Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Kanada
Abgeschlossen in Davos am 26. Januar 2008
Zustimmung des Landtags: 22. April 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2009
Die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft (die "EFTA-Staaten")
und Kanada,
im Folgenden gemeinsam als "Parteien" bezeichnet,
entschlossen, die sie einenden besonderen Bande der Freundschaft und Zusammenarbeit zu festigen;
unter Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Charta der Vereinten Nationen und zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;
im Wunsch, zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen und einen günstigen Rahmen für eine ausgedehntere internationale und transatlantische Zusammenarbeit zu schaffen;
entschlossen, einen erweiterten und sicheren Markt für die auf ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Erzeugnisse zu schaffen;
in der Absicht, durch die Beseitigung von Handelshemmnissen eine Freihandelszone zu errichten;
entschlossen, Handelsverzerrungen zu vermindern;
entschlossen, klare und gegenseitig günstige Regeln für ihren Handel zu schaffen;
in der Absicht, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten zu fördern;
mit dem Ziel, auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu schaffen sowie die Arbeitsbedingungen und den Lebensstandard zu verbessern;
entschlossen zu gewährleisten, dass der Nutzen aus der Handelsliberalisierung nicht durch die Errichtung privater wettbewerbshemmender Schranken eingeschränkt wird;
eingedenk der Vereinbarungen über Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, die abgeschlossen wurden: zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung des Königreichs Norwegen am 3. Dezember 1997, zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 9. Dezember 1997 sowie zwischen der Regierung Kanadas und der Regierung der Republik Island am 24. März 1998;
aufbauend auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten gemäss dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation, abgeschlossen am 15. April 1994 (im Folgenden als "WTO-Abkommen" bezeichnet), anderen in diesem Rahmen ausgehandelten Abkommen und anderen multi- und bilateralen Instrumenten der Zusammenarbeit;
unter Berücksichtigung des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada und der Schweiz, abgeschlossen in Ottawa am 3. Dezember 1998, und des Abkommens über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwischen Kanada und der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen, abgeschlossen in Brüssel am 4. Juli 2000;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren um Kosten zu verkleinern und den Handelstreibenden der Parteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten;
entschlossen zur Zusammenarbeit bei der Förderung der Einsicht, dass Staaten in der Lage bleiben müssen, zur Stärkung der kulturellen Vielfalt ihre Kulturpolitik zu erhalten, zu entwickeln und umzusetzen;
in Anerkennung der Notwendigkeit einer sich gegenseitig unterstützenden Handels- und Umweltpolitik zur Erreichung der Ziele der nachhaltigen Entwicklung;
unter Bekräftigung ihres Engagements für wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie für die Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeitnehmer und der Grundsätze der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit;
festhaltend, dass sie bereit sind, die Möglichkeit zu Entwicklung und Vertiefung ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu prüfen, um sie auf Gebiete auszudehnen, die nicht unter dieses Abkommen fallen;
sind wie folgt übereingekommen:
I. Ziele und Geltungsbereich
Art. 1
Ziele
1) Hiermit errichten die Parteien im Einklang mit diesem Abkommen eine Freihandelszone.
2) Die Ziele dieses Abkommens sind:
- a) durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels die harmonische Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen Kanada und den EFTA-Staaten zu fördern und auf diese Weise in Kanada und den EFTA-Staaten die Wirtschaftstätigkeit zu fördern;
- b) für faire Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Parteien zu sorgen;
- c) im Licht der Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen einen Rahmen für die weitergehende Zusammenarbeit zwischen Kanada und den EFTA-Staaten zu errichten, insbesondere mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zu liberalisieren und Investitionsmöglichkeiten zu steigern; und
- d) durch den Abbau von Handelshemmnissen zur harmonischen Entwicklung und zum Wachstum des Welthandels beizutragen.
Art. 2
Räumlicher Geltungsbereich
1) Unbeschadet von Anhang C und ausgenommen anderslautende Bestimmungen dieses Abkommens ist dieses Abkommen anwendbar:
- a) auf die Landgebiete, den Luftraum, die Binnengewässer und das Küstenmeer, über die eine Partei Hoheitsrechte ausübt; und
- b) auf die ausschliessliche Wirtschaftszone und auf den Festlandsockel einer Partei im Sinn des Binnenrechts dieser Partei und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht.
2) Anhang A ist auf das Königreich Norwegen anwendbar.
II. Warenverkehr
Art. 3
Anwendungsbereich
1) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme entgegenstehender Bestimmungen dieses Abkommens oder der bilateralen Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen gemäss Abs. 2 Anwendung auf den Warenverkehr einer Partei.
2) Die Parteien erklären sich bereit, die harmonische Entwicklung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen so weit zu fördern, wie es ihre Landwirtschaftspolitik erlaubt. Zur Erreichung dieses Ziels haben Kanada und jeder der EFTA-Staaten ein bilaterales Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen. Diese Abkommen sind Bestandteil der Instrumente zur Errichtung der Freihandelszone zwischen Kanada und den EFTA-Staaten.
3) Für dieses Abkommen bedeuten:
- a) "Erzeugnisse einer Partei" einheimische Erzeugnisse im Sinn des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (im Folgenden als "GATT 1994" bezeichnet) oder andere Erzeugnisse, auf die sich die Parteien verständigen, einschliesslich der Ursprungserzeugnisse der betreffenden Partei;
- b) "Ursprungserzeugnisse einer Partei" sind Erzeugnisse einer Partei gemäss Anhang C.
Art. 4
Inländerbehandlung
1) Die Parteien wenden die Inländerbehandlung in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 an, der Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2) Abs. 1 findet auf Massnahmen gemäss Anhang B keine Anwendung.
Art. 5
Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
1) Im Handel zwischen den Parteien sind in Übereinstimmung mit Art. XI des GATT 1994, der Bestandteil dieses Abkommens bildet, Verbote oder andere Beschränkungen als Zölle, Steuern und andere Abgaben, handle es sich um Mengenbeschränkungen, Ein- oder Ausfuhrbewilligungen oder andere Massnahmen, untersagt.
2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Massnahmen nach Anhang B.
Art. 6
Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
Die Rechte und Pflichten der Parteien in gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Belangen werden durch das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen geregelt.
Art. 7
Technische Vorschriften
1) Die Rechte und Pflichten der Parteien in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung werden durch das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (im Folgenden als "WTO-TBT-Übereinkommen" bezeichnet) geregelt.
2) Ungeachtet von Abs. 1 werden die Rechte und Pflichten Kanadas und der EFTA-Staaten in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen geregelt:
- a) zwischen Kanada und der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 3. Dezember 1998; und
- b) zwischen Kanada einerseits, der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein und dem Königreich Norwegen andererseits, durch das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen vom 4. Juli 2000.
3) Die Parteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertung.
4) Unbeschadet von Abs. 1 führen die Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses Konsultationen durch, wenn Kanada oder ein EFTA-Staat der Meinung ist, ein oder mehrere EFTA-Staaten oder Kanada hätten eine Massnahme ergriffen, die ein Handelshemmnis darstellt oder darstellen könnte, um in Übereinstimmung mit dem WTO-TBT-Übereinkommen eine angemessene Lösung anzustreben. Dieser Absatz beschränkt sich auf Angelegenheiten, die unter Abs. 1 fallen, und findet keine Anwendung auf Angelegenheiten gemäss einem der in Abs. 2 genannten Abkommen über die gegenseitige Anerkennung. In Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Abs. 2 fallen, gelten die Verfahren gemäss dem anwendbaren Abkommen über gegenseitige Anerkennung.
Art. 8
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
Anhang C legt die Ursprungsregeln und die Regeln für die administrative Zusammenarbeit fest.
Art. 9
Unterausschuss zu Ursprungsregeln und Warenverkehr
1) Hiermit setzen die Parteien einen Unterausschuss des Gemischten Ausschusses zu Ursprungsregeln und Warenverkehr ein.
2) Anhang D regelt den Auftrag des Unterausschusses.
Art. 10
Zölle
1) Auf die folgenden Ursprungserzeugnisse einer Partei dürfen ab Inkrafttreten dieses Abkommens unter Vorbehalt entgegenstehender Bestimmungen in Anhang E keine Zölle erhoben werden:
- a) für Erzeugnisse, die unter die in Kapitel 25-97 des Harmonisierten Systems (im Folgenden als "HS" bezeichnet) zur Bezeichnung und Codierung der Waren fallen, mit Ausnahme der in Anhang F aufgeführten Erzeugnisse;
- b) für Erzeugnisse, die unter Kapitel 1-24 des HS fallen und in Anhang G aufgeführt sind, unter Berücksichtigung der in diesem Anhang festgehaltenen Bestimmungen;
- c) für Fische und andere Meeresprodukte, gemäss Anhang H.
2) Als Zölle gelten jede Art von Zollbelastung oder Abgabe, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Waren erhoben wird, einschliesslich jeglicher Art von Gebühren oder andere Abgaben im Zusammenhang mit der Ein- und Ausfuhr, nicht aber:
- a) Abgaben, die einer internen Steuer entsprechen, die in Übereinstimmung mit Art. 4 erhoben wird; oder
- b) Antidumping- oder Ausgleichszölle; oder
- c) Gebühren oder andere Abgaben, vorausgesetzt sie sind nicht höher als die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistung.
3) Abs. 1 und 2 hindern eine Partei nicht daran, gegenüber einer anderen Partei Zölle einzuführen, wiedereinzuführen oder zu erhöhen, wie es das WTO-Abkommen erlaubt oder in einer Bestimmung vorsieht, insbesondere in Übereinstimmung mit den Regeln und Verfahren in Bezug auf die Streitschlichung, aber ohne jegliche Veränderung der Listen und der Zölle gemäss Art. XXVIII GATT 1994.
Art. 11
Ausgangszollsätze
Für jedes Erzeugnis entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in Anhang E aufgeführten schrittweisen Reduktionen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2007 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz (nachfolgend wird Meistbegünstigung als "MFN" bezeichnet).
III. Dienstleistungen und Investitionen
Art. 12
Dienstleistungen und Investitionen
1) Die Parteien anerkennen die zunehmende Bedeutung des Dienstleistungshandels und der Investitionen für ihre Wirtschaft. In ihren Bestrebungen, ihre Zusammenarbeit schrittweise zu entwickeln und auszudehnen, arbeiten die Parteien im Hinblick auf möglichst günstige Bedingungen für die Ausdehnung der beiderseitigen Investitionen und auf eine weitere Liberalisierung und eine zusätzliche gegenseitige Öffnung ihrer Dienstleistungsmärkte zusammen und berücksichtigen dabei die laufenden Arbeiten im Rahmen der WTO.
2) Auf Gesuch einer Partei bemüht sich die angefragte Partei, Informationen zu jeglicher Massnahme, die Auswirkungen auf den Dienstleistungs- oder Investitionshandel haben kann, zur Verfügung zu stellen.
3) Die Parteien ermutigen die zuständigen Institutionen auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Zusammenarbeit, um eine gegenseitige Anerkennung im Bereich von Zulassungen und Beglaubigungen für professionelle Dienstleistungsanbieter zu erreichen.
4) Die Parteien prüfen Fragen zu Dienstleistungen und Investitionen im Rahmen des Gemischten Ausschusses und ziehen unter gebührender Berücksichtigung von Art. V des WTO-Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen und im Licht der Entwicklung der multilateralen und bilateralen Abkommen die Möglichkeit in Betracht, Liberalisierungsmassnahmen zu ergreifen. Eine solche Prüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
5) Jede künftige Verhandlung zwischen Kanada und den EFTA-Staaten über Dienstleistungen und Investitionen basiert auf den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz.
Art. 13
Vorübergehender Aufenthalt
1) Die Parteien anerkennen die zunehmende Bedeutung der Investitionen und Dienstleistungen im Verhältnis zum Warenhandel. Jede Partei erleichtert in Übereinstimmung mit ihrem anwendbaren Recht:
- a) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Staatsangehörigen einer anderen Partei, die innerhalb einer Gesellschaft (Manager, Leiter, Spezialisten) versetzt werden, und von Geschäftsreisenden;
- b) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Staatsangehörigen einer anderen Partei, welche Dienstleistungen erbringen, die unmittelbar mit der Ausfuhr von Waren durch einen Ausführer dieser Partei in das Hoheitsgebiet der betroffenen Partei zusammenhängen; und
- c) den vorübergehenden Aufenthalt auf ihrem Hoheitsgebiet von Ehepartnern und Kindern der Staatsangehörigen nach Unterabs. a.
2) Der Gemischte Ausschuss überwacht die Anwendung und die Umsetzung dieses Artikels und befasst sich mit Umsetzungs- oder Verwaltungsfragen bezüglich des vorübergehenden Aufenthaltes.
3) Innert Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Abkommens gewährt jede Partei Zugang zu erläuternden Dokumenten in Bezug auf die in diesem Artikel vorgesehenen Anforderungen zum vorübergehenden Aufenthalt, damit sich die Staatsangehörigen der anderen Parteien mit ihnen vertraut machen können.
4) Für den Zweck dieses Artikels bedeuten:
- a) "vorübergehender Aufenthalt" das Recht auf Einreise und Aufenthalt während der erlaubten Dauer;
- b) "Staatsangehöriger" eine natürliche Person, die Bürger oder dauerhaft Niedergelassener einer Partei ist; und
- c) "Geschäftsreisende" kurzzeitige Besucher, die nicht die Absicht haben, in den Arbeitsmarkt der Parteien einzutreten, aber die zur Ausübung von Aktivitäten wie den Kauf oder Verkauf von Waren, Vertragsverhandlungen, Zusammentreffen mit Berufskollegen oder die Teilnahme an Konferenzen einreisen wollen.
IV. Wettbewerbsrecht und -politik
Art. 14
Allgemeine Grundsätze
1) Die Parteien sind sich einig, dass wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken die Erfüllung der Ziele dieses Abkommens behindern können. Daher trifft jede Partei die in diesem Zusammenhang notwendigen Vorkehrungen oder hält diese aufrecht und anerkennt dabei, dass eine Partei dieser Anforderung entspricht, wenn sie ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Abkommen wie dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erfüllt, dem gewisse EFTA-Staaten als Parteien angehören und das in Brüssel am 17. März 1993 abgeschlossen wurde. Auf Gesuch einer Partei halten die Parteien Konsultationen über die Wirksamkeit der von jeder Partei getroffenen Massnahmen ab.
2) Jede Partei gewährleistet die nichtdiskriminierende Umsetzung der in Abs. 1 erwähnten Vorkehrungen sowie der Massnahmen, die sie für diese Vorkehrungen ergreift.
3) Für den Zweck dieses Kapitels bedeuten "wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken" insbesondere, aber nicht ausschliesslich, wettbewerbswidrige Vereinbarungen, zwischen Konkurrenten, abgesprochene Verhaltensweisen oder Abreden, wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken einer marktbeherrschenden Unternehmung und Zusammenschlüsse, welche bedeutende wettbewerbswidrige Wirkungen haben, soweit eine solche Praxis nicht unmittelbar oder mittelbar vom Geltungsbereich der Gesetze dieser Partei ausgenommen oder durch diese Gesetze erlaubt ist. Alle diese Ausnahmen und Erlaubnisse sollten transparent sein und periodisch dahingehend überprüft werden, ob sie zur Erreichung der mit ihnen angestrebten übergeordneten Ziele notwendig sind.
4) Keine Partei kann für eine in diesem Kapitel geregelte Angelegenheit das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.
Art. 15
Zusammenarbeit
1) Die Parteien anerkennen die Bedeutung von Zusammenarbeit und Koordination bei allgemeinen Fragen im Zusammenhang mit Umsetzungsmassnahmen des Wettbewerbsrechts wie Notifikation, Konsultation und Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Umsetzung von Wettbewerbsrecht und -politik.
2) Soweit die Notifikation nicht bedeutende Eigeninteressen gefährdet, notifiziert eine Partei einer anderen Partei, wenn eine vorgesehene oder geltende Massnahme zur Umsetzung des Wettbewerbsrechts Auswirkungen auf bedeutende Interessen der anderen Partei hat, und prüft vollständig und wohlwollend den von der anderen Partei vorgebrachten Standpunkt, einschliesslich anderer Wege, die eigenen Bedürfnisse bei der Anwendung zu erfüllen, ohne den Interessen dieser Partei zu schaden.
3) Ist eine Partei der Ansicht, dass eine wettbewerbswidrige Geschäftspraxis im Hoheitsgebiet einer Partei ein bedeutendes Interesse im Sinn von Abs. 2 beeinträchtigt, kann sie die andere Partei notifizieren und verlangen, dass sie oder deren zuständige Wettbewerbsbehörde angemessene Massnahmen zur Durchsetzung ergreift.
4) Die Notifikation hat hinreichende Informationen zu enthalten, um es der notifizierten Partei zu ermöglichen, die wettbewerbswidrige Geschäftspraxis, die Gegenstand der Notifikation ist, zu ermitteln, und sie hat das Angebot der notifizierenden Partei zu umfassen, im Rahmen des ihr Möglichen weitere Informationen und Zusammenarbeit anzubieten. Die notifizierte Partei kann mit der notifizierenden Partei Konsultationen aufnehmen und prüft vollständig und wohlwollend das Gesuch der notifizierenden Partei, um festzustellen, ob in Bezug auf die wettbewerbswidrige Geschäftspraxis, die Gegenstand der Notifikation ist, das Ergreifen von Massnahmen notwendig ist. Die Parteien können diese Konsultationen über ihre jeweiligen Wettbewerbsbehörden durchführen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.