Kundmachung vom 23. Juni 2009 der Beschlüsse Nr. 49/2009 und 50/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 24. April 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 49/2009 und 50/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 49/2009 und 50/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2009 vom 17. März 2009[^2] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66g (Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "66ga. 32007 R 1321: Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission vom 12. November 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Zusammenführung der gemäss der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausgetauschten Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt in einem Zentralspeicher (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 2 Abs. 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Da Liechtenstein und die Schweiz eine gemeinsame nationale Datenbank für die Zwecke der Richtlinie 2003/42/EG nutzen, werden einschlägige Daten aus Liechtenstein und der Schweiz gemeinsam in dem Zentralspeicher erfasst." "
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66ga (Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "66gb. 32007 R 1330: Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 25. April 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^7].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 35/2009 vom 17 März 2009[^5] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission vom 24. September 2007 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Weitergabe von Informationen über Ereignisse in der Zivilluftfahrt an interessierte Kreise nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Aufgrund der bilateralen Kooperation mit der Schweiz in Bezug auf Ereignisse in der Zivilluftfahrt in Liechtenstein wird Liechtenstein Informationsanfragen gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz bearbeiten -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 24. April 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 29.
[^3]: ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 3.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^5]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 29.
[^6]: ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 7.
[^7]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.