Verordnung vom 7. Juli 2009 über die Milchmengenregelung (Milchmengenregelungsverordnung; MMRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-07-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 58, Art. 67 Abs. 2, Art. 68 Abs. 5 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Beschränkung der Verkehrsmilchproduktion, insbesondere:

2) Sie dient:

3) Ziel der landesweiten Milchmengenregelung ist es insbesondere, die Wettbewerbsfähigkeit der produzierenden Landwirtschaft zu steigern, eine grösstmögliche Wertschöpfung zu erreichen, den Absatz zu fördern, eine angemessene Selbstversorgung sicherzustellen sowie eine Unter- oder Überversorgung zu verhindern.

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 3

Inverkehrbringen von Milch

Milchproduzenten dürfen nur Milch von betriebseigenen Kühen in Verkehr bringen. Ausgenommen davon sind Milchproduzenten, die auch Hofverarbeiter sind und einen Teil der verarbeiteten Milch von anderen Milchproduzenten erhalten.

Art. 4

Milchlieferverträge

1) Milchproduzenten dürfen ihre Milch nur einem durch das Amt für Umwelt anerkannten Milchverarbeiter oder Milchkäufer liefern.[^2]

2) Sie sind verpflichtet, mit einem anerkannten Milchverarbeiter oder Milchkäufer Milchlieferverträge für mindestens ein Jahr abzuschliessen.

3) Direktvermarkter, insbesondere Alpen (Alpbetriebe) und Hofverarbeiter, sind hinsichtlich der direkt vermarkteten Mengen von der Vertragspflicht ausgenommen.

II. Beschränkung der Verkehrsmilchproduktion

A. Landeskontingent und einzelbetriebliche Liefermenge

Art. 5

Festlegung des Landeskontingentes

1) Die Regierung legt jeweils für ein Kalenderjahr mit Beschluss die Milchmenge fest, die in Liechtenstein produziert und in Verkehr gebracht werden darf (Landeskontingent).

2) Die Höhe des Landeskontingentes richtet sich nach dem Inlandverbrauch. Kriterien für die Berechnung des Inlandverbrauchs sind:

Art. 6

Zuteilung der einzelbetrieblichen Liefermenge

1) Die Produzentenorganisation teilt das Landeskontingent jährlich auf die einzelnen Milchproduzenten auf und bestimmt die Milchmenge, die von diesen in Verkehr gebracht werden darf (einzelbetriebliche Liefermenge).

2) Bei der Zuteilung der einzelbetrieblichen Liefermenge hat die Produzentenorganisation folgende Grundsätze und Mindestkriterien zu beachten:

Dies gilt auch für Betriebe, die im Rahmen einer Betriebsgemeinschaft oder Betriebszweiggemeinschaft zusammenarbeiten.

3) Die Produzentenorganisation ist verpflichtet, mit allen Milchproduzenten eine Vereinbarung über die einzelbetriebliche Liefermenge abzuschliessen, unabhängig davon, ob sie Mitglieder der Produzentenorganisation sind oder nicht.

4) Alpbetriebe, denen keine einzelbetriebliche Liefermenge zugeteilt wurde, können die in Verkehr gebrachte Milch der einzelbetrieblichen Liefermenge desjenigen Betriebes anrechnen lassen, dessen Kühe sich zur Sömmerung auf der Alpe befinden.

Art. 7

Neuaufnahme der Milchproduktion

1) Betriebe, welche die Milchproduktion neu aufnehmen wollen, haben die Zuteilung der einzelbetrieblichen Liefermenge schriftlich bei der Produzentenorganisation zu beantragen.

2) Die maximale Höhe der einzelbetrieblichen Liefermenge hat sich am Produktionspotenzial des Betriebes bei ausgeglichener Nährstoff- und Futterbilanz (ohne Wegfuhr von Hofdüngern) zu orientieren; dabei sind die Tierzahlen, die Gebäudeauslastung sowie die landwirtschaftliche Nutzfläche und deren Produktionspotential zu berücksichtigen.

3) Die einzelbetriebliche Liefermenge für Betriebe nach Abs. 1 beträgt maximal 90 % der höchsten an einen bestehenden Einzelbetrieb zugeteilten einzelbetrieblichen Liefermenge.

Art. 8

Reglement

1) Die Produzentenorganisation erlässt in einem von der Regierung zu genehmigenden Reglement:

2) Das Reglement ist von der Produzentenorganisation auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

B. Mehrmengen

Art. 9

Festlegung

Die Regierung kann das Landeskontingent jeweils für ein Kalenderjahr um eine Mehrmenge erhöhen, wenn:

Art. 10

Zuteilung

1) Die Produzentenorganisation hat die Mehrmenge nach Art. 9 denjenigen Milchverarbeitern zuzuteilen, die den Nachweis eines entsprechenden Bedarfs erbringen.

2) Der Milchverarbeiter bestimmt, welchen Milchproduzenten die Mehrmenge zur Produktion zugeteilt wird.

C. Erhebung einer Abgabe bei Überschreitung der Toleranzmenge

Art. 11

Grundsatz

1) Wird das Landeskontingent oder die Mehrmenge um eine Toleranzmenge von 7 % überschritten, hat die Produzentenorganisation eine Abgabe zu entrichten.

2) Die Produzentenorganisation kann die Abgabe nach Abs. 1 weiterverrechnen:

Art. 12

Erhebung der Abgabe

1) Das Amt für Umwelt berechnet jährlich die Milchmenge, die über der Toleranzmenge liegt.[^3]

2) Für jedes Kilogramm Milch, das die Toleranzmenge übersteigt, hat die Produzentenorganisation eine Abgabe von 85 % des Produzentenpreises zu leisten.

3) Der Produzentenpreis berechnet sich aus dem gewichteten Jahresmittel der vom Liechtensteiner Milchverband bezahlten Produzentenpreise.

4) Das Amt für Umwelt erhebt die Abgabe nach Abs. 2 mit Verfügung.[^4]

D. Aufzeichnungs- und Meldepflichten

Art. 13

Grundsatz

1) Die Milchverarbeiter und Milchkäufer zeichnen die Milchmengen, die ihnen die Milchproduzenten liefern, täglich in Kilogramm auf.

2) Sie teilen der Produzentenorganisation die aufsummierte Menge je Milchproduzent monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats unaufgefordert mit.

3) Die Alpbetriebe teilen der Produzentenorganisation die nach Abs. 4 der einzelbetrieblichen Liefermenge anzurechnende Milchmenge innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Sömmerung mit.

4) Der einzelbetrieblichen Liefermenge von Alpbetrieben wird die gesamte, während der Sömmerung produzierte Milchmenge angerechnet, abzüglich der Milch, die:

5) Hofverarbeiter zeichnen die Milchmenge, die sie auf dem Betrieb zu Milchprodukten verarbeiten, täglich in Kilogramm auf und teilen die aufsummierte Menge monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats der Produzentenorganisation mit.

III. Organisation und Durchführung

Art. 14

Regierung

Der Regierung obliegen:

Art. 15

Amt für Umwelt[^5]

Dem Amt für Umwelt obliegen:[^6]

Art. 16[^7]

Aufgehoben

Art. 17

Produzentenorganisation

1) Der Produzentenorganisation obliegen:

2) Sie hat dafür zu sorgen, dass das Landeskontingent nicht überschritten wird.

3) Sie ist verpflichtet, der Regierung und dem Amt für Umwelt alle Auskünfte zu erteilen und dem Amt für Umwelt jährlich Bericht zu erstatten.[^8]

4) Mit den Aufgaben der Produzentenorganisation wird der Liechtensteiner Milchverband betraut. Die Einzelheiten über die Aufgabenerfüllung und die Entschädigung werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Regierung und dem Liechtensteiner Milchverband festgelegt.

Art. 18

Auskunftspflicht

1) Milchproduzenten, Milchverarbeiter, Milchkäufer und die Produzentenorganisation sind verpflichtet, dem Amt für Umwelt die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zuzulassen.[^9]

2) Milchproduzenten, Milchverarbeiter und Milchkäufer sind verpflichtet, der Produzentenorganisation die für den Vollzug dieser Verordnung notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Kontrollen zuzulassen.

3) Milchproduzenten haben die Produzentenorganisation und den Milchverarbeiter oder Milchkäufer unverzüglich und unaufgefordert über allfällige behördlich verfügte Milchliefersperren zu informieren.

IV. Rechtsschutz

Art. 19[^10]

Schlichtungsverfahren

1) Bei Streitigkeiten zwischen der Produzentenorganisation und Milchproduzenten ist zwingend ein Schlichtungsverfahren beim Amt für Umwelt durchzuführen.

2) Das Amt für Umwelt als Schlichtungsstelle berät die Parteien und versucht, eine Einigung herbeizuführen.

3) Kann keine Einigung erzielt werden, erlässt das Amt für Umwelt eine Verfügung.

Art. 20

Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Umwelt kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^11]

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

3) Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof kann sich nur gegen rechtswidriges Vorgehen und Erledigen oder gegen aktenwidrige oder unrichtige Sachverhaltsdarstellungen richten.

V. Strafbestimmungen

Art. 21

Übertretungen

Nach Art. 76 des Gesetzes wird bestraft, wer:

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 22

Übergangsbestimmungen

1) Auf die Milchmengenregelung für das Kalenderjahr 2009 findet das bisherige Recht Anwendung; die darauf gestützten Entscheide bleiben aufrecht.

2) Bestehende Verträge über die Zusammenlegung und Übertragung von Milchkontingenten im Rahmen von Betriebsgemeinschaften und Betriebszweiggemeinschaften bleiben aufrecht. Die einzelbetrieblichen Liefermengen werden weiterhin gesondert zugeteilt.

Art. 23

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 11. Dezember 2007 zum Milchmengenregelungsgesetz (Milchmengenregelungsverordnung; MMRV), LGBl. 2007 Nr. 342, wird aufgehoben.

Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 910.0

[^2]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^3]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 12 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 15 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 15 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 16 aufgehoben durch LGBl. 2017 Nr. 304.

[^8]: Art. 17 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 19 abgeändert durch LGBl. 2017 Nr. 304.

[^11]: Art. 20 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.