Kundmachung vom 30. Juni 2009 des Beschlusses Nr. 114/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. September 2007
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 114/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 114/2007 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang IX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2007 vom 6. Juli 2007[^2] geändert.
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- Die Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Die Nummern 30a, 30b, 30c, 30ca, 30caa, 30 cab, 30cac, 30cb, 30d und 30e werden umbenannt in die Nummern 31, 31a, 31b, 31ba, 31baa, 31bab, 31bac, 31bb, 31c und 31d.
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- Unter der Rubrik "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen", werden die Nummern 31 bis 41 in die Nummern 32 bis 42 umbenannt.
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- Nach Nummer 30 (Richtlinie 85/611/EWG des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
- "30a. 32007 L 0016: Richtlinie 2007/16/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2007/16/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. September 2007 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. September 2007.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 328 vom 13.12.2007, S. 32.
[^3]: ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 11.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.