Verordnung vom 20. Oktober 2009 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben (Landwirtschaftliche Begriffs- und Anerkennungsverordnung; LBAV)
Aufgrund von Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 6, Art. 9 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2, Art. 22 Abs. 2, Art. 40 Abs. 2, Art. 44 Abs. 2 Bst. a, Art. 65 Abs. 2 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung umschreibt die im Landwirtschaftsgesetz und in den dazu erlassenen Verordnungen verwendeten Begriffe.
2) Sie regelt zudem die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben und Formen überbetrieblicher Zusammenarbeit sowie von Selbsthilfeorganisationen.
3) Vorbehalten bleiben die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften.
Art. 2
Bezeichnungen
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen gelten für Personen des weiblichen und männlichen Geschlechts.
II. Landwirtschaftliche Begriffe
Art. 3
Arbeitszeit und -kräfte
1) In Bezug auf die Arbeitszeit und -kräfte gelten als:
- a) "Arbeitsvoranschlag": ein Verfahren zur Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs eines landwirtschaftlichen Betriebes oder Betriebszweiges;
- b) "Arbeitskraftstunde (AKH)": die Einheit für den kalkulatorisch ermittelten Arbeitszeitbedarf, der die Summe der kalkulatorischen Einsatzzeiten von Arbeitskrafteinheiten für die Durchführung einer bestimmten Arbeit festlegt;
- c) "Arbeitskrafteinheit": die Arbeitskapazität einer Vollarbeitskraft;
- d) "Standardarbeitskraft (SAK)": die Einheit zur Bemessung der Betriebsgrösse, berechnet anhand von standardisierten Faktoren, die auf arbeitswirtschaftlichen Grundlagen basieren. Für die Berechnung des Umfangs an SAK je Betrieb gelten die Faktoren nach Anhang 1.[^2]
2) Landwirtschaftsnahe Tätigkeiten werden bei der Berechnung des Arbeitszeitbedarfs und der Standardarbeitskräfte nicht berücksichtigt.[^3]
3) Bei der Ermittlung des Arbeitszeitbedarfs wird die Arbeitsleistung nur berücksichtigt, wenn mindestens 50 % der Arbeiten, die für die Bewirtschaftung des Betriebs erforderlich sind, mit betriebseigenen Arbeitskräften ausgeführt werden. Der Arbeitsaufwand berechnet sich nach dem "ART-Arbeitsvoranschlag 2009" von Agroscope, Version 2013[^4].[^5]
Art. 4
Betrieb
In Bezug auf den Betrieb und die Betriebswirtschaft gelten als:
- a) "Vollerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
-
- der Arbeitszeitbedarf mindestens 1.0 SAK pro Jahr beträgt;[^6]
-
- der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und
-
- das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt;
- b) "Haupterwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
-
- der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.5 und weniger als 1.0 SAK pro Jahr beträgt;[^7]
-
- der Bewirtschafter maximal zu 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und
-
- das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus dem landwirtschaftlichen Betrieb stammt;
- c) "Nebenerwerbsbetrieb": ein Landwirtschaftsbetrieb, bei dem:
-
- der Arbeitszeitbedarf mindestens 0.4 und weniger als 0.5 SAK pro Jahr beträgt;[^8]
-
- der Bewirtschafter zu mehr als 50 % einer nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht; und
-
- das Erwerbseinkommen des Bewirtschafters überwiegend aus der nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeit stammt;
- d) "neuer Betriebsstandort": ein Standort, auf dem noch keine landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen bestehen und ein Landwirtschaftsbetrieb errichtet werden soll.
Art. 5
Tierhaltung
1) In Bezug auf die Tierhaltung gelten als:
- a) "Grossvieheinheit (GVE)": eine Recheneinheit, die es erlaubt, verschiedene Alters- und Tierkategorien zusammenzufassen. Die Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten sind in Anhang 3 aufgeführt;
- b) "landwirtschaftliche Nutztiere": Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Lamas oder Alpakas (Neuweltkameliden), Pferde (Equiden), Kaninchen, Geflügel und Honigbienen;
- c) "Stoss": die Sömmerung einer Raufutter verzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während einer von der Landesalpenkommission für jede einzelne Alpe spezifisch festgelegten Sömmerungsdauer.[^9]
2) Pferde (Equiden) gelten nur als "landwirtschaftliche Nutztiere" im Sinne von Abs. 1 Bst. b, sofern sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, insbesondere der Tierzucht, der Fohlenaufzucht, der Fohlenmast sowie der Verwendung als Arbeitstier auf einem landwirtschaftlichen Betrieb, sofern die Pferde im Eigentum des Betriebes stehen oder aufgrund eines Aufzuchtvertrages an den Betrieb übergeben wurden.[^10]
Art. 6
Bauten und Anlagen
In Bezug auf Bauten und Anlagen gelten als:
- a) "Bauten": alle künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte sowie jede im Boden eingelassene oder darauf stehende Anlage, die einen Raum zum Schutze von Menschen, Tieren und Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliesst;
- b) "Anlage": jede ortsfeste oder mobile technische Anlage, die kein Gebäude ist und deren Hauptzweck der Bewirtschaftung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes, eines Verarbeitungsbetriebes oder einer Alpe dient.
Art. 7 [^11]
Agrardatenerhebung
Als "Agrardatenerhebung" gilt die jährliche Erhebung von bereinigten landwirtschaftlichen Daten durch das Amt für Umwelt nach Massgabe der Landwirtschaftsgesetzgebung. IIa. Massgebende Tierbestände[^12]
Art. 7a [^13]
Bemessungsperiode und Erhebung der massgebenden Tierbestände
1) Für die Bestimmung des Bestands an Nutztieren auf Betrieben ist die Bemessungsperiode vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres massgebend.
2) Für die Bestimmung der Bestossung von Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben sind folgende Bemessungsperioden massgebend:
- a) für Tiere der Rindergattung und Wasserbüffel sowie Tiere der Pferdegattung: das Beitragsjahr bis zum 31. Oktober;
- b) für die übrigen raufutterverzehrenden Nutztiere: das Beitragsjahr.
3) Der Bestand an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln, Tieren der Pferdegattung sowie Bisons wird anhand der Daten der Tierverkehrsdatenbank erhoben.
4) Der Bestand an übrigen Nutztieren muss vom Bewirtschafter bei der Einreichung des Gesuchs um staatliche Förderungsleistungen angegeben werden.
Art. 7b [^14]
Bestimmung der Tierbestände
1) Für die Bestimmung des Bestands an Tieren der Rindergattung und Wasserbüffeln sowie der Pferdegattung und Bisons ist die Anzahl Tiertage in der Bemessungsperiode massgebend. Es werden nur Tiertage berücksichtigt, bei denen eine eindeutige Standortzuordnung der Tiere möglich ist. Tiere ohne gültige Geburtsmeldung werden nicht berücksichtigt.
2) Für die Bestimmung des Bestands an übrigen Nutztieren ist die Anzahl der in der Bemessungsperiode durchschnittlich gehaltenen Nutztiere massgebend.
3) Werden Raufutter verzehrende Nutztiere zur Sömmerung auf Alpen im Inland oder auf liechtensteinische Eigenalpen im Ausland verstellt, so werden sie an den Bestand des Betriebs angerechnet. Anrechenbar sind höchstens 180 Tage.
4) Verändert der Bewirtschafter den Bestand bis zum 1. Mai des Beitragsjahres wesentlich, so erhöht oder reduziert das Amt für Umwelt den Bestand nach den Abs. 1 und 2 auf den im Beitragsjahr effektiv gehaltenen Bestand. Eine wesentliche Veränderung liegt vor, wenn der Bestand innerhalb einer Kategorie neu aufgenommen, aufgegeben oder um mehr als 50 % erhöht oder reduziert wird.
III. Gute Landwirtschaftliche Praxis und Ökologischer Leistungsnachweis
A. Gute Landwirtschaftliche Praxis (GLP)
Art. 8
Mindestanforderungen
Die Gute Landwirtschaftliche Praxis umfasst die Einhaltung der Mindestanforderungen insbesondere in Bezug auf:
- a) die Düngung und den Pflanzenschutz nach Massgabe der Ziff. 2 und 6 des Anhangs 2;
- b) die geregelte Fruchtfolge nach Massgabe der Ziff. 4 des Anhangs 2;
- c) den geeigneten Bodenschutz nach Massgabe der Ziff. 5 des Anhangs 2;
- d) die Qualitätssicherung nach Massgabe der schweizerischen Verordnung über die Primärproduktion (SR 916.020) und der schweizerischen Verordnung des EVD über die Hygiene bei der Primärproduktion (SR 916.020.1);
- e) die Umweltschutz-, Tierschutz- und Lebensmittelgesetzgebung.
B. Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN)
Art. 9 [^15]
Grundsatz
Beiträge werden ausgerichtet, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) nach den Art. 9 bis 19 auf dem gesamten Betrieb erfüllt sind.
Art. 9a [^16]
Haltung der Nutztiere nach der Tierschutzgesetzgebung
Die für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung müssen eingehalten werden.
Art. 10 [^17]
Ausgeglichene Düngerbilanz
1) Die Nährstoffkreisläufe sind möglichst zu schliessen. Anhand einer Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Phosphor und Stickstoff ausgebracht werden. Die Anforderungen für die Erstellung der Nährstoffbilanz sind in Anhang 2 Ziff. 2.1 festgelegt.
2) Die zulässige Phosphor- und Stickstoffmenge bemisst sich nach dem Pflanzenbedarf und dem betrieblichen Bewirtschaftungspotenzial.
3) Zur Optimierung der Düngerverteilung auf die einzelnen Parzellen müssen auf allen Parzellen mindestens alle zehn Jahre Bodenuntersuchungen nach Anhang 2 Ziff. 2.2 durchgeführt werden.
Art. 11 [^18]
Angemessener Anteil an Biodiversitätsförderflächen[^19]
1) Der Anteil an Biodiversitätsförderflächen muss mindestens 3,5 % der mit Spezialkulturen belegten landwirtschaftlichen Nutzfläche und 7 % der übrigen landwirtschaftlichen Nutzfläche betragen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland.[^20]
2) Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach Anhang 2 Ziff. 3.2, die:[^21]
- a) sich auf der Betriebsfläche und in einer maximalen Fahrdistanz von 15 km zum Betriebszentrum oder zu einer Produktionsstätte befinden; und
- b) im Eigentum oder auf dem Pachtland des Bewirtschafters sind.
3) Pro Baum wird 1 Are als Biodiversitätsförderfläche angerechnet. Pro Bewirtschaftungsfläche können höchstens 100 Bäume pro Hektare angerechnet werden. Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von Bäumen erfüllt werden.[^22]
4) Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen darf durch die Anrechnung von einjährigen Blühstreifen für Bestäuber und andere Nützlinge erfüllt werden.[^23]
Art. 12 [^24]
Geregelte Fruchtfolge
1) Die Fruchtfolgen sind so festzulegen, dass Schädlingen und Krankheiten vorgebeugt wird und dass Erosion, Bodenverdichtung und Bodenschwund sowie Versickerung und Abschwemmung von Düngern und von Pflanzenschutzmitteln vermieden werden.
2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen jährlich mindestens vier verschiedene Ackerkulturen aufweisen. Anhang 2 Ziff. 4.1 legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kultur angerechnet wird. Für die Hauptkulturen ist ein maximaler Anteil an der Ackerfläche nach Anhang 2 Ziff. 4.2 einzuhalten.
3) Für Betriebe, welche die Anbaupausen nach Anhang 2 Ziff. 4.3 einhalten, gilt die Anforderung nach Abs. 2 nicht.
4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis einer geregelten Fruchtfolge die Bestimmungen der schweizerischen Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse.
Art. 13 [^25]
Geeigneter Bodenschutz
1) Der Bodenschutz ist durch eine optimale Bodenbedeckung und durch Massnahmen zur Verhinderung von Erosion und von chemischen und physikalischen Bodenbelastungen zu gewährleisten. Die Anforderungen sind in Anhang 2 Ziff. 5 festgelegt.
2) Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche müssen bei Kulturen, die vor dem 31. August geerntet werden, eine Winterkultur, Zwischenfutter oder Gründüngung ansäen.[^26]
3) Aufgehoben[^27]
4) Für Biobetriebe gelten für den Nachweis eines geeigneten Bodenschutzes die Bestimmungen der Bio-Verordnung (SR 910.18) sowie die Richtlinien der Bio Suisse.
Art. 14 [^28]
Gezielte Auswahl und Anwendung der Pflanzenschutzmittel
1) Beim Schutz der Kulturen vor Schädlingen, Krankheiten und Verunkrautung sind primär präventive Massnahmen, natürliche Regulationsmechanismen sowie biologische und mechanische Verfahren anzuwenden.
2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln müssen die Schadschwellen sowie die Empfehlungen von Prognose- und Warndiensten berücksichtigt werden.
3) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel angewendet werden, die nach der schweizerischen Pflanzenschutzmittelverordnung (SR 916.161) in Verkehr gebracht worden sind. Die Vorschriften zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind in Anhang 2 Ziff. 6.1 und 6.2 festgelegt.
4) Das Amt für Umwelt kann für Pflanzenschutzmassnahmen, die nach Anhang 2 Ziff. 6.2 ausgeschlossen sind, Sonderbewilligungen nach Anhang 2 Ziff. 6.3 erteilen.
5) Von den Anwendungsvorschriften nach Anhang 2 Ziff. 6.2 und 6.3 ausgenommen sind Flächen, die zu Versuchszwecken angebaut werden. Der Gesuchsteller muss eine schriftliche Vereinbarung mit dem Bewirtschafter abschliessen und diese zusammen mit dem Versuchsbeschrieb dem Amt für Umwelt zustellen.
Art. 14a [^29]
Anwendung von Düngemitteln
Es dürfen nur Düngemittel angewendet werden, deren Schadstoffgehalt die nach Anhang 2.6 der schweizerischen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) geltenden Grenzwerte nicht überschreitet.
Art. 15 [^30]
Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut
Die Anforderungen an die Produktion von Saat- und Pflanzgut sind in Anhang 2 Ziff. 7 festgelegt.
Art. 15a [^31]
Anforderungen an ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen
1) Die Anforderungen an Spezialkulturen sind in Anhang 2 Ziff. 8.1 festgelegt.
2) ÖLN-Regelungen von Fach- und Vollzugsorganisationen gelten nach Massgabe von Anhang 2 Ziff. 8.2 als gleichwertig.
Art. 15b [^32]
Pufferstreifen
Entlang von oberirdischen Gewässern, Waldrändern, Wegen, Hecken, Feld- und Ufergehölzen sind Pufferstreifen nach Anhang 2 Ziff. 9 anzulegen.
Art. 16 [^33]
Überbetriebliche Erfüllung des ÖLN
1) Zur Erfüllung des ÖLN kann ein Betrieb mit einem oder mehreren anderen Betrieben vereinbaren, dass der gesamte ÖLN oder Teile davon gemeinsam erfüllt werden.
2) Soll die Vereinbarung nur Teile des ÖLN beinhalten, so können folgende Elemente des ÖLN überbetrieblich erfüllt werden:
- a) ausgeglichene Düngerbilanz nach Art. 10;
- b) angemessener Anteil Biodiversitätsförderflächen nach Art. 11;[^34]
- c) die Anforderungen der Art. 12 bis 14 zusammen.
3) Die Vereinbarung muss vom Amt für Umwelt genehmigt werden. Sie wird genehmigt, wenn:
- a) die Betriebszentren der beteiligten Betriebe innerhalb einer Fahrdistanz von höchstens 15 km liegen;
- b) die Betriebe die Zusammenarbeit schriftlich geregelt haben;
- c) die Betriebe eine gemeinsame Kontrollstelle bestimmt haben;
- d) keiner der Betriebe bereits eine andere Vereinbarung zur überbetrieblichen Erfüllung des ÖLN abgeschlossen hat.
Art. 17 [^35]
Flächenabtausch
Der Abtausch von Flächen ist nur unter Betrieben zugelassen, die den ÖLN erfüllen.
Art. 18 [^36]
Bewirtschaftung von Nebenkulturen
Nebenkulturen mit einer Gesamtfläche von weniger als 20 Aren pro Betrieb müssen nicht nach den Regeln des ÖLN bewirtschaftet werden.
Art. 18a [^37]
Aufzeichnungen
Die Anforderungen an die Aufzeichnungen sind in Anhang 2 Ziff. 1 festgelegt.
Art. 19
Nachweis
Für den Ökologischen Leistungsnachweis ist die Vorlage der Bestätigung einer nach der europäischen Norm ISO/IEC 17020 "Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen" akkreditierten Inspektionsstelle mit dem entsprechenden akkreditierten Geltungsbereich erforderlich.
IV. Anerkennung von Landwirtschaftsbetrieben
A. Anerkennungsvoraussetzungen
Art. 20
Landwirtschaftsbetriebe
1) Der Landwirtschaftsbetrieb wird anerkannt, wenn die Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 und 2 des Gesetzes erfüllt sind.
2) Die Ausbildungsanforderungen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes erfüllt, wer als Bewirtschafter verfügt über:
- a) eine dreijährige berufliche Grundausbildung mit dem Fähigkeitszeugnis als Landwirt nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes; oder
- b) eine gleichwertige Ausbildung, in welcher er sich angeeignet hat:
-
- die Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Ausübung eines landwirtschaftlichen Berufes erforderlich sind; und
-
- die Befähigung, den wirtschaftlichen, technischen, sozialen und ökologischen Anforderungen im Landwirtschaftsbereich zu entsprechen.
3) Die Betriebsbuchhaltung nach Art. 6 Abs. 1 Bst. h des Gesetzes ist nach Massgabe von Art. 34 zu führen.
4) Der minimale Arbeitszeitbedarf nach Art. 6 Abs. 1 Bst. i des Gesetzes beträgt:[^38]
- a) bei Landwirtschaftsbetrieben mit Betriebszentrum im Berggebiet (Art. 5 Abs. 1 Bst. e und k LWG): mindestens 0.4 SAK pro Jahr; und
- b) bei allen übrigen Landwirtschaftsbetrieben: mindestens 0.5 SAK pro Jahr.
5) Die Anerkennung eines Landwirtschaftsbetriebes an einem neuen Betriebsstandort setzt voraus, dass es sich um einen Vollerwerbsbetrieb mit einem Arbeitszeitbedarf von mindestens 1.0 SAK handelt.[^39]
Art. 20a [^40]
Weiterführung anerkannter Landwirtschaftsbetriebe bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
1) Bei der Weiterführung eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b des Gesetzes hat der neue Bewirtschafter dem Amt für Umwelt am Ende eines jeden Jahres unaufgefordert den Fortschritt der Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 nachzuweisen.
2) Bis zum Nachweis der erforderlichen Ausbildung nach Art. 20 Abs. 2 werden ausschliesslich Förderungsleistungen ausgerichtet nach:
- a) der Verordnung über Einkommensbeiträge in der Landwirtschaft;
- b) der Verordnung über die Förderung von ökologischen Bewirtschaftungsarten in der Landwirtschaft;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.