Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-06-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2, Art. 38 Abs. 6, Art. 47 Abs. 4, Art. 52 Abs. 4, Art. 55 Abs. 4, Art. 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

A. Begriffe und Bezeichnungen

Art. 1

Sprayprodukte

Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit folgenden Reizstoffen:

Art. 2[^2]

Elektroschockgeräte

Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum oder der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landespolizei.

Art. 3

Wesentliche Waffenbestandteile

Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:

Art. 4

Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör

1) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.

2) Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:

Art. 4a[^6]

Lang- und Faustfeuerwaffe

1) Als Lang-Feuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.

2) Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Abs. 1 fallen.

Art. 5

Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung

Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.

Art. 5a[^7]

Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen

Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson wiederhergestellt werden kann.

Art. 6

Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen

1) Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.

2) Waffen nach Abs. 1 gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a WaffG, wenn sie verwendet werden:[^8]

Art. 6a[^9]

Schreckschuss- und Signalwaffen

1) Schreckschuss- und Signalwaffen sind Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern.

2) Sie gelten nur dann nicht als Feuerwaffen, wenn sie den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen im Anhang entsprechen.

Art. 7

Messer und Dolche

1) Messer gelten als Waffen, wenn sie:

2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.[^10]

3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.[^11]

Art. 8

Schleudern

Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.

Art. 8a[^12]

Vermitteln

Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.

Art. 9

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

B. Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen

Art. 10

Verbote für Messer und Dolche

1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen:

2) Aufgehoben[^14]

Art. 11[^15]

Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^16]

1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen.

2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:

3) Die Landespolizei prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung aus.

Art. 12

Verbot für Angehörige bestimmter Staaten

1) Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:

2) Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Art. 39.

3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:

Art. 13

Identifizierung der anbietenden Person

Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:

Art. 14

Ausnahmen vom Schiessverbot nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c WaffG

Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich genehmigter Schiessstätten erteilen, wenn:

II. Erwerb und Besitz von Waffen und Munition

A. Erwerb mit Waffenerwerbsschein

Art. 15

Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins

1) Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.

2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:

3) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls einen Waffenerwerbsschein aus.

Art. 16

Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein

1) Die Landespolizei kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.

2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Art. 17[^23]

Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen

Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche von Todes wegen erworbenen Gegenstände.

B. Erwerb ohne Waffenerwerbsschein

Art. 18

Sorgfaltspflicht

1) Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.

2) Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber:

3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.[^24]

4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.[^25]

Art. 19

Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^26]

1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^27]

b)

Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^33]

1a) Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Unterhebelrepetiersystem erwerben will.[^34]

2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^35]

3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden.[^36]

4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.[^37]

Art. 20[^38]

Aufgehoben

Art. 21[^39]

Aufgehoben

Art. 22[^40]

Aufgehoben

C. Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^41]

Art. 23

Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen

1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^42]

2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:

3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.

Art. 23a[^43]

Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität

1) Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:

2) Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Lang- als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:

III. Typenprüfung[^44]

Art. 24[^45]

Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten

1) Eine Typenprüfung bei der Landespolizei muss beantragt werden, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob:

2) Ist für eine Waffe nach Abs. 1 eine Typenprüfung beantragt worden, so darf diese erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind.

3) Die Landespolizei eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der anderen Schengen-Staaten bekannt. Die Landespolizei konsultiert vorgängig die schweizerische Zentralstelle Waffen.

4) Bevor typengeprüfte Waffen nach Abs. 1 in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Landespolizei vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Landespolizei führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.

5) Die Landespolizei kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe nach Abs. 1 zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.

IIIa. Verbotene Munition[^46]

Art. 25

Verbotene Munition

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.