Kundmachung vom 14. Juli 2009 des Beschlusses Nr. 50/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 25. April 2008
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 26. April 2008
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 50/2008 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 50/2008 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang VII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 142/2007 vom 26. Oktober 2007[^2] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 zur Änderung der Anhänge II und III der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Das Diplom "Master of Science in Architecture (MScArch)", das laut Mitteilung 2008/C 27/09 der EFTA-Überwachungsbehörde[^4] die Kriterien der Richtlinie 85/384/EWG des Rates[^5] erfüllt, sollte unter den für Liechtenstein geltenden Anpassungen der Richtlinie 2005/36/EG angefügt werden.
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- In Island ist eine neue Behörde "Landlæknir" (Medical Director of Health) für die Zulassung von medizinischem Personal zuständig.
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- Anhang VII des Abkommens sollte vereinfacht werden, indem die leeren Überschriften und Nummern gestrichen und die verbleibenden Nummern neu nummeriert werden -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang VII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassung D wird wie folgt geändert:
- a) In der Tabelle wird unter Bst. g Ziffer i Folgendes in Bezug auf Liechtenstein angefügt:
- b) In der Tabelle werden unter Bst. a Ziffer i in Bezug auf Island die Wörter "Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneytinu" durch das Wort "Landlækni" ersetzt.
- c) In der Tabelle werden unter Bst. a Ziffer ii in Bezug auf Island die Wörter "Heilbrigðis- og tryggingamálaráðuneyti" durch das Wort "Landlæknir" ersetzt.
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- Die Überschriften C (Medizinische und paramedizinische Berufe), D (Architektur) und K (Sonstiges) werden einschliesslich der untergeordneten Überschriften und Nummern gestrichen.
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- Die Nummern 59 bis 65 und 67 bis 74 werden einschliesslich der dazugehörigen Überschriften gestrichen.
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- Die Nummern 1a bis 1c, 20 bis 26, 29 und 31 bis 57 werden gestrichen.
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- Die Nummern 1d, 27, 28, 30 und 66 werden in die Nummern 1a, 3, 4, 5 und 6 umbenannt.
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- Die Überschrift E (Handels- und Vermittlertätigkeiten) wird in die Überschrift C umbenannt.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 26. April 2008 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 25. April 2008.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 70.
[^3]: ABl. L 320 vom 6.12.2007, S. 3.
[^4]: ABl. C 27 vom 31.1.2008, S. 30.
[^5]: ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.