Verordnung vom 22. September 2009 über die Ausrichtung von Beiträgen an private Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfe-Beitrags-Verordnung; KJHBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 107 des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich[^2]

1) Diese Verordnung regelt die finanzielle Unterstützung privater Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nach Art. 57 des Gesetzes.

2) Sie findet keine Anwendung auf Einrichtungen, die finanzielle Beiträge nach der Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an private Einrichtungen der ausserhäuslichen Kinderbetreuung erhalten.[^3]

Art. 2

Antrag auf Ausrichtung von Jahresbeiträgen

1) Privaten Einrichtungen, die zur Mitarbeit in der Kinder- und Jugendhilfe geeignet sind, wie Beratungsstellen, pädagogisch-therapeutische Einrichtungen oder Tagesbetreuungseinrichtungen, können auf Antrag Jahresbeiträge ausgerichtet werden.

2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:

3) Das Amt für Soziale Dienste kann Rechnungsbelege sowie weitere Unterlagen und Angaben verlangen.

4) Anträge auf Ausrichtung von Jahresbeiträgen für das Folgejahr sind bis zum 20. Mai beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

Art. 3

Berücksichtigung des Vermögens

Das Betriebs- oder Vereinsvermögen der privaten Einrichtungen und ihrer Träger, insbesondere liquide Mittel, wird bei der Bemessung von Jahresbeiträgen im Hinblick auf seine mögliche Verwendung für den geförderten Zweck der Einrichtung berücksichtigt.

Art. 4

Zusicherung von Jahresbeiträgen

1) Die Zusicherung der Ausrichtung eines Jahresbeitrages erfolgt durch das Amt für Soziale Dienste entsprechend der vom Landtag genehmigten Mittel.

2) Die Zusicherung der finanziellen Unterstützung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 5

Ausrichtung von Jahresbeiträgen

1) Das Amt für Soziale Dienste kann auf Antrag höchstens 80 % des Jahresbeitrags zu Beginn des Beitragsjahres ausrichten.

2) Der Restbetrag wird auf Antrag im Folgejahr nach Vorlage der revidierten Jahresrechnung des Beitragsjahres ausgerichtet. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Restzahlung bereits vor Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.

3) Die revidierte Jahresrechnung des Beitragsjahres ist bis spätestens 20. Februar des Folgejahres beim Amt für Soziale Dienste einzureichen.

4) Allfällige Überschüsse gemäss Jahresrechnung sind, sofern im Leistungsvertrag nichts anderes geregelt ist, rückzuerstatten.

Art. 6

Leistungsverträge

Weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der finanziellen Unterstützung werden in den Leistungsverträgen geregelt.

Art. 7

Zurückbehaltung und Rückforderung von Jahresbeiträgen

Zugesicherte Beiträge werden ganz oder teilweise zurückbehalten oder bereits ausbezahlte Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert:

Art. 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Martin Meyer Regierungschef-Stellvertreter

[^1]: LR 852.0

[^2]: Art. 1 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 170.

[^3]: Art. 1 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 170.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.