← Geltender Text · Verlauf

Verordnung vom 14. Juli 2009 über die Förderung von Dienstleistungen Dritter in der Landwirtschaft (Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung; LDFV)

Geltender Text a fecha 2009-07-21

Aufgrund von Art. 61 Abs. 2, Art. 62 Abs. 2, Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 2, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die staatliche Förderung:

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

3) Die Förderung bezweckt:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

A. Beratung in der Landwirtschaft

Art. 3

Ziele der Beratungsangebote

Beratungsangebote leisten im öffentlichen Interesse einen Beitrag zur Entwicklung von eigenverantwortlichen und unternehmerischen Verhalten in der Landwirtschaft und unterstützen die in der Landwirtschaft tätigen Personen in ihren Bestrebungen, die Zwecke von Art. 1 des Gesetzes zu verwirklichen.

Art. 4

Förderungsbereiche

Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können an Berater ausgerichtet werden, wenn sie Dienstleistungen im betriebswirtschaftlichen oder produktionstechnischen Bereich erbringen.

Art. 4a[^3]

Einzel- und überbetriebliche Beratungsangebote

Förderungsleistungen werden für folgende Beratungsangebote ausgerichtet:

Art. 5

Leistungskategorien

Förderungsleistungen werden ausgerichtet für Berater, die insbesondere in folgenden Leistungskategorien arbeiten:

Art. 6

Mindestanforderungen

1) Die Förderung von Beratungsangeboten setzt voraus, dass:

2) Bedürfnis und Nutzen der Beratung werden anhand der Angaben und Unterlagen im Gesuch geprüft. Dabei sind insbesondere der Zweck und das Ziel, die Zielgruppe, der Inhalt und die Dauer sowie die Kosten des Beratungsangebotes massgebend.

3) Das Qualifikationserfordernis nach Abs. 1 Bst. b setzt den Nachweis voraus, dass die mit der Beratung betraute Person über die notwendigen fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

4) Die Berater haben auf eine möglichst weitgehende Koordination der Beratungsangebote hinzuwirken.

Art. 7

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen zur Verbesserung des Beratungsangebotes können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Beratungsbeitrag).

2) Die Höhe des Beratungsbeitrages nach Abs. 1 wird im Einzelfall vom Landwirtschaftsamt in der Leistungsvereinbarung nach Art. 15 vertraglich festgelegt, jedoch bis höchstens 50 % der förderungsfähigen Kosten (Personal- und Sachaufwand).

3) Kriterien bei der Bemessung der Höhe des Beratungsbeitrages sind:

B. Forschung in der Landwirtschaft

Art. 8

Grundsatz

1) Das Land unterstützt die landwirtschaftliche Forschung, um den aktuellen Entwicklungen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen.

2) Die Beteiligung des Landes an der landwirtschaftlichen Forschung orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld sowie am öffentlichen Interesse, insbesondere den Bedürfnissen der in der Landwirtschaft tätigen Personen und der Konsumenten.

3) Gefördert werden kann insbesondere anwendungsorientierte Forschung, die folgenden Zwecken dient:

4) Die Regierung legt die Zielsetzungen und Forschungsschwerpunkte in 2-Jahres-Programmen fest.

Art. 9

Mindestanforderungen

1) Die Förderung der landwirtschaftlichen Forschung setzt voraus, dass:

2) Bedürfnis und Nutzen der landwirtschaftlichen Forschung werden anhand der Angaben und Unterlagen im Gesuch geprüft. Dabei sind insbesondere der Zweck und das Ziel, der Inhalt und die Dauer sowie die Kosten des Forschungsprojektes massgebend.

3) Als Einrichtung oder Person nach Abs. 1 Bst. b gilt:

4) Das Qualifikationserfordernis nach Abs. 3 Bst. d setzt den Nachweis voraus, dass die mit der Forschung betrauten Personen über die notwendigen fachlichen Kompetenzen verfügen. Bei juristischen Personen hat der Forschungsleiter das Qualifikationserfordernis zu erfüllen.

Art. 10

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen für Forschung können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Forschungsbeitrag).

2) Die Höhe des Forschungsbeitrages orientiert sich massgeblich am öffentlichen Interesse an der Forschung.

C. Förderung von Selbsthilfe

Art. 11

Grundsatz

Das Land unterstützt die landwirtschaftlichen Selbsthilfeorganisationen, um die Eigeninitiative der Landwirtschaft zu steigern.

Art. 12

Förderungsvoraussetzungen

1) Förderungsleistungen an landwirtschaftliche Selbsthilfeorganisationen können ausgerichtet werden, wenn:

2) Selbsthilfeorganisationen können insbesondere sein:

3) Die Selbsthilfeorganisation muss nach den Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung organisiert sein und landesweit insbesondere folgende Selbsthilfemassnahmen anbieten:

4) Keine förderungsberechtigten Selbsthilfeorganisationen sind Institutionen wie Pachtgemeinschaften und Zusammenschlüsse von natürlichen Personen wie Vereine und Genossenschaften nach Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes.

Art. 13

Art und Höhe der Förderung

1) Förderungsleistungen an Selbsthilfeorganisationen können im Rahmen der vom Landtag bewilligten Mittel in Form von Beiträgen gewährt werden (Selbsthilfebeitrag).

2) Die Höhe des Selbsthilfebeitrages wird im Einzelfall von der Regierung in der Leistungsvereinbarung nach Art. 21 festgelegt, dies bis zu einem Höchstbetrag von 35 % der anrechenbaren Verwaltungskosten der Selbsthilfeorganisation. Die Leistungsvereinbarung ist zeitlich jeweils auf ein Jahr zu befristen.

III. Verfahren

A. Gesuche für Beratungsbeiträge

B. Gesuche für Forschungsbeiträge

Art. 14

Einreichung und Prüfung der Gesuche

1) Gesuche um Ausrichtung eines Beratungsbeitrages sind vor Erbringung der Beratungsdienstleistung beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

Art. 14a[^14]

Ausrichtung des Beratungsbeitrages

1) Das Amt für Umwelt richtet den Beratungsbeitrag aus, wenn:

2) Das Amt für Umwelt entscheidet über die Gesuche formlos oder mit Verfügung. Ist der Gesuchsteller mit einer formlosen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er vom Amt für Umwelt eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge

Art. 15

Abschluss einer Leistungsvereinbarung

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst das Landwirtschaftsamt mit dem Berater eine Leistungsvereinbarung ab.

2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

Art. 16

Ausrichtung des Beratungsbeitrages

1) Das Landwirtschaftsamt richtet den zugesicherten Beratungsbeitrag aus, wenn:

2) Das Landwirtschaftsamt kann zugesicherte Beratungsbeiträge noch vor Erbringung sämtlicher Beratungsdienstleistungen in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Beratungsangebotes erforderlich ist.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 17

Einreichung und Prüfung der Gesuche

1) Gesuche um Ausrichtung von Forschungsbeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.

Art. 18

Abschluss eines Vertrags

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der förderungsberechtigten Einrichtung oder Person einen Vertrag ab.

2) Der Vertrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:

Art. 19

Ausrichtung des Forschungsbeitrages

1) Die Regierung richtet den zugesicherten Forschungsbeitrag aus, wenn:

2) Die Regierung kann zugesicherte Forschungsbeiträge noch vor Abschluss des Forschungsprojekts in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts des Forschungsprojekts erforderlich ist.

C. Gesuche um Selbsthilfebeiträge

Art. 20

Einreichung und Prüfung der Gesuche

1) Gesuche um Ausrichtung von Selbsthilfebeiträgen sind beim Landwirtschaftsamt einzureichen.

2) Das Gesuch hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Das Landwirtschaftsamt kann vom Gesuchsteller weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

4) Das Landwirtschaftsamt prüft die Förderungsvoraussetzungen und leitet die Gesuche an die Regierung zur Beschlussfassung weiter.

Art. 21

Abschluss einer Leistungsvereinbarung

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, schliesst die Regierung mit der Selbsthilfeorganisation eine Leistungsvereinbarung ab.

2) Die Leistungsvereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

Art. 22

Ausrichtung des Selbsthilfebeitrages

1) Die Regierung richtet den zugesicherten Selbsthilfebeitrag nach Vorlage des jährlichen Berichts über die Durchführung der Selbsthilfemassnahmen aus.

2) Die Regierung kann zugesicherte Selbsthilfebeiträge noch vor der jährlichen Berichterstattung in Teilbeträgen ausrichten, wenn dies aufgrund der zeitlichen Dauer und des Inhalts der Selbsthilfemassnahme erforderlich ist.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 23

Bestehende Leistungsvereinbarungen oder Verträge

1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Leistungsvereinbarungen und Verträge mit Beratern, Selbsthilfeorganisationen oder Forschungsinstituten bzw. -leitern bleiben für die vertraglich vereinbarte Dauer aufrecht.

2) Die Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder Verträgen nach Abs. 1 richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung.

Art. 24

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Übergangsbestimmungen

910.017 Landwirtschaftsdienstleistungs-Förderungs-Verordnung (LDFV)

II.

Übergangsbestimmungen

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 910.0