Verordnung vom 16. Juni 2009 über die Prüfung für die Waffenhandels- und Waffentragbewilligung (Prüfungsreglement)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-06-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 23 Abs. 5, Art. 38 Abs. 2 Bst. c und Art. 69 des Gesetzes vom 17. September 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz; WaffG), LGBl. 2008 Nr. 275, verordnet die Regierung:

Art. 1

Zweck der Prüfungen

1) Mit der Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche eine sichere Führung eines Waffenhandels gewährleisten.

2) Mit der Prüfung für die Waffentragbewilligung soll festgestellt werden, ob der Kandidat oder die Kandidatin über die theoretischen und praktischen Fachkenntnisse verfügt, welche ein sicheres Waffentragen gewährleisten.

Art. 2

Organisation

1) Die Prüfungen setzen sich aus einem theoretischen und einem praktischen Teil zusammen. Der theoretische Teil ist schriftlich abzulegen.

2) Die Prüfungen werden von der Landespolizei durchgeführt. Sie kann externe Sachverständige beiziehen.

3) Die Landespolizei erarbeitet die Prüfungsunterlagen.

Art. 3

Theoretische Prüfung

1) Die theoretische Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung dauert eine Stunde und umfasst:

2) Die theoretische Prüfung für die Waffentragbewilligung dauert eine Stunde und umfasst:

3) Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung wird ein Attest erstellt.

Art. 4

Praktische Prüfung

1) Die praktische Prüfung für die Waffenhandelsbewilligung umfasst:

2) Die praktische Prüfung für die Waffentragbewilligung umfasst:

3) Über das Ergebnis der praktischen Prüfung wird ein Attest erstellt. Die Sachverständigen begründen darin den Prüfungsentscheid.

Art. 5

Bewertung

1) Jede Teilprüfung wird mit genügend oder ungenügend bewertet.

2) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mit genügend bewertet werden.

3) Jede Teilprüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.

Art. 6

Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen

Die Landespolizei bewahrt die Prüfungsunterlagen und -resultate zehn Jahre auf.

Art. 7

Rechtsmittel

1) Gegen den Prüfungsentscheid der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Landespolizei oder Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.

2) Im Übrigen findet Art. 59 Abs. 2 und 3 WaffG Anwendung.

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

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