Verordnung vom 11. August 2009 über die Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (LRKV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-08-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 52 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^2], in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt die Kontrollen der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer auf der Strasse und in den Betrieben.

2) Sie dient der Durchführung:

3) Die geltende Fassung der in Abs. 2 genannten EWR-Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.[^4]

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Kontrollen

Art. 3[^5]

Durchführung von Kontrollen

1) Die Landespolizei führt regelmässig Strassen- und Betriebskontrollen durch, durch die ein bedeutender, repräsentativer Teil der Fahrzeugführer, der Unternehmen und der Motorfahrzeuge jeder Beförderungsart erfasst wird, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 fallen.

2) Die Kontrollen werden in der Weise durchgeführt, dass jährlich mindestens 2 %, ab dem 1. Januar 2010 mindestens 3 %, der Tage, an denen Führer von in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 fallenden Motorfahrzeugen arbeiten, erfasst werden; hiervon müssen mindestens 30 % aller überprüften Arbeitstage bei Strassenkontrollen und mindestens 50 % der überprüften Arbeitstage bei Betriebskontrollen geprüft werden.

3) Das von der Landespolizei für die Durchführung von Kontrollen eingesetzte Personal muss für die Analyse der aufgezeichneten Daten und die Überprüfung des Fahrtenschreibers angemessen geschult sein.

Art. 4

Berechnung des Kontrollumfangs

1) Der prozentuale Mindestumfang der Kontrollen der Fahrtage nach Art. 3 Abs. 2 wird erbracht durch die Überprüfung des entsprechenden Prozentsatzes der Summe der Fahrtage der Fahrzeugführer.

2) Die Zahl der Fahrtage errechnet sich aus dem Produkt von 240 jährlichen Einsatztagen und der Zahl der zugelassenen Motorfahrzeuge, die in den Geltungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 fallen.[^6]

3) Die Mindestzahlen der zu kontrollierenden Fahrtage richten sich nach den Motorfahrzeugbestandszahlen, die jährlich durch das Amt für Strassenverkehr zur Verfügung gestellt werden.[^7]

Art. 5

Strassenkontrollen

1) Die Strassenkontrollen sind an verschiedenen Orten und zu beliebigen Zeiten in einem Teil des Strassennetzes durchzuführen, der so gross ist, dass eine Umgehung der Kontrollposten schwierig ist.

2) Die Landespolizei stellt sicher, dass:

3) Bei den Strassenkontrollen sind mindestens zu prüfen:

4) Die Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Motorfahrzeugen und Führern durchzuführen. Insbesondere darf die Landespolizei nicht nach einem der folgenden Gesichtspunkte diskriminieren:

5) Der Landespolizei stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung:

6) Die Landespolizei kann für die Früherkennung von Missbräuchen und Manipulationen des Fahrtschreibers, als Entscheidungshilfe, ob ein Fahrzeug zur Kontrolle anzuhalten ist, per Funkverbindung die folgenden Daten abrufen:[^10]

7) Die per Funkverbindung übertragenen Daten nach Abs. 6 müssen von der Landespolizei spätestens drei Stunden nach ihrer Übermittlung vernichtet werden, ausser die Daten lassen eine Manipulation oder einen Missbrauch des Fahrtschreibers vermuten. Bestätigt sich diese Vermutung im Lauf der anschliessenden Strassenkontrolle nicht, so sind die übertragenen Daten zu vernichten.[^11]

Art. 6

Koordinierte Kontrollen

Die Landespolizei koordiniert die Strassenkontrollaktionen, die mindestens sechs Mal jährlich in Abstimmung mit anderen EWR-Mitgliedstaaten durchzuführen sind.

Art. 7

Betriebskontrollen

1) Bei der Planung der Kontrollen in den Betrieben nach Art. 3 sind die Erfahrungen mit den verschiedenen Beförderungsarten und Unternehmenstypen zu berücksichtigen.

2) Kontrollen in den Betrieben werden auch dann durchgeführt, wenn die Strassenkontrollen schwere Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EU) Nr. 165/2014 sowie gegen die Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport (ARV) ergeben haben.[^12]

3) Bei den Betriebskontrollen sind zusätzlich zu den Prüfgegenständen bei Strassenkontrollen mindestens zu prüfen:

4) Der Landespolizei stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung:

5) Im Zuge ihrer Kontrolle berücksichtigt die Landespolizei alle Informationen, die von einer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2006/22/EG benannten Verbindungsstelle eines anderen EWR-Mitgliedstaats zur Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens übermittelt wurden.

6) Als Betriebskontrolle gilt auch die Überprüfung von Unterlagen und/oder Daten, die der Landespolizei auf Verlangen übersandt werden.

7) Die Befugnis der Landespolizei zu weitergehenden Kontrollen bleibt unberührt.

Art. 8

Risikoeinstufungssystem

1) Unternehmen mit Sitz im Inland werden im Hinblick auf das Risiko von Verstössen gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 oder (EU) Nr. 165/2014 klassifiziert. Unternehmen mit einer hohen Risikoeinstufung sind strenger und häufiger zur prüfen.[^13]

2) Als Verstoss im Sinne von Abs. 1 gelten insbesondere die in der Liste des Anhangs III der Richtlinie 2006/22/EG aufgeführten Handlungen.

III. Berichterstattung, Statistiken und Zusammenarbeit

Art. 9

Berichte und Statistiken

1) Die Landespolizei übermittelt dem Amt für Volkswirtschaft folgende bei Strassen- und Betriebskontrollen erhobene Daten:[^14]

2) Die erhobenen statistischen Daten sind nach folgenden Kategorien aufzuschlüsseln:

2.

Art des Fahrtschreibers: analog oder digital;

3) Das Amt für Volkswirtschaft erstellt alle zwei Jahre aus den von der Landespolizei übermittelten Daten einen Bericht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und übermittelt diesen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten.[^15]

4) Die erhobenen statistischen Daten des letzten Jahres sind von den zuständigen Behörden aufzubewahren.

5) Die für den Führer verantwortlichen Unternehmen bewahren die ihnen von der Landespolizei überlassenen Ergebnisprotokolle und andere relevante Daten über bei ihnen im Betrieb oder bei ihren Führern auf der Strasse vorgenommene Kontrollen ein Jahr lang auf.

Art. 10[^16]

Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die für den Vollzug dieser Verordnung zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Strassenverkehrsgesetzgebung erforderlich ist.

2) Das Amt für Volkswirtschaft übermittelt nach Erhalt der entsprechenden Daten von der Landespolizei den zuständigen Behörden der EWR-Mitgliedstaaten und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten mindestens alle sechs Monate oder auf ausdrückliches Ersuchen eines EWR-Mitgliedstaats auch in Einzelfällen alle verfügbaren Angaben über:

3) Entsprechende Mitteilungen anderer EWR-Mitgliedstaaten leitet das Amt für Volkswirtschaft an die Landespolizei weiter.

Art. 11

Amtshilfe bei Verdachtsfällen

1) Legt das Ergebnis einer Strassenkontrolle, welcher der Fahrzeugführer eines in einem anderen EWR-Mitgliedstaat zugelassenen Motorfahrzeuges unterzogen wird, den Verdacht auf Verstösse gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nahe, die während der Kontrolle aufgrund fehlender Angaben nicht aufgedeckt werden konnten, so kann die Landespolizei die zuständigen Behörden des betreffenden EWR-Mitgliedstaats um Amtshilfe ersuchen.

2) Im umgekehrten Fall leistet die Landespolizei der zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaats Amtshilfe.

Art. 12

Bewährte Verfahren

1) Zusammen mit den anderen EWR-Mitgliedstaaten werden gemeinsame Ausbildungsprogramme über bewährte Verfahren eingerichtet, die mindestens einmal jährlich durchzuführen sind.

2) Mindestens einmal jährlich tauscht die Landespolizei Personal mit den jeweiligen Verbindungsstellen nach Art. 7 der Richtlinie 2006/22/EG der anderen EWR-Mitgliedstaaten aus.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 13

Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Dezember 1996 über die Kontrollen auf der Strasse und in den Betrieben betreffend die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer, LGBl. 1997 Nr. 8, wird aufgehoben.

Art. 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Titel abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 199.

[^2]: LR 741.01

[^3]: Art. 1 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^4]: Art. 1 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^5]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^6]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^7]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.

[^8]: Art. 5 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^9]: Art. 5 Abs. 3 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^10]: Art. 5 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^11]: Art. 5 Abs. 7 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 45.

[^12]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 45.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.