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Statistikverordnung (StatV) vom 7. Juli 2009

Geltender Text a fecha 2026-03-13

Aufgrund von Art. 26 des Statistikgesetzes (StatG) vom 17. September 2008, LGBl. 2008 Nr. 271[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

Art. 2

Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^3]

II. Harmonisierung der Einwohnerregister der Gemeinden

Art. 3

Mindestinhalt der Einwohnerregister

Die Gemeinden führen in ihren Einwohnerregistern zu allen Personen, die dort ihren Wohnsitz haben, folgende Merkmale:

Art. 4

Meldepflichten; Überprüfung von Daten

1) Die Gemeinden melden dem Amt für Statistik laufend alle Zu-, Weg- und Umzüge von Einwohnern mit den Daten nach Art. 3.

2) Das Amt für Statistik nimmt jährlich einen Abgleich mit den Daten der Einwohnerregister der Gemeinden vor, um die bevölkerungsstatistischen Daten hinsichtlich ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden dem Amt für Statistik jährlich bis zum 31. Januar einen Auszug aus ihrem Einwohnerregister in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, der die Daten nach Art. 3 Bst. a bis f zum Stichtag 31. Dezember enthält.

III. Register des Amtes für Statistik

A. Liechtensteinisches Unternehmensregister

Art. 5[^5]

Führung und Zweck

1) Das Liechtensteinische Unternehmensregister (LUR) wird im Rahmen des elektronischen Zentralen Personenregisters (ZPR) durch das Amt für Statistik und andere zuständige öffentliche Stellen geführt.

2) Das LUR dient statistischen und verwaltungstechnischen Zwecken.

Art. 6[^6]

Inhalt

1) Das LUR umfasst Unternehmen, die:

2) Das LUR beinhaltet die entsprechenden Attribute nach Art. 5 Abs. 4 ZPRV.

Art. 7[^7]

Datenzugriff

Zugriffe auf Daten des LUR erfolgen nach Art. 14 ZPRG durch Benutzer, die die hierfür notwendige Berechtigung besitzen.

Art. 8[^8]

Bekanntgabe von Daten an Private

1) Das Amt für Statistik kann Privaten Daten von folgenden Merkmalen von Unternehmen und Arbeitsstätten bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient:

2) Die Weitergabe von Daten für andere als in Abs. 1 genannte Zwecke ist untersagt.

Abis. Statistisches Unternehmensregister[^9]

Art. 8a[^10]

Grundsatz

1) Das Amt für Statistik erstellt nach Massgabe und für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 177/2008[^11] aus Daten des LUR, anderen Daten des ZPR sowie aus weiteren Datenquellen ein statistisches Unternehmensregister.

2) Neben den Zwecken nach Abs. 1 dient das statistische Unternehmensregister der Erstellung statistischer Veröffentlichungen nach Art. 14.

3) Die Daten des statistischen Unternehmensregisters werden mindestens einmal jährlich aktualisiert und dienen ausschliesslich statistischen Zwecken.

B. Gebäude- und Wohnungsregister

Art. 9

Führung und Zweck

1) Das Amt für Statistik führt ein Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, dem Amt für Hochbau und Raumplanung sowie dem Amt für Tiefbau und Geoinformation.[^12]

2) Das GWR dient Zwecken der Statistik und Planung sowie dem Vollzug gesetzlicher Aufgaben.

Art. 10

Inhalt

1) Im GWR werden alle bewohnten und bewohnbaren Gebäude mit den dazugehörigen Wohnungen geführt. Das GWR kann bei Bedarf auch nicht Wohnzwecken dienende Gebäude sowie projektierte Bauwerke enthalten.

2) Im GWR werden folgende Gebäudemerkmale geführt:

3) Im GWR werden folgende Wohnungsmerkmale geführt:

Art. 11

Datenlieferungen der Gemeinden

1) Die Gemeinden liefern dem Amt für Statistik vierteljährlich die Daten zu ihrem Gebäude- und Wohnungsbestand nach Art. 10 Abs. 2 Bst. a bis o und Abs. 3.

2) Stichtage für die Datenlieferungen sind der 31. März, der 30. Juni, der 30. September und der 31. Dezember. Die Daten müssen spätestens am letzten Tag des Folgemonats beim Amt für Statistik eintreffen.

Art. 12

Zugriffsrechte

1) Das Amt für Statistik kann folgenden Stellen Zugriffsrechte auf das GWR gewähren, soweit dies für Zwecke der Planung oder zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben erforderlich ist:

2) Ist eine andere Stelle Inhaber der Daten einzelner Merkmale, hat das Amt für Statistik vorgängig deren Zustimmung einzuholen.

Art. 12a[^16]

Veröffentlichung von Daten

Auf der Internetseite der Landesverwaltung werden folgende Gebäudemerkmale veröffentlicht:

Art. 13[^17]

Bekanntgabe von Daten

1) Das Amt für Statistik kann öffentlich-rechtlichen Stellen und Privaten Daten zu Gebäude- und Wohnungsmerkmalen nach Art. 10 Abs. 2 und 3 bekannt geben, sofern dies einem öffentlichen Interesse dient.

2) Die Weitergabe von nicht veröffentlichten Daten aus dem GWR für andere als die in Abs. 1 genannten Zwecke, insbesondere für den Adresshandel oder andere kommerzielle Zwecke, ist untersagt.

IV. Statistische Veröffentlichungen

Art. 14

Veröffentlichungen des Amtes für Statistik

Das Amt für Statistik hat Veröffentlichungen zu folgenden Statistiken zu erstellen: [^18]

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Übergangsbestimmungen

1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Volkszählung 2010 liefern die Gemeinden dem Amt für Statistik:

2) Der Gebäudeidentifikator und der Wohnungsidentifikator sind spätestens ab dem 1. Januar 2010 in den Einwohnerregistern der Gemeinden zu führen.

3) Die Gemeinden haben dem Amt für Statistik den Gebäudeidentifikator, den Wohnungsidentifikator und die Haushaltsnummer erstmals für Zu-, Weg- und Umzüge ab dem 1. Januar 2010 zu melden.

Art. 16

Inkrafttreten

1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Art. 9 bis 13 treten am 1. Januar 2010 in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 431.0

[^2]: Art. 2 Abs. 1 Bst. g aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^3]: Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 84.

[^4]: Art. 3 Bst. c aufgehoben durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^5]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^6]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^7]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^8]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^9]: Überschrift vor Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^10]: Art. 8a eingefügt durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^12]: Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 56.

[^13]: Art. 10 Abs. 2 Bst. m abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^14]: Art. 10 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^15]: Art. 12 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2024 Nr. 185.

[^16]: Art. 12a eingefügt durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^17]: Art. 13 abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^18]: Art. 14 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^19]: Art. 14 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2026 Nr. 84.

[^20]: Art. 14 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^21]: Art. 14 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^22]: Art. 14 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2022 Nr. 327.

[^23]: Art. 14 Bst. g abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^24]: Art. 14 Bst. h abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.

[^25]: Art. 14 Bst. k abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 219.