Kundmachung vom 26. Mai 2009 des Beschlusses Nr. 142/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2009-05-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 26. Oktober 2007

Zustimmung des Landtags: 13. Dezember 2007

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 142/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 142/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang VII des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Art. 2

Protokoll 37 (mit der Liste gemäss Art. 101) zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2005/36/EG und des Beschlusses 2007/172/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 27. Oktober 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^25].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang

Geschehen zu Brüssel am 26. Oktober 2007.

(Es folgen die Unterschriften)

zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007

Anhang VII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

"in Norwegen: - Berufsfachlehrer ("yrkesfaglærer") Erforderlich ist eine Schul- und Ausbildungszeit von insgesamt 18 bis 20 Jahren, die Folgendes umfasst: neun bis zehn Jahre Primarstufe und Sekundarstufe I, mindestens drei bis vier Jahre Lehre - alternativ dazu zwei Jahre berufsbildende Sekundarstufe II und zwei Jahre Lehre -, die mit einem Facharbeiter- oder Gesellenbrief abgeschlossen wird, sowie eine mindestens vierjährige entsprechende Berufserfahrung, mindestens ein Jahr weitere fachtheoretische Ausbildung und einen einjährigen Ausbildungsgang in theoretischer und praktischer Erziehungswissenschaft."

"in Norwegen: - Schiffskoch ("skipskokk") Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein Grundausbildungsgang und eine mindestens dreijährige berufliche Fachausbildung einschliesslich einer mindestens dreimonatigen Seefahrtszeit anschliesst."

"in Island: - Kapitän der Handelsmarine ("skipstjóri") - Erster Offizier ("stýrimaður") - Wachoffizier ("undirstýrimaður") Erforderlich ist eine neun- oder zehnjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Dienst auf See anschliesst, ergänzt durch eine zweijährige berufliche Fachausbildung, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird; diese Ausbildungsgänge müssen im Rahmen des Übereinkommens von Torremolinos (Internationales Übereinkommen von 1977 über die Sicherheit von Fischereifahrzeugen) anerkannt sein."

"in Norwegen: - Plattformleiter ("plattformsjef") - Bereichsleiter Stabilität ("stabilitetssjef") - Kontrollraumbediener ("kontrollromoperatør") - technischer Leiter ("teknisk sjef") - technischer Assistent ("teknisk assistent") Erforderlich ist eine neunjährige Primarschulzeit, an die sich ein zweijähriger Grundausbildungsgang anschliesst, ergänzt durch einen mindestens einjährigen Dienst auf einer Bohrinsel und

"in Liechtenstein: - Treuhänder - Wirtschaftsprüfer

Verfahren für die Beteiligung Liechtensteins, Islands und Norwegens gemäss Art. 101 des Abkommens:

Jeder EFTA-Staat kann gemäss Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses 2007/172/EG der Kommission Beobachter zur Teilnahme an den Sitzungen der Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen ernennen.

Die EG-Kommission informiert die Teilnehmer rechtzeitig über die Sitzungstermine dieser Gruppe und lässt ihnen die entsprechenden Unterlagen zukommen."

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 138/2007

[^2]: LR 170.50

[^3]: ABl. L 198 vom 28.7.2005, S. 45.

[^4]: ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 36.

[^5]: ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.

[^6]: ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 141.

[^7]: ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.

[^8]: ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1.

[^9]: ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8.

[^10]: ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1.

[^11]: ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10.

[^12]: ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1.

[^13]: ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7.

[^14]: ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1.

[^15]: ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8.

[^16]: ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15.

[^17]: ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34.

[^18]: ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37.

[^19]: ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16.

[^20]: ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25.

[^21]: ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1.

[^22]: ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

[^23]: ABl. L 385 vom 31.12.1981, S. 25.

[^24]: ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 56.

[^25]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.