Verordnung vom 22. September 2009 über die Ausrichtung von Beiträgen im Rahmen der Kinder- und Jugendförderung (Kinder- und Jugendförderungs-Beitrags-Verordnung; KJFBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-09-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 82 Abs. 5 und 107 Bst. h des Kinder- und Jugendgesetzes (KJG) vom 10. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 29[^1], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen zur Förderung der ausserschulischen und ausserberuflichen Kinder- und Jugendarbeit und das Verfahren für die Ausrichtung sowie den Umfang von finanziellen Beiträgen.

Art. 2

Förderungsbereiche

1) Nach Massgabe dieser Verordnung werden gefördert:

2) Aus- und Weiterbildungen von professionell in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen werden nicht nach Massgabe dieser Verordnung gefördert.

Art. 3

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind Angehörige weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 4

Eigenleistungen

Als Eigenleistungen im Sinne von Art. 81 Bst. c des Gesetzes gelten:

II. Förderung einzelner Aktivitäten und Veranstaltungen

Art. 5

Antrag auf Ausrichtung von Einzelbeiträgen

1) Förderungberechtigten nach Art. 80 des Gesetzes können für einzelne Aktivitäten und Veranstaltungen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit auf Antrag Einzelbeiträge ausgerichtet werden.

2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:

3) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere einen Vermögensnachweis im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Bst. b.

4) Der Antrag nach Abs. 1 ist innerhalb folgender Fristen beim Amt für Soziale Dienste einzureichen:

5) In begründeten Fällen können die in Abs. 4 genannten Fristen verlängert werden.

6) An Empfänger von Jahresbeiträgen werden keine Einzelbeiträge nach Abs. 1 ausgerichtet, soweit in Leistungsverträgen zwischen dem Amt für Soziale Dienste und dem Empfänger nicht etwas anderes bestimmt ist.

Art. 6

Umfang der Einzelbeiträge

1) Die Förderung beträgt für:

2) Ist bei förderungswürdigen Aktivitäten oder Veranstaltungen keine prozentuale Förderung nach Abs. 1 möglich, kann ein pauschaler Einzelbeitrag ausgerichtet werden. Dies gilt insbesondere für Aktivitäten und Veranstaltungen, die:

3) Bei der Festlegung der Höhe eines Einzelbeitrages berücksichtigt das Amt für Soziale Dienste:

Art. 7

Zusicherung von Einzelbeiträgen

1) Sind die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung des Antragstellers erfüllt und das Ausmass der Förderungswürdigkeit gemäss Art. 81 des Gesetzes festgestellt, genehmigt das Amt für Soziale Dienste vorbehaltlich Abs. 2 die Ausrichtung eines Einzelbeitrages und sichert ihn zu; aus budgetären Gründen kann ganz oder teilweise von einer Förderung abgesehen werden.

2) Übersteigt die finanzielle Unterstützung den Betrag von 10 000 Franken, so hat das Amt für Soziale Dienste vor Erteilung der Zusicherung die Genehmigung der Regierung einzuholen.

3) Die Zusicherung der finanziellen Unterstützung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 8

Ausrichtung von Einzelbeiträgen

1) Einzelbeiträge werden nach Abschluss der Aktivität oder Veranstaltung sowie nach Vorlage der Nachweise nach Abs. 2 ausgerichtet.

2) Dem Amt für Soziale Dienste sind vorzulegen:

3) Die Nachweise nach Abs. 2 sind baldmöglichst nach Abschluss der Aktivität oder Veranstaltung einzureichen, spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Folgejahres.

4) Fallen die Gesamtkosten der durchgeführten Aktivität oder Veranstaltung oder das Defizit gemäss Abrechnung geringer aus als bei der Festlegung der Förderung nach Art. 6 angenommen wurde, so wird der Einzelbeitrag herabgesetzt.

III. Förderung kontinuierlicher Tätigkeiten

Art. 9

Antrag auf Ausrichtung von Jahresbeiträgen

1) Förderungsberechtigten nach Art. 80 des Gesetzes, die eine kontinuierliche Tätigkeit in der Kinder- und Jugendarbeit ausüben, können auf Antrag Jahresbeiträge ausgerichtet werden.

2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:

3) Das Amt für Soziale Dienste kann Rechnungsbelege sowie weitere Unterlagen und Angaben verlangen.

4) Anträge auf Ausrichtung von Jahresbeiträgen für das Folgejahr sind bis zum 15. April beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.[^2]

Art. 10

Berücksichtigung des Vermögens

Das Betriebs- oder Vereinsvermögen der Antragsteller und ihrer Träger, insbesondere liquide Mittel, wird bei der Bemessung von Jahresbeiträgen im Hinblick auf seine mögliche Verwendung für den geförderten Zweck berücksichtigt.

Art. 11

Zusicherung von Jahresbeiträgen

1) Die Zusicherung der Ausrichtung eines Jahresbeitrages erfolgt durch das Amt für Soziale Dienste entsprechend der vom Landtag genehmigten Mittel.

2) Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 3 Anwendung.

Art. 12

Ausrichtung von Jahresbeiträgen

1) Das Amt für Soziale Dienste kann auf Antrag höchstens 80 % des Jahresbeitrags zu Beginn des Beitragsjahres ausrichten.

2) Der Restbetrag wird auf Antrag im Folgejahr nach Vorlage der revidierten Jahresrechnung des Beitragsjahres ausgerichtet. In begründeten Fällen kann auf Antrag die Restzahlung bereits vor Abschluss des Geschäftsjahres erfolgen.

3) Die revidierte Jahresrechnung des Beitragsjahres ist bis spätestens 20. Februar des Folgejahres beim Amt für Soziale Dienste einzureichen.

4) Allfällige Überschüsse gemäss Jahresrechnung sind, sofern im Leistungsvertrag nichts anderes geregelt ist, rückzuerstatten.

IV. Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten

A. Förderung der Fortbildung

Art. 13

Antrag auf Ausrichtung von Fortbildungsbeiträgen

1) Ehrenamtlich tätigen Personen, die sich auf die Übernahme von Leitungs- und Betreuungsfunktionen im Rahmen der Kinder- und Jugendarbeit vorbereiten oder bereits eine solche Funktion ausüben, können auf Antrag Fortbildungsbeiträge ausgerichtet werden.

2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zu enthalten:

3) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

4) Anträge auf Ausrichtung von Fortbildungsbeiträgen sind bis vier Wochen vor Beginn der Fortbildung beim Amt für Soziale Dienste einzureichen. In begründeten Fällen kann diese Frist verlängert werden.

Art. 14

Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt durch:

Art. 15

Zusicherung von Fortbildungsbeiträgen

1) Sind die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung des Antragstellers erfüllt und die Förderungswürdigkeit gemäss Art. 81 des Gesetzes festgestellt, genehmigt das Amt für Soziale Dienste die Ausrichtung eines Fortbildungsbeitrages und sichert ihn zu.

2) Im Übrigen findet Art. 7 Abs. 3 Anwendung.

Art. 16

Ausrichtung von Fortbildungsbeiträgen

1) Fortbildungsbeiträge werden nach förderungskonformer Absolvierung der Fortbildung sowie der Vorlage der Teilnahmebestätigung und Rechnungsbelege ausgerichtet.

2) Teilnahmebestätigung und Rechnungsbelege sind baldmöglichst nach Absolvierung der Fortbildung beim Amt für Soziale Dienste einzureichen, spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Folgejahres.

B. Förderung von Jugendleiterurlaub

Art. 17

Förderungsvoraussetzungen

1) Im Rahmen der Förderung von Jugendleiterurlaub können Jugendlichen ab 16 Jahren und Erwachsenen, die im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit ehrenamtlich Tätigkeiten ausüben, auf Antrag Anerkennungsbeiträge ausgerichtet werden, wenn:

2) Der Anerkennungsbeitrag wird nur ausgerichtet, wenn im Rahmen einer Aktivität oder Veranstaltung pro Betreuungsperson im Sinne von Abs. 1 Bst. a mindestens fünf Kinder oder Jugendliche betreut werden. Von diesem Betreuungsverhältnis kann abgewichen werden, wenn die Aktivität oder Veranstaltung eine erhöhte Aufsicht erforderlich macht oder ihre freizeitpädagogische Zweckmässigkeit dies rechtfertigt.

Art. 18

Ausschluss der Förderung

Von der Inanspruchnahme des Anerkennungsbeitrages sind ausgeschlossen:

Art. 19

Antrag auf Ausrichtung von Anerkennungsbeiträgen

1) Der Antrag auf Ausrichtung von Anerkennungsbeiträgen hat zu enthalten:

2) Das Amt für Soziale Dienste kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

3) Anträge auf Ausrichtung von Anerkennungsbeiträgen sind spätestens zwei Wochen vor Durchführung der Aktivität oder Veranstaltung vorbehaltlich Abs. 4 beim Amt für Soziale Dienste einzureichen.

4) Anträge auf Ausrichtung von Anerkennungsbeiträgen im Sportbereich sind bei der Stabsstelle für Sport einzureichen. Sie prüft insbesondere, ob der Antragsteller andere Förderungen erhält, und leitet die Anträge zur Entscheidung an das Amt für Soziale Dienste weiter.[^3]

Art. 20

Umfang der Förderung

1) Die Förderung beträgt für:[^4]

2) Der Anerkennungsbeitrag wird für maximal fünf Tage pro Jahr ausgerichtet und zwar unabhängig davon, ob die Aktivität oder Veranstaltung an einem Werk-, Sonn- oder Feiertag stattfindet. Wenn bereits drei oder vier Tage in Anspruch genommen wurden, können die restlichen ein oder zwei Tage bei einer weiteren Aktivität oder Veranstaltung im selben Jahr bezogen werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 17 erfüllt sind.

Art. 21

Zusicherung von Anerkennungsbeiträgen

Sind die Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung des Antragstellers erfüllt, genehmigt das Amt für Soziale Dienste die Ausrichtung eines Anerkennungsbeitrages und sichert ihn zu.

Art. 22

Ausrichtung von Anerkennungsbeiträgen

1) Anerkennungsbeiträge werden nach Vorlage der Bestätigung über die Durchführung der Aktivität oder Veranstaltung und förderungskonforme Teilnahme ausgerichtet.

2) Die Bestätigung ist baldmöglichst nach erfolgter Teilnahme an der Aktivität oder Veranstaltung beim Amt für Soziale Dienste einzureichen, spätestens jedoch bis zum 15. Januar des Folgejahres.

V. Förderung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen

Art. 23

Förderungsvoraussetzungen

1) Förderungsberechtigten nach Art. 80 des Gesetzes, die in der Kinder- und Jugendarbeit tätig sind, können für die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen auf Antrag Praktikums- und Ausbildungsbeiträge ausgerichtet werden, wenn:

2) Je Leitungsperson nach Abs. 1 Bst. a wird ein Praktikums- und ein Ausbildungsplatz gefördert.

Art. 24

Antrag auf Ausrichtung von Praktikums- und Ausbildungsbeiträgen

1) Der Antrag auf Ausrichtung von Praktikums- und Ausbildungsbeiträgen hat zu enthalten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.