Kundmachung vom 23. Juni 2009 der Beschlüsse Nr. 43/2009, 44/2009, 46/2009 bis 48/2009, 51/2009 und 54/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. April 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. April 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 7 die Beschlüsse Nr. 43/2009, 44/2009, 46/2009 bis 48/2009, 51/2009 und 54/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 43/2009, 44/2009, 46/2009 bis 48/2009, 51/2009 und 54/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2008 vom 26. September 2008[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2008/89/EG der Kommission vom 24. September 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/756/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 21 (Richtlinie 76/756/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32008 R 0692: Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)."
-
- Nach Nummer 45zt (Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "45zu. 32008 R 0692: Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Anhang XIII wird unter Nummer 3.2 Folgendes angefügt:
"IS für Island
FL für Liechtenstein
für Norwegen." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2008/89/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 L 0042: Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 (ABl. L 93 vom 4.4.2008, S. 13), berichtigt in ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 52."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/42/EG, berichtigt in ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 52, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cp (Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
Anhang XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 5ej (Entscheidung 2004/535/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "5ek. 32008 D 0393: Entscheidung 2008/393/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey (ABl. L 138 vom 28.5.2008, S. 21)."
-
- Der Text der Nummer 5ej (Entscheidung 2004/535/EG der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/393/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 37af (Entscheidung 2002/735/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32008 D 0232: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132)."
-
- Nach Nummer 37ag (Entscheidung 2008/284/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "37ah. 32008 D 0232: Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (ABl. L 84 vom 26.3.2008, S. 132)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/232/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens erhält Nummer 24 (Richtlinie 80/987/EWG des Rates) folgende Fassung: " 32008 L 0094: Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung) (ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 36), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/94/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 25d (Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates) erhält folgende Fassung:
" 32008 R 0762: Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.1)."
-
- Nach Nummer 18x (Verordnung (EG) Nr. 362/2008 des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "18y. 32008 R 0763: Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die EFTA-Staaten sind nicht an die nach der Verordnung geforderte regionale Aufschlüsselung der Daten gebunden."
-
- Nach Nummer 28c (Verordnung (EG) Nr. 847/2007 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "28d. 32008 R 0960: Verordnung (EG) Nr. 960/2008 der Kommission vom 30. September 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft (ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 762/2008, (EG) Nr. 763/2008 und (EG) Nr. 960/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 29/2009 vom 17. März 2009[^6] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/42/EG der Kommission vom 3. April 2008 zur Änderung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates über kosmetische Mittel zwecks Anpassung der Anhänge II und III an den technischen Fortschritt[^7], berichtigt in ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 52, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2009 vom 17. März 2009[^9] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1007/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 460/2004 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Netz- und Informationssicherheit bezüglich deren Bestehensdauer[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 31/2009 vom 17. März 2009[^12] geändert.
-
- Die Entscheidung 2008/393/EG der Kommission vom 8. Mai 2008 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Datenschutzniveaus in Jersey[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C 317/04 und C-318/04 wurde die Entscheidung der Kommission 2004/535/EG[^14] für nichtig erklärt, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2009 vom 17. März 2009[^16] geändert.
-
- Die Entscheidung 2008/232/EG der Kommission vom 21. Februar 2008 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Fahrzeuge des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2009 vom 17. März 2009[^19] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (kodifizierte Fassung)[^20] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2008/94/EG wird die Richtlinie 80/987/EWG des Rates[^21] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 38/2009 vom 17. März 2009[^23] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 762/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorlage von Aquakulturstatistiken durch die Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 788/96 des Rates[^24] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen[^25] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 960/2008 der Kommission vom 30. September 2008 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft[^26] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 762/2008 wird die Verordnung (EWG) Nr. 788/96 des Rates[^27] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 15.
[^3]: ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.