Kundmachung vom 18. August 2009 der Beschlüsse Nr. 59/2009, 63/2009, 64/2009, 66/2009 und 70/2009 bis 75/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. Mai 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 10 die Beschlüsse Nr. 59/2009, 63/2009, 64/2009, 66/2009 und 70/2009 bis 75/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 59/2009, 63/2009, 64/2009, 66/2009 und 70/2009 bis 74/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 132/2007 vom 26. Oktober 2007[^2] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung)[^3] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie 2008/121/EG wird die Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang 1
Art. 1
Anhang II Kapitel XI des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 4b (Richtlinie 96/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
-
- Nach Nummer 4b wird folgende Nummer angefügt:
- "4c. 32008 L 0121: Richtlinie 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 zur Bezeichnung von Textilerzeugnissen (Neufassung) (ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/121/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17i (Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "17j. 32008 L 0096: Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur (ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/96/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens enthält Nummer 56j (Richtlinie 2001/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: " 32008 L 0106: Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/106/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^11].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 R 0859: Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 859/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 66q (Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter Nummer 66p (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1056/2008 und (EG) Nr. 1057/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66zab (Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32009 R 0298: Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 (ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 298/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^21].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 2h (Entscheidung 2003/31/EG der Kommission) und 2o (Entscheidung 2002/747/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Unter den Nummern 2r (Entscheidung 2005/342/EG der Kommission), 2t (Entscheidung 2005/344/EG der Kommission) und 2u (Entscheidung 2005/360/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32008 D 0889: Entscheidung 2008/889/EG der Kommission vom 18. November 2008 (ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 12)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/889/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^24].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird gemäss dem Anhang dieses Beschlusses geändert.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/861/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^28].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens erhält der Text von Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission) folgende Fassung: " 32008 R 1126: Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1), geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1126/2008, (EG) Nr. 1260/2008, (EG) Nr. 1261/2008 und (EG) Nr. 1262/2008, (EG) Nr. 1263/2008, (EG) Nr. 1274/2008, (EG) Nr. 53/2009, (EG) Nr. 69/2009 und (EG) Nr. 70/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^40].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Art. 2 Abs. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 D 1351: Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäss Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^43] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009[^6] geändert.
-
- Die Richtlinie 2008/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über ein Sicherheitsmanagement für die Strassenverkehrsinfrastruktur[^7] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009[^9] geändert.
-
- Richtlinie 2008/106/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten (Neufassung)[^10] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009[^12] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen[^13] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009[^15] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1056/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen[^16], ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1057/2008 der Kommission vom 27. Oktober 2008 zur Änderung von Anlage II des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 betreffend die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formular 15a)[^17] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009[^19] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 298/2009 der Kommission vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist[^20], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2009 vom 24. April 2009[^22] geändert.
-
- Die Entscheidung 2008/889/EG der Kommission vom 18. November 2008 zur Änderung der Entscheidungen 2002/747/EG, 2003/31/EG, 2005/342/EG, 2005/344/EG und 2005/360/EG zwecks Verlängerung der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens an bestimmte Produkte[^23] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2009 vom 24. April 2009[^25] geändert.
-
- Die Entscheidung 2008/861/EG der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs[^26] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Entscheidung 2008/861/EG wird die Entscheidung 98/385/EG der Kommission[^27] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2009
Anhang XXI wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird der Text des ersten Gedankenstrichs (Entscheidung 98/385/EG der Kommission) gestrichen.
-
- Unter Nummer 7b (Richtlinie 95/64/EG des Rates) wird der Text der Anpassung b gestrichen.
-
- Nach Nummer 7ba (Entscheidung 2005/366/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "7bb. 32008 D 0861: Entscheidung 2008/861/EG der Kommission vom 29. Oktober 2008 über die Durchführungsbestimmungen zu der Richtlinie 95/64/EG des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs (ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 66)
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Anhang I der Entscheidung wird um die Liste in Anlage 2 zu diesem Anhang ergänzt."
-
- Die Tabelle in Anlage 2 (LISTE DER EFTA-HÄFEN) erhält folgende Fassung:
"
"
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2009 vom 17. März 2009[^29] geändert.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[^30] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1260/2008 der Kommission vom 10. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 23[^31] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1261/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Financial Reporting Standard (IFRS) 2[^32] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1262/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 13 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)[^33] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1263/2008 der Kommission vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Interpretation 14 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC)[^34] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 1274/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1[^35] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 53/2009 der Kommission vom 21. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 32 und IAS 1[^36] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 69/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Änderungen an International Financial Reporting Standard (IFRS) 1 und International Accounting Standard (IAS) 27[^37] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Verordnung (EG) Nr. 70/2009 der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verbesserungen an den International Financial Reporting Standards (IFRS)[^38] ist in das Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission[^39] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2006 vom 2. Juni 2006[^41] geändert.
-
- Es empfiehlt sich, den Beschluss Nr. 1351/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zum Schutz der Kinder bei der Nutzung des Internets und anderer Kommunikationstechnologien[^42] in die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens einzubeziehen.
-
- Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2009 zu ermöglichen -
beschliesst:
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: LR 170.50
[^2]: ABl. L 100 vom 10.4.2008, S. 1.
[^3]: ABl. L 19 vom 23.1.2009, S. 29.
[^4]: ABl. L 32 vom 3.2.1997, S. 38.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^6]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.
[^7]: ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 59.
[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^9]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.
[^10]: ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33.
[^11]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^12]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 1.
[^13]: ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1.
[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^15]: ABl. L 283 vom 25. 6. 2009, S. 31.
[^16]: ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 5.
[^17]: ABl. L 283 vom 28.10.2008, S. 30.
[^18]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^19]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.
[^20]: ABl. L 95 vom 9.4.2009, S. 16.
[^21]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^22]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 34.
[^23]: ABl. L 318 vom 28.11.2008, S. 12.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 16 vom 25.6.2009, S. 36.
[^26]: ABl. L 306 vom 15.11.2008, S. 66.
[^27]: ABl. L 174 vom 18.6.1998, S. 1.
[^28]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^29]: ABl. L 130 vom 28.5.2009, S. 34.
[^30]: ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
[^31]: ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 10.
[^32]: ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 17.
[^33]: ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 21.
[^34]: ABl. L 338 vom 17.12.2008, S. 25.
[^35]: ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 3.
[^36]: ABl. L 17 vom 22.1.2009, S. 23.
[^37]: ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 10.
[^38]: ABl. L 21 vom 24.1.2009, S. 16.
[^39]: ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1.
[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^41]: ABl. L 245 vom 7.9.2006, S. 44.
[^42]: ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 118.
[^43]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.