Kundmachung vom 6. Oktober 2009 des Beschlusses Nr. 20/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2009
Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41[^2], in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 20/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 20/2009 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Klaus Tschütscher Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2008 vom 25. April 2008[^3] geändert.
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- Die Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften[^4] ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10f (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "10fa. 32008 D 0627: Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70)"
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2008/627/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
zu Beschluss Nr. 20/2009 zur Aufnahme der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission in das Abkommen
"In mehreren Artikeln der Entscheidung 2008/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2008 betreffend eine Übergangsfrist für Abschlussprüfungstätigkeiten bestimmter Drittlandabschlussprüfer und -abschlussprüfungsgesellschaften wird die vorläufige Entscheidung über die Gleichwertigkeit in Bezug auf Drittländer behandelt. Die Aufnahme dieser Entscheidung berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 27/2009
[^2]: LR 170.50
[^3]: ABl. L 223 vom 21.8.2008, S. 60.
[^4]: ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 70.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.