Verordnung vom 16. Juni 2009 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung; WaffV)
Aufgrund von Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 14 Abs. 2, Art. 23 Abs. 5, Art. 25 Abs. 3, Art. 26 Abs. 2, Art. 27 Abs. 2, Art. 38 Abs. 6, Art. 47 Abs. 4, Art. 52 Abs. 4, Art. 55 Abs. 4, Art. 69 und 70 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
A. Begriffe und Bezeichnungen
Art. 1
Sprayprodukte
Als Waffen gelten Sprayprodukte zur Selbstverteidigung mit folgenden Reizstoffen:
- a) CA (Brombenzylcyanid);
- b) CS (o-Chlorbenzylidenmalonsäuredinitril);
- c) CN (ω-Chloracetophenon);
- d) CR (Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin).
Art. 2[^2]
Elektroschockgeräte
Als Waffen gelten Elektroschockgeräte, die nicht den Bestimmungen der Verordnung über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum oder der schweizerischen Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (SR 734.26) entsprechen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landespolizei.
Art. 3
Wesentliche Waffenbestandteile
Als wesentliche Waffenbestandteile gelten:
- a) bei Pistolen:
-
- Griffstück;
-
- Verschluss;
-
- Lauf;
- b) bei Revolvern:
-
- Rahmen;
-
- Lauf;
-
- Trommel;[^3]
- c) bei Lang-Feuerwaffen:[^4]
-
- Verschlussgehäuse beziehungsweise Gehäuseoberteil und -unterteil;[^5]
-
- Verschluss;
-
- Lauf;
- d) bei militärischen Abschussgeräten mit Sprengwirkung:
-
- Zielgerät;
-
- Abschussbehälter oder Abschussrohr.
Art. 4
Besonders konstruierte Bestandteile von Waffen oder Waffenzubehör
1) Als besonders konstruierte Waffenbestandteile gelten Bestandteile von Feuerwaffen, die speziell für diese Waffen entwickelt oder abgeändert wurden und in derselben Ausführung nicht auch für andere Zwecke verwendbar sind. Nicht als besonders konstruiert gelten Waffenbestandteile wie Federn, Normstifte, Splinte, Schrauben oder die Holz- und Kunststoffteile der Schäftung.
2) Als besonders konstruierte Bestandteile von Waffenzubehör gelten:
- a) für Laser und Nachtsichtzielgeräte: die Montagevorrichtung;
- b) für Schalldämpfer: speziell dafür konstruierte Lamellen.
Art. 4a[^6]
Lang- und Faustfeuerwaffe
1) Als Lang-Feuerwaffen gelten Feuerwaffen, deren Gesamtlänge 60 cm überschreitet oder die in der Regel zweihändig oder ab Schulter geschossen werden.
2) Als Faustfeuerwaffen gelten Pistolen und Revolver sowie andere Feuerwaffen, die nicht unter Abs. 1 fallen.
Art. 5
Militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung
Als militärische Abschussgeräte mit Sprengwirkung gelten Panzerfäuste, Raketenrohre, Granat- und Minenwerfer, die jeweils von einer einzigen Person getragen und bedient werden können.
Art. 5a[^7]
Zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaute Seriefeuerwaffen
Seriefeuerwaffen gelten nur dann als zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut, wenn die Seriefeuer-Funktion nicht oder nur mit grossem Aufwand von einer Fachperson wiederhergestellt werden kann.
Art. 6
Mit Feuerwaffen verwechselbare Waffen
1) Druckluft-, CO2-, Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen sind mit Feuerwaffen verwechselbar, wenn sie auf den ersten Blick echten Feuerwaffen gleichen, und zwar unabhängig davon, ob eine Fachperson oder sonst jemand nach kurzer Prüfung die Verwechselbarkeit erkennt.
2) Waffen nach Abs. 1 gelten nicht als Waffen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. a WaffG, wenn sie verwendet werden:[^8]
- a) auf entsprechend gesicherten Sportstätten zur Durchführung des Schiesssports durch hierfür anerkannte Sportvereine;
- b) bei entsprechend gesicherten Schiessbuden auf Märkten oder Veranstaltungen.
Art. 6a[^9]
Schreckschuss- und Signalwaffen
1) Schreckschuss- und Signalwaffen sind Gegenstände mit einem Patronenhalter, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern.
2) Sie gelten nur dann nicht als Feuerwaffen, wenn sie den technischen Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen im Anhang entsprechen.
Art. 7
Messer und Dolche
1) Messer gelten als Waffen, wenn sie:
- a) einen einhändig bedienbaren Spring- oder anderen automatischen Auslösemechanismus aufweisen;
- b) geöffnet insgesamt mehr als 12 cm lang sind; und
- c) eine Klinge haben, die mehr als 5 cm lang ist.
2) Schmetterlingsmesser gelten als Waffen, wenn sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. b und c erfüllen.[^10]
3) Wurfmesser und Dolche gelten als Waffen, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge aufweisen.[^11]
Art. 8
Schleudern
Schleudern gelten als Waffen, wenn sie zur Erreichung einer möglichst grossen Bewegungsenergie über eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung verfügen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind.
Art. 8a[^12]
Vermitteln
Als Vermitteln gilt die Schaffung der wesentlichen Voraussetzungen für den Abschluss von Verträgen betreffend die Herstellung, das Anbieten, das Erwerben oder das Weitergeben von Waffen sowie das Organisieren solcher Transaktionen.
Art. 9
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.
B. Allgemeine Verbote und Einschränkungen sowie Ausnahmebewilligungen
Art. 10
Verbote für Messer und Dolche
1) Nicht übertragen, erworben, besessen oder an Empfänger im Inland vermittelt werden dürfen:
- a) Dolche nach Art. 7 Abs. 3;[^13]
- b) Messer, deren Klinge durch einen einhändig bedienbaren Auslösemechanismus, namentlich durch Feder, Gasdruck oder Gummiband, automatisch ausgelöst wird;
- c) Schmetterlingsmesser;
- d) Wurfmesser.
2) Aufgehoben[^14]
Art. 11[^15]
Ausnahmebewilligung für verbotene Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^16]
1) Wer eine Ausnahmebewilligung nach Art. 4 Abs. 3 WaffG erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jeder Gegenstand ist genau zu bezeichnen.
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) Aufgehoben[^17]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
- c) gegebenenfalls eine amtliche Bestätigung nach Art. 8 WaffG.
3) Die Landespolizei prüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls eine Ausnahmebewilligung aus.
Art. 12
Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
1) Der Erwerb, der Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von Waffen und das Schiessen mit Feuerwaffen sind Angehörigen folgender Staaten verboten:
- a) Serbien;
- b) Aufgehoben;[^18]
- c) Bosnien und Herzegowina;
- d) Kosovo;
- e) Aufgehoben;[^19]
- f) Nordmazedonien;[^20]
- g) Türkei;
- h) Sri Lanka;
- i) Algerien;
- k) Albanien.
2) Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen sowie für das Schiessen mit Feuerwaffen erteilen, insbesondere für Personen, die an Jagd- oder Sportveranstaltungen teilnehmen oder Aufgaben im Personen- oder Objektschutz wahrnehmen. Die Bewilligung ist zu befristen; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Vorbehalten bleibt Art. 39.
3) Personen, die um eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 2 ersuchen, müssen das dafür vorgesehene Formular ausfüllen und mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einreichen:
- a) Aufgehoben[^21]
- b) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG;
- c) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
- d) schriftliche Begründung des Gesuchs.
Art. 13
Identifizierung der anbietenden Person
Um identifizierbar zu sein, muss die anbietende Person:
- a) falls ihr Angebot anonym erscheint, bevor es veröffentlicht wird, eine Kopie ihres gültigen Passes oder ihrer gültigen Identitätskarte dem Veröffentlicher senden, der sie während der Dauer der Veröffentlichung, mindestens aber während sechs Monaten aufbewahren muss;
- b) falls ihr Angebot nicht anonym erscheint, mindestens ihren Namen, Vornamen und Wohnsitz im Angebot erwähnen.
Art. 14
Ausnahmen vom Schiessverbot nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c WaffG
Die Landespolizei kann ausnahmsweise eine Bewilligung für das Schiessen mit Feuerwaffen an öffentlich zugänglichen Orten ausserhalb behördlich genehmigter Schiessstätten erteilen, wenn:
- a) der betroffene Grundeigentümer die schriftliche Zustimmung erteilt hat;
- b) die zuständige Gemeinde die schriftliche Zustimmung erteilt hat; und
- c) der Gesuchsteller eine Haftpflichtversicherung nachweisen kann.
II. Erwerb und Besitz von Waffen und Munition
A. Erwerb mit Waffenerwerbsschein
Art. 15
Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins
1) Wer einen Erwerbsschein für Waffen oder wesentliche Waffenbestandteile erhalten will, muss das dafür vorgesehene Formular ausfüllen. Jede Waffe oder jeder wesentliche Waffenbestandteil ist mit Angabe der Waffenart zu bezeichnen.
2) Das Formular ist mit den folgenden Beilagen bei der Landespolizei einzureichen:
- a) Aufgehoben[^22]
- b) Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte;
- c) amtliche Bestätigung nach Art. 13 WaffG.
3) Die Landespolizei prüft, ob die Voraussetzungen für den Waffenerwerb erfüllt sind, und stellt gegebenenfalls einen Waffenerwerbsschein aus.
Art. 16
Ausnahmsweiser Erwerb von mehreren Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen mit Waffenerwerbsschein
1) Die Landespolizei kann einen einzigen Waffenerwerbsschein ausstellen für den Erwerb von bis zu drei Waffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen, sofern diese gleichzeitig und beim gleichen Veräusserer erworben werden.
2) Die erwerbende Person muss den Empfang jeder Waffe oder jedes wesentlichen Waffenbestandteils auf dem Waffenerwerbsschein mit ihrer Unterschrift bestätigen.
Art. 17[^23]
Erwerb von Feuerwaffen oder wesentlichen Waffenbestandteilen von Todes wegen
Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins erfüllt, so erteilt die Landespolizei einen einzigen Waffenerwerbsschein für sämtliche von Todes wegen erworbenen Gegenstände.
B. Erwerb ohne Waffenerwerbsschein
Art. 18
Sorgfaltspflicht
1) Ist für den Erwerb der Waffe oder des wesentlichen Waffenbestandteils kein Waffenerwerbsschein erforderlich, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.
2) Liegt kein gegenteiliger Hinweis vor, so darf die übertragende Person davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn der Erwerber:
- a) ein Angehöriger nach § 72 des Strafgesetzbuches ist;
- b) für eine Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein vorlegt, die oder der ihm vor weniger als zwei Jahren ausgestellt wurde; oder
- c) eine gültige Waffentragbewilligung, einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass oder eine gültige Jahresjagdkarte nach dem Jagdgesetz vorlegt.
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
3a) Wird eine Feuerwaffe übertragen, so muss die übertragende Person eine Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte der erwerbenden Person erstellen.[^24]
4) Der schriftliche Vertrag, der Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister und die Kopie des gültigen Passes oder der gültigen Identitätskarte sind aufzubewahren.[^25]
Art. 19
Ausnahmen von der Waffenerwerbsscheinpflicht[^26]
1) Ohne Waffenerwerbsschein können erworben werden:[^27]
- a) folgende Handrepetiergewehre:[^28]
-
- schweizerische Ordonnanzrepetiergewehre;[^29]
-
- Sportgewehre, für in der Schweiz übliche Militärkalibermunition oder für Sportkalibermunition, wie Standardgewehre mit einem Verschlussrepetiersystem;[^30]
-
- Jagdwaffen, die nach der liechtensteinischen Jagdgesetzgebung für die Jagd zugelassen sind;[^31]
-
- Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind;[^32]
Schreckschusswaffen, die zu Alarm-, Signal- oder Rettungszwecken oder für die Verwendung zu gewerblichen Zwecken über eine Abschussvorrichtung für pyrotechnische Gegenstände verfügen oder mit einer solchen ausgerüstet werden können.[^33]
1a) Einen Waffenerwerbsschein benötigt jedoch, wer ein Repetiergewehr mit einem Unterhebelrepetiersystem erwerben will.[^34]
2) Wer seine Waffe in einer Waffenhandlung reparieren lässt, benötigt für die Dauer der Reparatur keinen Waffenerwerbsschein für eine Ersatzwaffe der gleichen Art.[^35]
3) Wird ein wesentlicher Waffenbestandteil durch einen neuen ersetzt, so ist für den neuen Bestandteil kein Waffenerwerbsschein erforderlich, wenn der ersetzte Bestandteil beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss der Landespolizei die Ersetzung unter Angabe der vollständigen Bezeichnung des ersetzten Bestandteils unverzüglich melden.[^36]
4) Kann die Waffe auch durch Ersetzung eines wesentlichen Waffenbestandteils nicht repariert werden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb gegen eine identische Waffe ausgetauscht werden, wenn die ersetzte Waffe beim Veräusserer bleibt. Der Veräusserer muss den Austausch auf dem ursprünglichen Waffenerwerbsschein eintragen und der Landespolizei die neuen Angaben unverzüglich melden.[^37]
Art. 20[^38]
Aufgehoben
Art. 21[^39]
Aufgehoben
Art. 22[^40]
Aufgehoben
C. Erwerb von Munition, Munitionsbestandteilen und Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität[^41]
Art. 23
Erwerb von Munition und Munitionsbestandteilen
1) Wird Munition oder werden Munitionsbestandteile für eine Waffe übertragen, so muss die übertragende Person darauf achten, dass der Übertragung kein Hinderungsgrund nach Art. 12 Abs. 3 WaffG entgegensteht.[^42]
2) Die übertragende Person darf davon ausgehen, dass kein Hinderungsgrund gegeben ist, wenn:
- a) kein gegenteiliger Hinweis vorliegt; und
- b) die erwerbende Person für die Waffe eine Ausnahmebewilligung oder einen Waffenerwerbsschein, die oder der ihr höchstens zwei Jahre vor dem Erwerb ausgestellt wurde, eine gültige Waffentragbewilligung, einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass oder eine gültige Jahresjagdkarte nach dem Jagdgesetz vorlegt.
3) Muss die übertragende Person aufgrund der Umstände daran zweifeln, dass die Voraussetzungen für die Übertragung erfüllt sind, so muss sie von der erwerbenden Person einen Auszug aus dem liechtensteinischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Übertragung ausgestellt wurde, oder mit dem schriftlichen Einverständnis der erwerbenden Person die erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden oder Personen verlangen.
Art. 23a[^43]
Erwerb von Ladevorrichtungen mit hoher Kapazität
1) Wer eine Ladevorrichtung mit hoher Kapazität überträgt, muss prüfen, ob die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
- a) eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Feuerwaffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. abis WaffG; oder
- b) eine von der Landespolizei ausgestellte Bestätigung des rechtmässigen Besitzes für eine entsprechende Feuerwaffe nach dem WaffG.
2) Ladevorrichtungen mit einer Kapazität von 11 bis 20 Patronen, die sowohl mit Lang- als auch mit Faustfeuerwaffen verwendet werden können, dürfen übertragen werden, wenn die erwerbende Person über eines der folgenden Dokumente verfügt:
- a) eine Ausnahmebewilligung oder Bestätigung nach Abs. 1; oder
- b) einen Waffenerwerbsschein oder einen Europäischen Feuerwaffenpass für eine passende Faustfeuerwaffe.
III. Typenprüfung[^44]
Art. 24[^45]
Typenprüfung zur Bestimmung von Seriefeuerwaffen, zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebauten Seriefeuerwaffen sowie Schreckschuss- und Signalwaffen, die als Feuerwaffen gelten
1) Eine Typenprüfung bei der Landespolizei muss beantragt werden, wenn Unklarheiten darüber bestehen, ob:
- a) es sich bei einer Waffe um eine verbotene Waffe nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a WaffG handelt;
- b) eine Schreckschuss- oder Signalwaffe als Feuerwaffe gilt.
2) Ist für eine Waffe nach Abs. 1 eine Typenprüfung beantragt worden, so darf diese erst gehandelt werden, wenn die Prüfungen abgeschlossen sind.
3) Die Landespolizei eröffnet die Ergebnisse der Prüfung den antragstellenden Personen oder Amtsstellen durch Verfügung und gibt sie den interessierten Vollzugsbehörden der anderen Schengen-Staaten bekannt. Die Landespolizei konsultiert vorgängig die schweizerische Zentralstelle Waffen.
4) Bevor typengeprüfte Waffen nach Abs. 1 in den Handel gelangen, müssen sie mit der von der Landespolizei vergebenen Typenprüfnummer gekennzeichnet werden. Die Landespolizei führt ein Verzeichnis der vergebenen Typenprüfnummern.
5) Die Landespolizei kann anordnen, dass eine typengeprüfte Waffe nach Abs. 1 zu Vergleichszwecken hinterlegt wird, solange mit dem entsprechenden Typ Handel getrieben wird.
IIIa. Verbotene Munition[^46]
Art. 25
Verbotene Munition
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.