Kundmachung vom 29. September 2009 des Beschlusses Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2009-10-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2009

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2009

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^1], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 94/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86, 98 und 101,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

Art. 1 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

32004 R 1321: Verordnung (EG) Nr. 1321/2004 des Rates vom 12. Juli 2004 über die Verwaltungsorgane der europäischen Satellitennavigationsprogramme (ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1), berichtigt in ABl. L 6 vom 11.1.2007, S. 10, geändert durch:

32006 R 1942: Verordnung (EG) Nr. 1942/2006 des Rates vom 12. Dezember 2006 (ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18)

"8a)

32008 R 0683: Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1)

Ausserdem zahlt Norwegen auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 Bst. c des Abkommens einen Beitrag von 20 114 000 EUR für das Jahr 2008 (die erste Hälfte bis zum 31. August 2012, die zweite Hälfte bis zum 31. August 2013), der in den in Art. 2 Abs. 2 Unterabs. 1 von Protokoll 32 vorgesehenen Mittelabruf aufzunehmen ist.

Unbeschadet dieser Bestimmung kann die Teilnahme der EFTA-Staaten an den Ausschüssen der Gemeinschaft, die die Europäische Kommission insbesondere in Sicherheitsfragen unterstützen, Gegenstand gesonderter Vereinbarungen zwischen den EFTA-Staaten und der Europäischen Kommission sein. Solche Vereinbarungen sollten eine einheitliche Vorgehensweise der Europäischen Gemeinschaften und der EFTA-Staaten beim Schutz der in den europäischen GNSS-Programmen verwendeten Daten, Informationen und Technologien und die Einhaltung der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien ermöglichen

"Die in den Abs. 5, 8a, 9 und 10 genannte Bewertung und umfassende Neuorientierung der Aktivitäten der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung wird nach dem in Art. 79 Abs. 3 des Abkommens genannten Verfahren durchgeführt."

Art. 2

In Protokoll 37 (mit der in Art. 101 vorgesehenen Liste) des Abkommens werden folgende Punkte eingefügt:

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens in Kraft[^7] . Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2009.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2009.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: LR 170.50

[^2]: ABl. L 280 vom 23.10.2008, S.34.

[^3]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 40.

[^4]: ABl. L 246 vom 20.7.2004, S. 1.

[^5]: ABl. L 367 vom 22.12.2006, S. 18.

[^6]: ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.