Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 2009-10-16
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in New York am 13. April 2005

Zustimmung des Landtags: 25. Juni 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 25. Oktober 2009

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta[^3] der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förderung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten; unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen; in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den möglichen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie; eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial; tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen; sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen; im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es einen umfassenden rechtlichen Rahmen gibt, der alle Aspekte der Frage erfasst; unter Hinweis auf die Resolution 51/210 der Generalversammlung vom 17. Dezember 1996 und die Erklärung zur Ergänzung der Erklärung von 1994 über Massnahmen zur Beseitigung des internationalen Terrorismus, die dieser als Anlage beigefügt ist; sowie unter Hinweis darauf, dass auf Grund der Resolution 51/210 der Generalversammlung ein Ad-hoc-Ausschuss mit dem Auftrag eingesetzt wurde, als Ergänzung zu den diesbezüglich bereits bestehenden internationalen Übereinkünften unter anderem ein internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen auszuarbeiten; im Hinblick darauf, dass nuklearterroristische Handlungen schwerste Folgen haben können und eine Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit darstellen können; sowie im Hinblick darauf, dass die bestehenden mehrseitigen Übereinkünfte solche Anschläge nicht angemessen behandeln; in der Überzeugung, dass es dringend notwendig ist, die internationale Zusammenarbeit zwischen den Staaten bei der Ausarbeitung und Annahme wirksamer und durchführbarer Massnahmen zur Verhütung dieser terroristischen Handlungen und zur strafrechtlichen Verfolgung und Bestrafung der Urheber zu verstärken; unter Hinweis darauf, dass die Tätigkeiten der Streitkräfte der Staaten durch Regeln des Völkerrechts erfasst werden, die ausserhalb des Rahmens dieses Übereinkommens liegen, und dass das Ausnehmen bestimmter Handlungen vom Geltungsbereich des Übereinkommens nicht bedeutet, dass ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig werden oder dass die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen verhindert wird, sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

dabei bedeutet "mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes Uran" Uran, das die Isotope 235 oder 233 oder beide in einer solchen Menge enthält, dass das Verhältnis der Summe dieser Isotope zum Isotop 238 höher liegt als das in der Natur vorkommende Verhältnis des Isotops 235 zum Isotop 238;

Art. 2

1) Eine Straftat im Sinne dieses Übereinkommens begeht, wer widerrechtlich und vorsätzlich

2) Eine Straftat begeht auch, wer

3) Eine Straftat begeht auch, wer versucht, eine in Abs. 1 genannte Straftat zu begehen.

4) Eine Straftat begeht ferner, wer

Art. 3

Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen Staates begangen wird, der Verdächtige und die Opfer Angehörige dieses Staates sind, der Verdächtige im Hoheitsgebiet dieses Staates aufgefunden wird und kein anderer Staat nach Art. 9 Abs. 1 oder 2 seine Gerichtsbarkeit begründen kann, mit der Massgabe, dass in solchen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der Art. 7, 12 und 14 bis 17 Anwendung finden.

Art. 4

1) Dieses Übereinkommen berührt nicht die sonstigen Rechte, Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten, die sich für Staaten und Einzelpersonen aus dem Völkerrecht, insbesondere den Zielen und Grundsätzen der Charta[^7] der Vereinten Nationen und dem humanitären Völkerrecht, ergeben.

2) Die Tätigkeiten von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts im Sinne des humanitären Völkerrechts, die von jenem Recht erfasst werden, sind von diesem Übereinkommen nicht erfasst; die Tätigkeiten, die Streitkräfte eines Staates in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten ausüben, sind von diesem Übereinkommen ebenfalls nicht erfasst, soweit sie von anderen Regeln des Völkerrechts erfasst sind.

3) Abs. 2 ist nicht so auszulegen, als würden dadurch ansonsten rechtswidrige Handlungen entschuldigt oder rechtmässig oder als verhindere er die strafrechtliche Verfolgung nach anderen Gesetzen.

4) Dieses Übereinkommen behandelt nicht die Frage der Rechtmässigkeit des Einsatzes oder der Androhung des Einsatzes von Kernwaffen durch Staaten und es kann auch nicht so ausgelegt werden, als behandle es diese Frage.

Art. 5

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen,

Art. 6

Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, einschliesslich, wenn dies zweckmässig ist, Massnahmen der innerstaatlichen Gesetzgebung, um sicherzustellen, dass Straftaten im Sinne dieses Übereinkommens, insbesondere wenn beabsichtigt oder geplant ist, damit die ganze Bevölkerung, eine Gruppe von Personen oder einzelne Personen in Angst und Schrecken zu versetzen, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und dass für solche Straftaten Strafen verhängt werden, die der Schwere der Tat entsprechen.

Art. 7

1) Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen,

2) Die Vertragsstaaten treffen mit ihrem innerstaatlichen Recht vereinbarte Massnahmen, um die Vertraulichkeit aller Informationen zu schützen, die sie auf Grund dieses Übereinkommens vertraulich von einem anderen Vertragsstaat oder durch die Teilnahme an einer zur Durchführung dieses Übereinkommens ausgeführten Tätigkeit erhalten. Stellen Vertragsstaaten internationalen Organisationen Informationen vertraulich zur Verfügung, so werden Schritte unternommen, damit die Vertraulichkeit solcher Informationen gewahrt wird.

3) Die Vertragsstaaten sind durch dieses Übereinkommen nicht verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie auf Grund des innerstaatlichen Rechts nicht mitteilen dürfen oder welche die Sicherheit des betreffenden Staates oder den physischen Schutz von Kernmaterial gefährden würden.

4) Die Vertragsstaaten teilen dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre zuständigen Behörden und Verbindungsstellen mit, die für die Übermittlung und den Empfang der in diesem Artikel genannten Informationen verantwortlich sind. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt die Angaben über die zuständigen Behörden und Verbindungsstellen allen Vertragsstaaten und der Internationalen Atomenergie-Organisation. Zu diesen Behörden und Verbindungsstellen muss ständiger Zugang gewährleistet sein.

Art. 8

Zum Zweck der Verhütung von Straftaten nach diesem Übereinkommen bemühen sich die Vertragsstaaten nach Kräften, unter Berücksichtigung der einschlägigen Empfehlungen und Aufgaben der Internationalen Atomenergie-Organisation geeignete Massnahmen zu treffen, um den Schutz von radioaktivem Material zu gewährleisten.

Art. 9

1) Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten zu begründen, wenn

2) Ein Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über solche Straftaten auch begründen, wenn

3) Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem notifiziert jeder Vertragsstaat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, für welche Fälle er in Übereinstimmung mit Abs. 2 seine Gerichtsbarkeit nach innerstaatlichem Recht begründet hat. Der betreffende Vertragsstaat notifiziert dem Generalsekretär umgehend etwaige Änderungen.

4) Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Art. 2 genannten Straftaten für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit Abs. 1 oder 2 ihre Gerichtsbarkeit begründet haben.

5) Dieses Übereinkommen schliesst die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit, die von einem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht begründet ist, nicht aus.

Art. 10

1) Ist ein Vertragsstaat unterrichtet worden, dass in seinem Hoheitsgebiet eine in Art. 2 genannte Straftat begangen wurde oder begangen wird oder dass eine Person, die eine solche Straftat begangen hat oder verdächtigt wird, eine solche begangen zu haben, sich möglicherweise in seinem Hoheitsgebiet befindet, so trifft er die nach innerstaatlichem Recht notwendigen Massnahmen, um den Sachverhalt, über den er unterrichtet wurde, zu untersuchen.

2) Hält der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, es in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so trifft er nach innerstaatlichem Recht die geeigneten Massnahmen, um die Anwesenheit dieser Person für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen.

3) Jede Person, gegen welche die in Abs. 2 genannten Massnahmen getroffen werden, ist berechtigt,

4) Die in Abs. 3 genannten Rechte werden in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Staates ausgeübt, in dessen Hoheitsgebiet sich der Täter oder Verdächtige befindet, wobei jedoch diese Gesetze und sonstigen Vorschriften die volle Verwirklichung der Zwecke gestatten müssen, für welche die Rechte nach Abs. 3 gewährt werden.

5) Die Abs. 3 und 4 lassen das Recht jedes Vertragsstaats, der nach Art. 9 Abs. 1 Bst.[^10] c oder Art. 9 Abs. 2 Bst.[^11] c Gerichtsbarkeit beanspruchen kann, unberührt, das Internationale Komitee vom Roten Kreuz einzuladen, mit dem Verdächtigen Verbindung aufzunehmen und ihn zu besuchen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.