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Kundmachung vom 30. Juni 2009 des Beschlusses Nr. 160/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2009-08-01

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Dezember 2006

Zustimmung des Landtags: 26. April 2007

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 160/2006 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 160/2006 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Anhang XXII des Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2006/43/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 9. Dezember 2006 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2006.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 20/2007

[^2]: LR 170.50

[^3]: ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 81.

[^4]: ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87.

[^5]: ABl. L 126 vom 12.5.1984, S. 20.

[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.