Verordnung vom 29. September 2009 über Bodenverbesserungen in der Landwirtschaft (Bodenverbesserungsverordnung; BVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2009-10-02
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 31 Abs. 3 und 4, Art. 32 Abs. 2 und Art. 78 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42[^2], verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich

1) Diese Verordnung regelt:

2) Sie enthält insbesondere Bestimmungen über:

Art. 2

Bezeichnungen

Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.

II. Förderungen

A. Förderungsvoraussetzungen

Art. 3

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

1) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen können nur gefördert werden, wenn sie:

2) Eine ortsfeste Anlage zur Entnahme von Bewässerungswasser aus Oberflächengewässern oder Grundwasser gilt als förderungsberechtigt im Sinne dieser Verordnung, sofern eine Konzession nach dem Wasserrechtsgesetz vorliegt.[^5]

3) Für die Förderung von Massnahmen öffentlicher Wasserversorger, die dem Ausbau des öffentlichen Wasserleitungsnetzes zum Zweck der Bewässerung landwirtschaftlicher Grundstücke dienen, gelten die Erleichterungen nach Art. 5 Abs. 1a, Art. 6 Abs. 3, Art. 8 Abs. 3a, Art. 11 Abs. 1a und Art. 15 Abs. 3a.[^6]

Art. 4

Technische Anforderungen

1) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen müssen nach dem jeweiligen Stand der Technik geplant, projektiert und ausgeführt werden. Es muss sichergestellt sein, dass die natürliche Beschaffenheit des Bodens und die landwirtschaftliche Nutzung der einbezogenen Gebiete erhalten bleiben.

2) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen dürfen nur auf Grundlage von technischen Normen, die im Europäischen Wirtschaftsraum oder von der Schweizerischen Normenvereinigung anerkannt sind, geplant und ausgeführt werden.

Art. 5

Zustimmung der Grundeigentümer

1) Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen werden nur gefördert, wenn die schriftliche Zustimmung aller Grundeigentümer der in das Vorhaben einbezogenen Grundstücke vorliegt.

1a) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3.[^7]

2) Werden Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen von mehreren Grundeigentümern oder -besitzern gemeinsam durchgeführt, so haben diese in einem verbücherungsfähigen schriftlichen Vertrag zu regeln:

Art. 6

Vorprojekt

1) Die Trägerschaft (Art. 8 Abs. 2) hat im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt ein Vorprojekt über die geplante Baute, Anlage oder Massnahme für Bodenverbesserungen erstellen zu lassen.[^8]

2) Das Vorprojekt hat folgende Angaben unter Einschluss der erforderlichen Übersichts- und Situationspläne zu enthalten:

3) Bei Vorprojekten für Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3 sind die Angaben nach Abs. 2 Bst. c und e nicht erforderlich.[^9]

B. Art und Höhe der Förderungsleistungen

Art. 7

Grundsatz

1) Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen werden in Form von Projektbeiträgen gewährt.

2) Die Beitragssätze betragen für:

3) Der Staat übernimmt jeweils 50 % der Kosten des Vor- und Detailprojekts.

C. Verfahren

Art. 8

Einreichung von Gesuchen

1) Gesuche um Ausrichtung von Förderungsleistungen sind beim Amt für Umwelt schriftlich einzureichen.[^10]

2) Antragsberechtigt ist die Trägerschaft der Bauten, Anlagen oder Massnahmen. Dies können sein:

3) Das Gesuch hat zu enthalten:

3a) Das Gesuch öffentlicher Wasserversorger für die Förderung von Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 hat ausschliesslich das Vorprojekt mit den Angaben und Unterlagen nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a, b, d und f bis k zu enthalten.[^11]

4) Das Vorprojekt und die dazugehörigen Unterlagen sind in fünffacher Ausfertigung einzureichen.

5) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern es für die Prüfung der Förderungsvoraussetzungen notwendig ist.[^12]

Art. 9

Koordination, Prüfung und Weiterleitung des Gesuchs

1) Das Amt für Umwelt hat bei Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen, die mehrere Sachbereiche - insbesondere den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, die Landesplanung, den Umweltschutz sowie den Natur- und Landschaftsschutz - berühren, die erforderliche Koordination sicherzustellen.[^13]

2) Es übermittelt das vollständige Gesuch zur Anhörung an folgende Stellen:

3) Die in Abs. 2 genannten Stellen haben ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Einlangen der vollständigen Unterlagen an das Amt für Umwelt zu übermitteln.[^17]

4) Ist das Gesuch vollständig und liegen sämtliche Stellungnahmen nach Abs. 3 vor, leitet das Amt für Umwelt das Gesuch samt den Stellungnahmen zur Entscheidung an die Regierung weiter.[^18]

Art. 10

Vorbescheid

1) Liegen sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so erlässt die Regierung vorbehaltlich Abs. 2 über die Ausrichtung von Förderungsleistungen dem Grunde nach einen Vorbescheid.

2) Der Vorbescheid nach Abs. 1 kann mit Bedingungen, Auflagen und Befristungen verbunden werden.

Art. 11

Detailprojekt

1) Nach Zustellung des Vorbescheids hat der Gesuchsteller beim Amt für Umwelt ein Detailprojekt einzureichen. Dieses hat - sofern die Unterlagen nicht bereits mit dem Vorprojekt eingereicht wurden - zu enthalten:[^19]

1a) Bei Detailprojekten für Massnahmen öffentlicher Wasserversorger nach Art. 3 Abs. 3 sind die Angaben und Unterlagen nach Abs. 1 Bst. g und h nicht erforderlich.[^21]

2) Das Detailprojekt ist in zweifacher Ausfertigung beim Amt für Umwelt einzureichen.[^22]

Art. 12

Prüfung des Detailprojekts

1) Das Amt für Umwelt führt eine Prüfung des Detailprojekts und - soweit erforderlich - eine Koordination nach Art. 9 durch.[^23]

2) Nach Einlangen der im Rahmen eines allfälligen Koordinationsverfahrens abgegebenen Stellungnahmen berechnet das Amt für Umwelt auf Grundlage des Detailprojekts die Höhe der förderungsberechtigten Projektkosten und die Höhe der Projektbeiträge nach Art. 7.[^24]

Art. 13

Endgültige Zusicherung

1) Liegen nach Prüfung des Detailprojekts sämtliche Förderungsvoraussetzungen vor, so sichert das Amt für Umwelt vorbehaltlich Abs. 2 die Ausrichtung der Förderungsleistungen endgültig zu.[^25]

2) Betragen die förderungsberechtigten Projektkosten 100 000 Franken und mehr, so hat das Amt für Umwelt das Gesuch der Regierung zur Beschlussfassung vorzulegen.[^26]

3) In der Entscheidung über die endgültige Zusicherung der Förderungsleistungen sind festzulegen:

Art. 14

Beginn von Ausführungsarbeiten

Mit der Ausführung der geförderten Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen darf erst nach Vorliegen der rechtskräftigen Entscheidung über die endgültige Zusicherung der Förderungsleistungen begonnen werden. Ein Baubeginn vor der endgültigen Zusicherung schliesst die Ausrichtung von Förderungsleistungen aus.

Art. 15

Ausrichtung von Förderungen

1) Die Auszahlung von Förderungsleistungen erfolgt erst, nachdem das Amt für Umwelt die Schlussabrechnung nach Abs. 2 und 3 überprüft hat.[^27]

2) Die Schlussabrechnung ist nach Abschluss der Ausführungsarbeiten und Abnahme der Bauten und Anlagen durch die zuständigen Behörden dem Amt für Umwelt binnen einer von ihm bestimmten Frist vorzulegen.[^28]

3) Sie hat folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3a) Die Schlussabrechnung öffentlicher Wasserversorger für Massnahmen nach Art. 3 Abs. 3 hat ausschliesslich die Angaben und Unterlagen nach Abs. 3 Bst. a zu enthalten.[^29]

4) Vor Einreichung der Schlussabrechnung kann das Amt für Umwelt zur Erleichterung der Baufinanzierung Abschlagszahlungen gewähren. Diese müssen dem jeweiligen Baufortschritt angepasst sein und dürfen insgesamt 80 % der zugesicherten Förderungsleistung nicht überschreiten.[^30]

Art. 16

Projektausführung und -änderungen

1) Die Ausführung der geförderten Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen muss mit den Angaben im Detailprojekt und den der endgültigen Förderungszusicherung zugrunde gelegten Unterlagen übereinstimmen.

2) Projektänderungen bedürfen vor deren Durchführung vorbehaltlich Abs. 3 der Genehmigung des Amtes für Umwelt.[^31]

3) Überschreiten die Kosten der Projektänderung den Betrag nach Art. 13 Abs. 2, so ist die Genehmigung der Regierung erforderlich.

4) Sämtliche Gesuche um Projektänderungen sind beim Amt für Umwelt einzureichen. Gesuche nach Abs. 3 leitet das Amt für Umwelt an die Regierung weiter. Das Gesuch hat die geänderten Projektpläne sowie auf Verlangen des Amtes für Umwelt oder der Regierung weitere Angaben und Unterlagen zu enthalten.[^32]

5) Werden Projektänderungen ohne Genehmigung durchgeführt, kann das Amt für Umwelt die Ausrichtung von Förderungsleistungen ganz oder teilweise verweigern.[^33]

Art. 17

Überwachung von Ausführungsarbeiten

1) Das Amt für Umwelt ist berechtigt, die projekt- und sachgemässe Ausführung der geförderten Bauten, Anlagen und Massnahmen für Bodenverbesserungen jederzeit zu überprüfen.[^34]

2) Ergibt die Überprüfung einen Grund zur Beanstandung, so hat das Amt für Umwelt den Gesuchsteller schriftlich aufzufordern, binnen einer vom Amt für Umwelt bestimmten Frist den rechtmässigen Zustand herzustellen.[^35]

3) Wird der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nachgekommen, so hat das Amt für Umwelt die zugesicherten Förderungsleistungen nach Massgabe von Art. 72 des Gesetzes zu kürzen oder zu verweigern.[^36]

III. Zweckentfremdungsverbot und Rückforderung von Förderungen

Art. 18

Verbot der Zweckentfremdung

1) Geförderte Bauten und Anlagen dürfen ab dem Zeitpunkt der Förderungszusicherung bis zum Ablauf der typischen Lebensdauer nicht zweckentfremdet werden. Eine vorzeitige Veräusserung bedarf der Zustimmung der Regierung.

2) Die von einer Bodenverbesserung betroffenen Grundstücke dürfen vorbehaltlich Abs. 3 vor Ablauf von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Förderungszusicherung ihrer widmungsgemässen Nutzung nicht entzogen werden.

3) Die Regierung kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere bei Tod, Krankheit, Invalidität des Gesuchstellers oder elementaren Naturereignissen, Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot nach Abs. 2 bewilligen.

Art. 19

Rückerstattung von Förderungsleistungen

1) Förderungsleistungen sind vom Förderungsempfänger ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn:

2) Förderungsleistungen sind wie folgt zurückzuerstatten:

IIIa. Genehmigung von Massnahmen für bestimmte Bodenverbesserungen[^37]

Art. 19a

Grundsatz[^38]

1) Bewässerungsanlagen und Drainagen in der Landwirtschaftszone, die ohne Förderung nach dieser Verordnung erstellt, saniert oder erweitert werden, müssen vor deren Umsetzung vom Amt für Umwelt genehmigt werden.[^39]

2) Das Gesuch um Genehmigung hat folgende das Projekt betreffende Angaben und Unterlagen zu enthalten:

3) Das Gesuch und die dazugehörigen Unterlagen sind von Trägerschaft in fünffacher Ausfertigung beim Amt für Umwelt einzureichen.[^41]

4) Das Amt für Umwelt kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, sofern es für die Prüfung der Genehmigung notwendig ist.[^42]

5) Das Amt für Umwelt koordiniert das Verfahren und leitet die Projektunterlagen an die betroffenen Vollzugsbehörden weiter. Im Übrigen finden auf das Koordinationsverfahren und die Entscheidung des Amtes für Umwelt Art. 78 und 79 des Baugesetzes sowie Art. 59 der Bauverordnung sinngemäss Anwendung.[^43]

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 20

Übergangsbestimmungen

Auf die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Gesuche auf Ausrichtung von Förderungsleistungen für Bodenverbesserungen findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 21

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.