gutschriften nach Art. 2 Abs. 4 müssen der Stabsstelle FIU unverzüglich gemeldet werden.
4) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten, Gegenstand und Wert der gesperrten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen sowie bei Gutschriften die Namen der Aussteller enthalten.
Art. 7
Strafbestimmungen
1) Wer gegen Art. 1, 1a, 2 oder 4 verstösst, wird nach Art. 10 ISG bestraft, soweit nicht Strafbestimmungen der in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Kriegsmaterial-, Güterkontroll- und Embargogesetzgebung zur Anwendung gelangen.[^20]
2) Wer gegen Art. 6 verstösst, wird nach Art. 11 ISG bestraft.
III. Schlussbestimmungen
Art. 7a[^21]
Automatische Übernahme von Listen der natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen, die Gegenstand von Massnahmen sind
Die Listen, die der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der zuständige Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen erlassen oder aktualisiert hat (Anhang 1), werden automatisch übernommen.
Art. 8
Aufhebung bisherigen Rechts
1) Die Verordnung vom 3. Juli 2001 über Massnahmen gegenüber Somalia, LGBl. 2001 Nr. 125, wird aufgehoben.
2) Die Strafbarkeit von Widerhandlungen, die während der Geltungsdauer der in Abs. 1 genannten Verordnung begangen wurden, bleibt vorbehalten.
Art. 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Anhang 1[^22]
Natürliche Personen, Unternehmen und Organisationen, gegen die sich die Massnahmen nach Art. 1, 2 und 4 richten
Anhang 2[^24]
Güter, die nicht unter die Ausnahmereglung von Art. 1 Abs. 4 Bst. e fallen
Anhang 3[^25]
Güter, die den Verboten nach Art. 1a unterliegen
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
(Art. 1 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8a)
Anmerkung
Dieser Anhang entspricht der Liste der vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder der vom zuständigen Ausschuss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichneten natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen.[^23]
(Art. 1 Abs. 4 Bst. e)
-
- Boden-Luft-Flugkörper, einschliesslich tragbarer Flugabwehrsysteme
-
- Rohrwaffen, Haubitzen und Geschütze mit einem Kaliber über 12,7 mm sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile; davon ausgenommen sind schultergestützte Panzerabwehrraketenstartgeräte, wie Panzerfäuste und leichte Panzerabwehrwaffen sowie Granatenabschussgeräte
-
- Mörser mit einem Kaliber über 82 mm
-
- Panzerabwehrlenkwaffen, Panzerabwehrlenkflugkörper sowie dafür besonders konstruierte Munition und Bestandteile
-
- Zur militärischen Verwendung bestimmte Treibladungen und Vorrichtungen, die energetische Materialien enthalten, sowie Minen und damit zusammenhängendes Wehrmaterial
-
- Visiere mit Nachtsichtfähigkeit
(Art. 1a)
[^1]: Der Text dieser Resolutionen ist unter www.un.org/securitycouncil/content/resolutions-0 in englischer Sprache abrufbar.
[^2]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 194.
[^3]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^4]: Art. 1 Abs. 4 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^5]: Art. 1 Abs. 4 Bst. d eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^6]: Art. 1 Abs. 4 Bst. e eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^7]: Art. 1a eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^8]: Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^9]: Art. 2 Abs. 2a eingefügt durch LGBl. 2023 Nr. 194.
[^10]: Art. 2 Abs. 2a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^11]: Art. 2 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^12]: Art. 2 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^13]: Art. 2 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^14]: Art. 2 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^15]: Art. 3 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^16]: Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^17]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^18]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^19]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 469.
[^20]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^21]: Art. 7a eingefügt durch LGBl. 2017 Nr. 265.
[^22]: Anhang 1 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 265.
[^23]: Die Liste ist im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://www.un.org/sc/suborg/en/sanctions/751/materials (sollte richtigerweise lauten: https://scsanctions.un.org/en/?keywords=somalia).
[^24]: Anhang 2 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 203.
[^25]: Anhang 3 eingefügt durch LGBl. 2013 Nr. 203.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.