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Verordnung vom 14. Juli 2009 über soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Begleitmassnahmen-Verordnung; LBMV)

Geltender Text a fecha 2013-01-01

Aufgrund von Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Abs. 3, Art. 40 Abs. 2, Art. 41 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt im Sinne einer sozialverträglichen Entwicklung die staatliche Förderung:

2) Sie enthält insbesondere:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

Art. 2a[^2]

Eingetragene Partnerschaft

Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.

II. Förderungen

A. Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft

Art. 3

Förderungsvoraussetzungen

1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft können vorbehaltlich Abs. 2 bis 4 ausgerichtet werden, wenn der Gesuchsteller:

2) Bewirtschaftet der Gesuchsteller noch keinen anerkannten Landwirtschaftsbetrieb, so hat er nachzuweisen, dass er binnen drei Monaten ab Einreichung des Gesuchs einen solchen erwirbt oder für mindestens sieben Jahre pachtet.

3) Verfügt der Gesuchsteller noch nicht über die für die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes erforderliche Ausbildung, so hat er nachzuweisen, dass er eine solche begonnen hat und innerhalb von drei Jahren abschliessen wird.

4) Bei Vorliegen besonderer Härtefälle, insbesondere bei Krankheit, Invalidität oder Tod, kann das Amt für Umwelt Ausnahmen von Abs. 1 bis 3 genehmigen.[^3]

Art. 4

Art und Höhe der Förderung

1) Die Förderung wird als einmalige Starthilfe in Form eines zinslosen Darlehens gewährt.

2) Die Höhe des Darlehens wird vorbehaltlich Abs. 3 nach dem betrieblichen Arbeitsbedarf festgelegt und beträgt:

3) Die Höhe des Darlehens für anerkannte Landwirtschaftsbetriebe im Berggebiet wird nach dem betrieblichen Arbeitsbedarf festgelegt und beträgt:

Art. 5

Rückzahlung des Darlehens

1) Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die erste Amortisationsrate ist auf das Ende des dritten Jahres nach dem Darlehensbezug zu leisten.

2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Amt für Umwelt auf Gesuch:[^4]

B. Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft

Art. 6

Förderungsvoraussetzungen

1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft können ausgerichtet werden, wenn:

2) Bei einer Betriebsaufgabe wegen sozialer und wirtschaftlicher Gründe nach Abs. 1 Bst. c hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er:

3) Die Frist für die Betriebsaufgabe nach Abs. 1 Bst. d beträgt vorbehaltlich Abs. 4 längstens zwei Jahre ab rechtskräftiger Förderungszusicherung. Die Frist bestimmt sich insbesondere nach:

4) Bei Umschulungsmassnahmen mit einer Dauer von mehr als drei Jahren kann das Amt für Umwelt die zweijährige Frist nach Abs. 3 längstens bis zu der von der Umschulungsstätte festgelegten minimalen Ausbildungsdauer verlängern.[^6]

Art. 7

Art der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft können gewährt werden in Form:

2) Die Förderungsleistungen nach Abs. 1 können entweder einzeln oder in Verbindung miteinander gewährt werden.

3) Die Gewährung eines Darlehens für die Umschulung ist jedoch ausgeschlossen, wenn offensichtlich ist, dass der Gesuchsteller aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sein wird, das Darlehen nach Abs. 1 Bst. b zurückzahlen zu können, insbesondere bei erheblicher Überschuldung.

Art. 8

Umfang des Verzichts auf Rückzahlung von Förderungsleistungen

Das Amt für Umwelt berücksichtigt bei der Festlegung des Umfangs eines Verzichts auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen folgende Kriterien: [^7]

Art. 9

Darlehen für die Umschulung

1) Ein zinsloses Darlehen für die Umschulung kann ausgerichtet werden für:

2) Der Gesuchsteller oder dessen Ehepartner muss nachweisen, dass er:

Art. 10

Höhe des Umschulungsdarlehens

1) Das Amt für Umwelt legt die Höhe des Darlehens für die Umschulung unter Berücksichtigung der Kriterien nach Abs. 2 fest. Das Darlehen darf höchstens 100 000 Franken betragen.[^8]

2) Die Höhe des Umschulungsdarlehens wird nach folgenden Kriterien festgelegt:

3) Bei der Bemessung der Höhe des Darlehens sind andere staatliche Ausbildungsbeihilfen, insbesondere Stipendien und Darlehen nach anderen Rechtsvorschriften, anzurechnen.

Art. 11

Rückzahlung des Darlehens

1) Die Rückzahlung des Darlehens hat in gleich bleibenden, jährlichen Amortisationsraten innerhalb von zehn Jahren zu erfolgen. Die erste Amortisationsrate ist auf das Ende des dritten Jahres nach dem Darlehensbezug zu leisten.

2) Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers erheblich, so kann das Amt für Umwelt auf Gesuch:[^9]

C. Verfahren

1. Gesuche um Förderungsleistungen für den Einstieg
Art. 12

Einreichung

1) Gesuche um eine Förderungsleistung zur Erleichterung des Einstieges in die Landwirtschaft sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^10]

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

Art. 13

Prüfung

1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.[^11]

2) Es kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.

2. Gesuche um Förderungsleistungen für den Ausstieg
Art. 14

Einreichung

1) Gesuche um Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft sind beim Amt für Umwelt einzureichen.[^12]

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Bei Gesuchen um Gewährung eines Darlehens für die Umschulung des Ehepartners des Gesuchstellers beziehen sich die Angaben nach Abs. 2 Bst. f auf den Ehepartner; im Gesuch ist zusätzlich das Geburtsdatum des Ehepartners anzugeben.

Art. 15

Prüfung

1) Das Amt für Umwelt prüft das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen.[^13]

2) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern dies zur Überprüfung und Erledigung des Gesuches erforderlich ist.[^14]

3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 16

Zusicherung von Förderungen

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, sichert das Amt für Umwelt die Ausrichtung der Förderungsleistungen im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel zu.[^15]

2) Das Amt für Umwelt kann die Förderungszusicherung mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen verbinden.[^16]

3) Die Zusicherung von Förderungsleistungen zur Erleichterung des Einstiegs in die Landwirtschaft hat zu enthalten:

4) Die Zusicherung von Förderungsleistungen zur Erleichterung des Ausstiegs aus der Landwirtschaft hat die Frist zu enthalten, binnen welcher die Betriebsaufgabe zu erfolgen hat.

Art. 17

Sicherung von Darlehen

1) Darlehen sind wenn möglich gegen Realsicherheiten zu gewähren.

2) Das Amt für Umwelt veranlasst die grundbücherliche Eintragung einer allfälligen Realsicherung.[^17]

Art. 18

Ausrichtung von Darlehen

1) Darlehen werden vorbehaltlich Abs. 2 und 3 nach Eintritt der Rechtskraft der Förderungszusicherung als Einmalbetrag ausgerichtet.

2) Hat das Amt für Umwelt die Förderungszusicherung mit der Auflage eines Ausbildungsnachweises verbunden, so wird das Darlehen erst ausgerichtet, wenn der Gesuchsteller nach Beendigung der unterstützten Ausbildung oder des unterstützten Ausbildungsabschnittes unaufgefordert den Nachweis über den vollständigen Besuch der Ausbildungsveranstaltungen erbringt.[^18]

3) Bei mehrjährigen Ausbildungen kann das Amt für Umwelt die Ausrichtung der zugesicherten Darlehen in jährlichen Teilbeträgen verfügen.[^19]

Art. 19

Wesentliche Änderungen der Verhältnisse

1) Gesuchsteller haben das Amt für Umwelt unverzüglich und unaufgefordert über alle später eintretenden Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, die die Anspruchsberechtigung beeinflussen könnten, zu benachrichtigen.[^20]

2) Wurde ein Darlehen nach Art. 4 Abs. 1 gewährt, so ist das Amt für Umwelt insbesondere zu benachrichtigen über:[^21]

3) Wurden Förderungsleistungen nach Art. 7 Abs. 1 gewährt, so ist das Amt für Umwelt insbesondere zu benachrichtigen über:[^22]

Art. 20

Verrechnung mit anderen Förderungen

1) Die jährlichen Amortisationsraten der ausgerichteten Darlehen können mit anderen Förderungsleistungen nach der Landwirtschaftsgesetzgebung verrechnet werden.

2) Bei Verzug der Darlehensrückzahlung hat das Amt für Umwelt eine Verrechnung mit anderen Förderungsleistungen im Sinne von Abs. 1 vorzunehmen.[^23]

3) Ist eine Verrechnung nach Abs. 2 nicht möglich, so hat das Amt für Umwelt den Gesuchsteller zu mahnen. Im Falle erfolgloser Mahnung ist die Eintreibung des ausstehenden Darlehensbetrages in die Wege zu leiten.[^24]

Art. 21

Rückforderung von Darlehen

1) Wurde ein Darlehen nach Art. 4 Abs. 1 gewährt, so ist die ausstehende Darlehensschuld vorbehaltlich Abs. 3 und 4 unverzüglich und vollständig zurückzuerstatten, wenn der Gesuchsteller:

2) Wurde ein Darlehen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b gewährt, so ist die ausstehende Darlehensschuld vorbehaltlich Abs. 3 und 4 unverzüglich und vollständig zurückzuerstatten, wenn:

3) In begründeten Fällen kann das Amt für Umwelt auf Gesuch die Rückzahlung der ausstehenden Darlehensschuld in Teilbeträgen ausnahmsweise genehmigen.[^26]

4) In besonderen Härtefällen kann das Amt für Umwelt von einer Rückerstattung nach Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise absehen.[^27]

Art. 22[^28]

Widerruf des Verzichtes auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen

Wird der Landwirtschaftsbetrieb nicht innerhalb der nach Art. 6 Abs. 3 oder 4 festgesetzten Frist endgültig aufgegeben, so hat das Amt für Umwelt den Verzicht auf die Rückzahlung von Förderungsleistungen zu widerrufen.

III. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Hängige Gesuche

1) Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche um Ausrichtung eines zinslosen, rückzahlbaren Darlehens an Junglandwirte findet das bisherige Recht Anwendung.

2) Gesuchsteller, die eine Starthilfe für Junglandwirte nach Art. 5 des Gesetzes über die Förderung von Investitionen in der Landwirtschaft (FILG) erhalten haben, sind von den Förderungsleistungen nach Art. 4 ausgeschlossen.

Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 910.0

[^2]: Art. 2a eingefügt durch LGBl. 2011 Nr. 425.

[^3]: Art. 3 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^4]: Art. 5 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^5]: Art. 6 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^6]: Art. 6 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^7]: Art. 8 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^8]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^9]: Art. 11 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^10]: Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^11]: Art. 13 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^12]: Art. 14 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^13]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^14]: Art. 15 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^15]: Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^16]: Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^17]: Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^18]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^19]: Art. 18 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^20]: Art. 19 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^21]: Art. 19 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^22]: Art. 19 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^23]: Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^24]: Art. 20 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^25]: Art. 21 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^26]: Art. 21 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^27]: Art. 21 Abs. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.

[^28]: Art. 22 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 321.