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Kundmachung vom 29. September 2009 der Beschlüsse Nr. 79/2009 bis 84/2009, 88/2009 bis 90/2009, 92/2009 und 93/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Geltender Text a fecha 2009-07-04

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Juli 2009

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Juli 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 11 die Beschlüsse Nr. 79/2009 bis 84/2009, 88/2009 bis 90/2009, 92/2009 und 93/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 79/2009 bis 84/2009, 88/2009 und 89/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVI des Abkommens werden unter Nummer 1 (Richtlinie 76/768/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32008 L 0088: Richtlinie 2008/88/EG der Kommission vom 23. September 2008 (ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 12) - 32008 L 0123: Richtlinie 2008/123/EG der Kommission vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 71) - 32009 L 0006: Richtlinie 2009/6/EG der Kommission vom 4. Februar 2009 (ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 15)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien 2008/88/EG, 2008/123/EG and 2009/6/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 L 0067: Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 16)"

Art. 2

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32008 L 0067: Richtlinie 2008/67/EG der Kommission vom 30. Juni 2008 (ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 16)"

Art. 3

Der Wortlaut der Richtlinie 2008/67/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^10].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang IV des Abkommens wird nach Nummer 27 (Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 26 (Richtlinie 90/377/EWG des Rates) folgende Nummer eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten in Bezug auf die Ein- und Ausfuhren der verschiedenen Energieprodukte und die Erzeugung von Elektrizität für die jährliche Energiestatistik (Anhang B)."

Art. 3

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 4

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^14].

Art. 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang VI des Abkommens wird unter Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32009 R 0120: Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 (ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 120/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

In Anhang XI des Abkommens wird unter Nummer 5cz (Entscheidung 2006/771/EG der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2008/432/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^20].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56bb (Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Entscheidung 2009/83/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^23].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 21aa (Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32006 R 1784: Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 der Kommission vom 4. Dezember 2006 (ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 3)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1784/2006 isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^26].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Liechtenstein ist von der Erhebung der in der Verordnung vorgesehenen Daten befreit, mit Ausnahme der Daten nach Anhang II (Gesundheitsversorgung) und Anhang III (Todesursachen)."

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nr. 1338/2008, (EG) Nr. 19/2009, (EG) Nr. 20/2009 und (EG) Nr. 36/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 4. Juli 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^32].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 9

Art. 1

Dem Protokoll 30 des Abkommens wird folgender Artikel angefügt: "Art. 4

Modernisierung der europäischen Unternehmens- und Handelsstatistik (MEETS)

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^35] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 10

Art. 1

Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

"5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 unter den ersten beiden Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft ab 1. Januar 1996, an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2000, an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2001, an den unter dem fünften und dem sechsten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2002, an den unter dem siebten und dem achten Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2004, an den unter dem neunten, dem zehnten und dem elften Gedankenstrich genannten Programmen ab 1. Januar 2007 und an dem unter dem zwölften Gedankenstrich genannten Programm ab 1. Januar 2009."

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^38] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 11

Art. 1

Art. 7 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft?[^40] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Geschehen zu Brüssel am 3. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 22.

[^3]: ABl. L 256 vom 24.9.2008, S. 12.

[^4]: ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 71.

[^5]: ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 15.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 193 vom 31.7.2003, S. 14.

[^8]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 28.

[^9]: ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 16.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^11]: ABl. L 309 vom 20.11.2008, S. 24.

[^12]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 30.

[^13]: ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 73 vom 19.3.2009, S. 45.

[^16]: ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29.

[^17]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^18]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 23.

[^19]: ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 49.

[^20]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^21]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 28.

[^22]: ABl. L 29 vom 31.1.2009, S. 53.

[^23]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^24]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 29.

[^25]: ABl. L 337 vom 5.12.2006, S. 3.

[^26]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^27]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 30.

[^28]: ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 70.

[^29]: ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 3.

[^30]: ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 7.

[^31]: ABl. L 18 vom 22.1.2009, S. 1.

[^32]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^33]: ABl. L 257 vom 25.9.2008, S. 41.

[^34]: ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 76.

[^35]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^36]: ABl. L 47 vom 21.2.2008, S. 67.

[^37]: ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

[^38]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^39]: ABl. L 280 vom 23.10.2008, S. 36.

[^40]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.