Bauverordnung (BauV) vom 22. September 2009
Aufgrund von Art. 28 Abs. 3, Art. 32 Abs. 2, Art. 61 Abs. 3, Art. 64 Abs. 5, Art. 75 Abs. 2, Art. 78 Abs. 8, Art. 85 Abs. 3, Art. 96 Abs. 1, Art. 97 Abs. 2 und Art. 100 des Baugesetzes (BauG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 44[^1], verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a) den Inhalt der Zonen-, Richt-, Überbauungs- und Gestaltungspläne sowie der Planungen des Landes;
- b) die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen;
- c) das Baubewilligungs- und Anzeigeverfahren;
- d) die für die Baustatistik zu erhebenden Daten;
- e) die Gebühren.
Art. 2
Begriffe und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "Abstellplätze": Einstellplätze und Freistellplätze für Motorfahrzeuge;
- b) "Einstellplätze": Einzel- und Doppelgaragen, Abstellflächen in Parkierungshallen und gedeckte, höchstens an zwei Seiten geschlossene Unterstellplätze (Carports);
- c) "Freistellplätze": nicht gedeckte Abstellflächen;
- d) "Wohneinheit": eine Wohnung, die durch einen separaten Zugang erschlossen ist, eine eigene Wohn-, Schlaf- und Kochgelegenheit hat und als in sich geschlossene funktionelle Einheit benutzbar ist;
- e) "gewendelte Treppen": Treppen, die eine Änderung der Laufrichtungen von mindestens 90° aufweisen;
- f) "Aufzugsanlagen": alle ortsfesten Fördereinrichtungen für den Personen- und Warentransport, insbesondere Liftanlagen, Rolltreppen, Fahrbänder, Aufzüge für Hochregallager, Hebebühnen und Aufzüge für Behinderte, die längs einer oder mehrerer Führungen bewegt werden. Ausgenommen sind Bahnanlagen und spezielle Betriebseinrichtungen nach besonderen Vorschriften.
- g) "Einliegerwohnung": eine zusätzliche kleine Wohneinheit mit höchstens 50 m² in einem Einfamilienhaus, die gegenüber der Hauptwohnung von untergeordneter Bedeutung ist. Sie verfügt über ein bis zwei Wohnräume, eigene sanitäre Anlagen sowie eine Kochmöglichkeit. Einliegerwohnungen sind durch einen separaten Zugang erschlossen.[^2]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3[^3]
Gleichwertigkeit von Normen
Soweit nach den Bestimmungen dieser Verordnung die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) bzw. der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) anzuwenden sind[^4], können auch gleichwertige europäische Normen oder gleichwertige Normen eines anderen EWR-Mitgliedstaates herangezogen werden.
II. Planungsrecht
Art. 4
Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung
Bebauungszonen und Zonen anderer Nutzung im Sinne von Art. 12 des Gesetzes sind Grundnutzungszonen. Sie bestimmen die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens. Sie können durch weitere Zonenarten mit Nutzungs- und Schutzvorschriften überlagert werden.
Art. 5
Bauzone
Bei der Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Sinne von Art. 14 des Gesetzes ist einer nachhaltigen Raumentwicklung angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 6
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1) Öffentliche Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 15 des Gesetzes haben öffentlichen Aufgaben zu dienen. Untergeordnete private Nutzungen sind zulässig.
2) Aufgehoben[^5]
Art. 7
a) Ökonomiegebäude
Bei der Errichtung, beim Umbau oder bei der Erweiterung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden richtet sich das Volumen der Bauten und Anlagen nach der Art und den Bedürfnissen des Landwirtschaftsbetriebes.
Art. 8
b) Wohnbauten
In der Landwirtschaftszone sind nur Wohnbauten von anerkannten Landwirtschaftsbetrieben im Sinne von Art. 6 des Landwirtschaftsgesetzes zonenkonform:
- a) die der Deckung des Wohnbedarfs des Bewirtschafters und seiner Familienangehörigen sowie der Angestellten dienen;
- b) bei denen das höchst zulässige Bauvolumen beträgt:
-
- 800 m³ für den Bewirtschafter und seine nächsten Familienangehörigen (Ehegatte, Lebenspartner und Kinder);
-
- zusätzlich 400 m³ für die abtretende Generation oder den Nachfolger des Bewirtschafters;
-
- zusätzlich 400 m³ für Angestellte.
Art. 9
Überprüfung und Änderung von Bauordnung und Zonenplänen
1) Bauordnungen und Zonenpläne sind zu überprüfen und allenfalls abzuändern, wenn es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten ist, insbesondere wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben oder wesentliche neue Bedürfnisse nachgewiesen sind.
2) Für Änderungen der Bauordnungen und Zonenpläne ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.
Art. 10
Inhalt des Richtplans
Der Richtplan enthält insbesondere Aussagen über:
- a) die siedlungsbauliche und räumliche Entwicklung der Gemeinde, des Landes und der grenzüberschreitenden Region;
- b) die angestrebte Wirtschaftsstruktur, die zu sichernden Freiräume für die Landwirtschaft, die Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie die Naherholung;
- c) die angestrebte Siedlungsgestaltung, -entwicklung und -gliederung sowie die zeitliche Abfolge der Erschliessung unter Berücksichtigung der infrastrukturellen Erfordernisse;
- d) die Verkehrsabwicklung und die Ausgestaltung des Verkehrswegenetzes;
- e) die erforderlichen gemeinschaftlichen Einrichtungen.
Art. 11
Inhalt des Gestaltungsplans
1) Gestaltungspläne können für ein bestimmtes Gebiet konkrete Nutzungsmöglichkeiten bestimmen und Einzelheiten zu Bauästhetik und Gebäudenutzung vorsehen.
2) Sie bezwecken eine architektonisch und wohnhygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen.
3) Sie können die Zahl, Art, Lage, die äusseren Abmessungen, die Geschosszahl, die Durchmischung der Nutzung und weitere bauliche Einzelheiten der im Planungsperimeter zu erstellenden Bauten und Anlagen bestimmen.
Art. 12[^6]
Aufgehoben
Art. 13
Genehmigungsverfahren betreffend Überbauungs- und Gestaltungspläne
1) Überbauungs- und Gestaltungspläne einschliesslich deren Abänderungen und Aufhebungen bedürfen der Genehmigung der Baubehörde (Art. 28 Abs. 1 und 3 des Gesetzes).[^7]
1a) Die Baubehörde hat die von den Gemeinden eingereichten Anträge auf Genehmigung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Abs. 1 der Gestaltungskommission vorgängig zur Beurteilung vorzulegen.[^8]
2) Der Vorsitzende der Gestaltungskommission hat über jede Sitzung, die die Beurteilung von Überbauungs- und Gestaltungsplänen nach Art. 93 Abs. 4 des Gesetzes zum Gegenstand hat, ein Protokoll zu erstellen; eine Protokollausfertigung ist der Gemeinde innert drei Wochen nach der Sitzung zu übermitteln.[^9]
3) Aufgehoben[^10]
Art. 14
Vorprüfung von Planungsinstrumenten
Entwürfe für genehmigungspflichtige Planungsinstrumente der Gemeinden können vor der öffentlichen Auflage der Regierung zur Vorprüfung unterbreitet werden.
Art. 15
Planungen des Landes
1) Mit den Planungen des Landes, insbesondere dem Landesrichtplan, werden die raumwirksamen Tätigkeiten des Landes und der Gemeinden im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander abgestimmt. Die Planungen des Landes zeigen auf, in welcher zeitlichen Abfolge und mit welchen Mitteln auf die angestrebte räumliche Entwicklung hingewirkt wird.
2) Vor der Genehmigung von Planungen des Landes, insbesondere des Landesrichtplans, sind die Bevölkerung und interessierte Kreise in geeigneter Weise zu informieren.
3) Die Planungen des Landes sind insbesondere bei der Überarbeitung bestehender und der Erarbeitung neuer kommunaler Planungsinstrumente zu beachten. Für Grundeigentümer begründen sich weder Rechte noch Pflichten.
4) Die Regierung überprüft die in Planungen des Landes vorgesehenen Massnahmen und Prozesse regelmässig auf ihre zeitliche und inhaltliche Verwirklichung. Die Regierung erstattet periodisch Bericht über die Raumordnung und Raumentwicklung des Landes.
III. Baurecht
A. Bauvorschriften
1. Baureife und Erschliessung
Art. 16
Grundsatz
1) Die Baubehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde das bebaubare Gebiet, für welches die Baureifekriterien nach Art. 37 des Gesetzes gelten, auf eine Bautiefe einschränken.
2) Grundlage für die Beurteilung der Baureife im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes sind die von der Regierung genehmigte Naturgefahrenkarte und die darauf gestützten besonderen Bebauungs- und Bauvorschriften der Gemeinde.
3) Nachbargrundstücke dürfen durch die projektierte Bebauung in ihrer Erschliessung, der Sicherstellung wohnhygienischer Kriterien, der Ableitung von Abwässern und der Versorgung mit den notwendigen Infrastrukturanlagen nicht beeinträchtigt werden.
4) Die für die Erschliessung eines Grundstücks erforderlichen projektierten oder vorhandenen Strassen müssen den motorisierten Fahrverkehr ermöglichen. Einspurige Fahrbahnen sind ausnahmsweise zulässig, soweit die erforderlichen Sichtverhältnisse gewährleistet sind. Die Strasse ist ausreichend und zweckmässig zu dimensionieren; die Mindestbreite nach Art. 39 Abs. 1 des Gesetzes ist einzuhalten. Die einschlägige Norm der VSS betreffend die Grundstückszufahrten ist anzuwenden; die Baubehörde kann in begründeten Einzelfällen Abweichungen von dieser Norm zulassen.
5) Eine vorzeitige Erschliessung durch einen oder mehrere Grundeigentümer innerhalb der Bauzone ist zulässig, wenn dies nicht im Widerspruch zu orts- und landesplanerischen Zielen steht und die Erschliessung genehmigten Gemeindeprojekten und Reglementen entspricht. Die Versorgungsanlagen müssen ohne weitere Kosten für die Gemeinde an die bestehenden Anlagen angeschlossen werden können.[^11]
Art. 17[^12]
Aufgehoben
2. Bauweise
Art. 18
Gebäudelänge
1) Als besonders berücksichtigungswürdige Fälle bei der Bewilligung von Mehrlängen beim Umbau oder der Erweiterung bestehender Bauten und Anlagen im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes gelten:
- a) die architektonisch und ortsbaulich bedeutend bessere Gestaltung;
- b) durch den Zweck objektiv bestimmte Mehrlängen.
2) Bei unterirdischen Bauten und Bauteilen sind Mehrlängen von mehr als 30.00 m gestalterisch zu unterbrechen.
Art. 19
Gebäudehöhe
1) In das Gelände eingeschnittene Keller- und Hauszugänge sowie Garagenzufahrten, die optisch auf die Gesamthöhe des Baukörpers nicht wirksam sind, werden bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt.
2) Wird das Sockelgeschoss für einen Hauszugang sowie die Garagenzufahrt teilweise oder vollständig abgegraben, so wird die Gebäudehöhe vom abgegrabenen Terrain aus als Bezugspunkt gemessen. Ausgenommen hiervon bleibt ein 1.50 m breiter Hauszugang sowie eine Zufahrt mit einer Maximalbreite vom Mindestmass einer Doppelgarage.
Art. 20
Spezielle Bauweise[^13]
Wird von den Höchstmassen der Regelbauweise nach Massgabe von Art. 41 des Gesetzes abgewichen, haben Bauten und Anlagen folgende Anforderungen zu erfüllen:
- a) in der Landwirtschaftszone: Abmessungen, Standortwahl, Gebäude- und Dachform sowie Material- und Farbwahl sind in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung so einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen;
- b) Wird von den Höchstmassen der Regelbauweise nach Massgabe von Art. 41 des Gesetzes abgewichen, haben Bauten und Anlagen folgende Anforderungen zu erfüllen:[^14]
-
- Bauten und Anlagen müssen sich besonders gut ins Orts- und Landschaftsbild einfügen, insbesondere hinsichtich Stellung, Grösse der Baukuben, Wirkung im Strassenraum, Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, Dachform, Dachneigung, Fassadengliederung, Materialwahl sowie Terrain- und Umgebungsgestaltung;
-
- Aufgehoben[^15]
-
- auf den Umgebungsbereich von geschützten Ortsbildern ist Rücksicht zu nehmen;
-
- es muss eine zweckmässige Verkehrserschliessung vorliegen.
Art. 21
Dachausbauten
1) Über eine Linie, die von einem in der zulässigen Gebäudehöhe gelegenen Fassadenpunkt aus nach der Bautiefe mit 45° Neigung zur Horizontalen verläuft, dürfen ausser Kaminen, technischen Aufbauten und dergleichen keinerlei Bauteile hinausragen. Ausgenommen sind 0.50 m auskragende Vordachkonstruktionen oder Bauteile.[^16]
2) Abweichungen von Abs. 1 sind nur zulässig, wenn dies notwendig ist für:[^17]
- a) die freie Aussicht bei einer Brüstungshöhe von 1.40 m; oder
- b) die Belichtung von Dachräumen bei der Ausführung mittels Dachaufbaute oder -gaube.
Art. 22
Wiederaufbau
1) Das Wiederaufbaurecht im Sinne von Art. 71 Abs. 1 des Gesetzes schliesst auch die Errichtung von neuen unterirdischen Bauteilen und Räumlichkeiten mit ein, wenn der unterirdische Grenzabstand eingehalten wird.
2) Zulässige Abweichungen zur baulichen Verbesserung des bisherigen Zustands sind insbesondere die Ergänzung mittels Dachgauben, Dachaufbauten und Dacheinschnitte sowie rückspringende Gebäudeteile.
3. Ausnützungsziffer
Art. 23
Grundsatz
1) Die Vorschriften über die Ausnützungsziffer nach Art. 42 des Gesetzes sind auch bei zonengerechten Umbauten einzuhalten, soweit in der Bauordnung nichts anderes festgelegt ist.
2) Waschküchen und Trockenräume werden nur dann nicht der Bruttogeschossfläche nach Art. 42 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes angerechnet, wenn sie sich aufgrund ihrer baulichen Ausführung nicht als Wohn- oder Arbeitsräume eignen. Dies gilt insbesondere bei Räumen mit einer für Aufenthaltszwecke unzureichenden Belichtungsfläche, bei unterirdischen Räumen oder bei innenliegenden Räumen.
3) Der massgeblichen Bruttogeschossfläche anzurechnen sind:[^18]
- a) gedeckte Haus- und Innenzugänge für Haupterschliessungen bis 1.20 m Breite; und
- b) Installationsschächte für Haustechnikanlagen, insbesondere für kontrollierte Lüftungssysteme.
4) Nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes anzurechnen sind Kellerräume in Wohneinheiten, wenn im Untergeschoss nachweislich solche Räume, bemessen mit der jeweiligen Mindestgrösse, nicht integriert werden können.[^19]
5) Bei der Berechnung der Bruttogeschossfläche eines Dachgeschosses nach Art. 42 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes dürfen tragende oder nicht tragende Zwischenkonstruktionen bei der Ermittlung der Raumhöhe nicht berücksichtigt werden.
4. Abstände
Art. 24
Vorspringende Gebäudeteile
1) Absturzsicherungen bei Balkonen sind bei der Berechnung der Fläche von vorspringenden Gebäudeteilen nach Art. 47 Abs. 3 des Gesetzes miteinzubeziehen.
2) Bei nicht bewilligungs- und anzeigepflichtigen Klein- und Nebenbauten, welche den Mindestgrenzabstand einhalten, sind Dachvorsprünge auf höchstens 0.50 m begrenzt.[^20]
Art. 25
Grenz- und Gebäudeabstand
1) Der Grenzabstand ist im rechten Winkel zur Parzellengrenze zu messen.
2) Aufgehoben[^21]
3) Die Baubehörde kann im Einzelfall zur Beurteilung möglicher Auswirkungen auf Nachbargebäude Schattenwurfdiagramme verlangen und heranziehen.
4) Bei der Herabsetzung des Mindestgebäudeabstandes nach Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes durch die Baubehörde ist auf eine deutliche und klar erkennbare Trennung der direkt nebeneinander liegenden Bauten zu achten.
Art. 26[^22]
Aufgehoben
5. Gestaltung
Art. 27
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
Eine architektonisch gute Gestaltung und Einfügung in das Orts- und Landschaftsbild im Sinne von Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes liegt vor, wenn Bauten und Anlagen:
- a) hinsichtlich Positionierung, Form, Kubatur, Proportionen, Funktionen und Konstruktion gut aufeinander abgestimmt sind;
- b) sich so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einfügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht;
- c) eine gute Beziehung zur Umgebung durch Formgebung, Farbgestaltung und Materialwahl sowie Sichtbezügen, Raumabfolgen und Wegführungen herstellen.
Art. 28[^23]
Archäologischer Perimeter
1) Alle Arten von Erdbewegungen (Hoch- und Tiefbau), die innerhalb des Archäologischen Perimeters erfolgen, sind vor ihrer Durchführung dem Amt für Kultur bekannt zu geben. Das Amt für Kultur legt im Rahmen der archäologischen Bauüberwachung fest, ob die allfälligen Untersuchungen vor Baubeginn oder baubegleitend durchgeführt werden.
2) Aufgehoben[^24]
Art. 29
Kinderspielplätze
1) Bei der Errichtung von Wohnüberbauungen mit mindestens vier Wohneinheiten muss ausserhalb öffentlicher Flächen in unmittelbarer Nähe der Baute ein Kinderspielplatz vorhanden sein. Davon ausgenommen sind Wohnüberbauungen, bei denen in einer Entfernung von höchstens 300 m vom Baugrundstück ein öffentlich zugänglicher Kinderspielplatz zur Verfügung steht.
2) Das Mindestausmass der anrechenbaren Spielfläche eines Kinderspielplatzes beträgt - sofern der Gestaltungsplan nichts anderes bestimmt - je Wohnüberbauung 60 m² zuzüglich 3 m² für jede Wohneinheit. Als anrechenbare Spielfläche gilt jene Fläche, die zum Spielen geeignet und für diesen Zweck bestimmt ist. Zum Spielen nicht geeignete Bepflanzungen, Wege und dergleichen zählen nicht zur anrechenbaren Spielfläche.
3) Aufgehoben[^25]
4) Aufgehoben[^26]
Art. 30
Fahrradabstellplätze
Bei Neubauten im Sinne von Art. 58 des Gesetzes ist in der Regel pro Wohneinheit ein Fahrradabstellplatz vorzusehen. Allfällige Sonderbauvorschriften sind zu berücksichtigen.
6. Einfriedungen und Stützmauern[^27]
Art. 31
Einfriedungen und Bepflanzungen
1) Der bestimmungsgemässe Gebrauch und Unterhalt der Strassen, Wege und Gewässerläufe darf durch Einfriedungen und andere Vorrichtungen nicht eingeschränkt werden.[^28]
2) Die Gemeinde kann Einfriedungen und Bepflanzungen entlang von Gemeindestrassen untersagen, soweit die Verkehrssicherheit dies erfordert. Sie kann anordnen, dass bereits vorhandene Einfriedungen und Bepflanzungen, welche den bestimmungsgemässen Gebrauch der öffentlichen Strassen und Wege behindern, durch den Eigentümer soweit zurückzuversetzen sind, dass die gesetzlichen Abstände eingehalten werden. Die Baubehörde hat diese Ermächtigung im Bereich der Landstrassen.[^29]
3) Türen und Tore dürfen beim Öffnen nicht in öffentliche Strassen und Wege hineinragen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.