Patentrechtsvertrag
Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000
Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009
Art. 1
Abkürzungen
Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:
- i) bedeutet "Amt" die Behörde einer Vertragspartei, die mit der Erteilung von Patenten oder anderer in diesem Vertrag behandelten Angelegenheiten befasst ist;
- ii) bedeutet "Anmeldung" ein Antrag auf Erteilung eines Patents gemäss Art. 3;
- iii) bedeutet "Patent" ein Patent gemäss Art. 3;
- iv) ist eine Bezugnahme auf eine "Person" so zu verstehen, dass sie namentlich eine natürliche und eine juristische Person einschliesst;
- v) bedeutet "Mitteilung" jede Anmeldung oder jeden Antrag, Erklärung, Schriftstück, Korrespondenz oder jede andere Information in Bezug auf eine Anmeldung oder ein Patent, das angemeldet, eingereicht oder an das Amt weitergeleitet wird, sei es innerhalb eines Verfahrens nach diesem Vertrag oder nicht;
- vi) bedeutet "Amtsakten" die vom Amt geführte Sammlung der Informationen, die die bei diesem Amt oder bei einer anderen Behörde eingereichten Anmeldungen sowie die vom Amt oder der anderen Behörde erteilten Patente betreffen oder enthalten, die ihre Auswirkungen auf die betroffene Vertragspartei haben, ungeachtet der Form der Aufbewahrung dieser Informationen;
- vii) bedeutet "Eintragung" jede Handlung, bei der Informationen in die Amtsakten eingetragen werden;
- viii) bedeutet "Anmelder" die nach dem anwendbaren Recht in den Amtsakten ausgewiesene Person, die das Patent anmeldet, oder eine andere Person, die die Anmeldung einreicht oder die Anmeldung weiterverfolgt;
- ix) bedeutet "Patentinhaber" die in den Amtsakten als Inhaber des Patents ausgewiesene Person;
- x) bedeutet "Vertreter" ein Vertreter nach dem anwendbaren Recht;
- xi) bedeutet "Unterschrift" jedes Mittel persönlicher Identifizierung;
- xii) bedeutet "vom Amt akzeptierte Sprache" eine beliebige vom Amt für das massgebliche Verfahren vor dem Amt akzeptierte Sprache;
- xiii) bedeutet "Übersetzung" eine Übersetzung in eine Sprache oder gegebenenfalls eine Transkription in ein Alphabet oder einen Schriftzeichensatz, die vom Amt akzeptiert werden;
- xiv) bedeutet "Verfahren vor dem Amt" jedes vor dem Amt angehobene Verfahren bezüglich eines Gesuchs oder eines Patents;
- xv) schliessen Wörter im Singular auch den Plural ein und umgekehrt, und beziehen sich männliche Personalpronomen auch auf die weibliche Form, sofern der Zusammenhang dem nicht entgegensteht;
- xvi) bedeutet "Pariser Verbandsübereinkunft" die am 20. März 1883 in Paris unterzeichnete Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- xvii) bedeutet "Zusammenarbeitsvertrag" ("PCT") der am 19. Juni 1970 unterzeichnete Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie die Ausführungsordnung und die Verwaltungsvorschriften nach diesem Vertrag in ihrer revidierten und geänderten Fassung;
- xviii) bedeutet "Vertragspartei" jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die Partei dieses Vertrags ist;
- xix) bedeutet "anwendbares Recht", sofern die Vertragspartei ein Staat ist, das Recht dieses Staates und, wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, die Rechtsnormen dieser zwischenstaatlichen Organisation;
- xx) ist "Ratifikationsurkunde" so zu verstehen, dass sie auch Annahme- und Genehmigungsurkunden einschliesst;
- xxi) bedeutet "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum;
- xxii) bedeutet "Internationales Büro" das internationale Büro der Organisation;
- xxiii) bedeutet "Generaldirektor" der Generaldirektor der Organisation.
Art. 2
Allgemeine Grundsätze
1) Mit Ausnahme von Art. 5 ist es einer Vertragspartei freigestellt, Erfordernisse vorzusehen, die aus der Sicht von Anmeldern und Patentinhabern vorteilhafter sind als die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung genannten Erfordernisse.
2) Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung soll so verstanden werden, dass darin etwas vorgeschrieben wird, was die Freiheit einer Vertragspartei, die Erfordernisse des massgeblichen materiellen Patentrechts nach ihren Wünschen festzulegen, beschränkt.
Art. 3
Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet
1)
- a) Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind anwendbar auf die nationalen und regionalen Anmeldungen für Erfindungs- und Zusatzpatente, die beim Amt oder für das Amt einer Vertragspartei eingereicht werden, und die:
- i) bestimmten Kategorien von Anmeldungen angehören, die als internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag eingereicht werden dürfen;
- ii) Teilanmeldungen von Anmeldungen für Erfindungs- oder Zusatzpatente sind, die zu solchen Kategorien von Anmeldungen gehören, die in Ziff. i sowie in Art. 4G Abs. 1 oder 2 der Pariser Verbandsübereinkunft genannt sind.
- b) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Zusammenarbeitsvertrags sind die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung auf internationale Anmeldungen für Erfindungs- oder Zusatzpatente nach dem Zusammenarbeitsvertrag anwendbar:
- i) hinsichtlich der beim Amt einer Vertragspartei gemäss den Art. 22 und 39 Abs. 1 des Zusammenarbeitsvertrags geltenden Fristen;
- ii) hinsichtlich aller Verfahren, die zum Zeitpunkt und nach dem Zeitpunkt angehoben wurden, in welchem die Behandlung oder die Prüfung der internationalen Anmeldung gemäss Art. 23 oder 40 des besagten Vertrags beginnen kann.
2) Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind auf die nationalen oder regionalen Erfindungspatente und die nationalen oder regionalen Zusatzpatente, die mit Wirkung für eine Vertragspartei erteilt wurden, anwendbar.
Art. 4
Ausnahme betreffend die Sicherheit
Keine Bestimmung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung beschränkt die Freiheit der Vertragsparteien, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen als erforderlich erachten.
Art. 5
Anmeldedatum
1)
- a) Soweit in der Ausführungsordnung nichts anderes vorgeschrieben ist und vorbehaltlich der Abs. 2 bis 8, sieht eine Vertragspartei als Anmeldedatum das Datum des Tages vor, an dem ihr Amt alle folgenden Bestandteile erhalten hat, die nach Wahl des Anmelders auf Papier oder auf eine andere vom Amt zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums zugelassene Art eingereicht wurden:
- i) eine ausdrückliche oder stillschweigende Angabe, dass die Bestandteile eine Anmeldung begründen sollen;
- ii) Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, oder die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen;
- iii) ein Teil, der dem Aussehen nach als Beschreibung angesehen werden kann.
- b) Eine Vertragspartei kann zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldedatums eine Zeichnung als Bestandteil gemäss Bst. a Ziff. iii akzeptieren.
- c) Zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldedatums kann eine Vertragspartei sowohl Informationen verlangen, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen, als auch Informationen, die es dem Amt ermöglichen, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen, oder sie kann als Bestandteil gemäss Bst. a Ziff. ii einen Nachweis akzeptieren, der es erlaubt, die Identität des Anmelders festzustellen, oder der es dem Amt ermöglicht, mit dem Anmelder Kontakt aufzunehmen.
2)
- a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Angaben gemäss Abs. 1 Bst. a Ziff. i und ii in einer vom Amt akzeptierten Sprache erfolgen.
- b) Der Teil gemäss Abs. 1 Bst. a Ziff. iii kann zum Zweck der Zuerkennung des Anmeldedatums in einer beliebigen Sprache eingereicht werden.
3) Erfüllt die Anmeldung ein oder mehrere der von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandten Erfordernisse nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist die Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
4)
- a) Erfüllt die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandte Erfordernisse nicht, so gilt, vorbehaltlich des Bst. b und des Abs. 6, das Datum des Tages als Anmeldedatum, an dem alle von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandten Erfordernisse nachträglich erfüllt sind.
- b) Jede Vertragspartei kann vorsehen, dass die Anmeldung als nicht eingereicht gilt, wenn ein oder mehrere Erfordernisse gemäss Bst. a innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt sind. Gilt die Anmeldung als nicht eingereicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit.
5) Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldedatums fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt sie dies dem Anmelder umgehend mit.
6)
- a) Wird ein fehlender Teil der Beschreibung oder eine fehlende Zeichnung beim Amt innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht, so wird dieser Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung in die Anmeldung integriert, und das Anmeldedatum ist vorbehaltlich der Bst. b und c entweder das Datum des Tages, an dem das Amt diesen Teil der Beschreibung oder diese Zeichnung erhalten hat, oder das Datum, an dem alle von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, je nachdem welches der spätere Zeitpunkt ist.
- b) Wird der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung gemäss Bst. a zur Berichtigung einer Anmeldung eingereicht, die zum Zeitpunkt, in dem das Amt ursprünglich ein oder mehrere der in Abs. 1 Bst. a genannten Bestandteile erhalten hat, die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so gilt auf einen innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist vom Anmelder gestellten Antrag und vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernisse das Datum des Tages als Anmeldedatum, an dem alle von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandten Erfordernisse erfüllt sind.
- c) Wird der gemäss Bst. a eingereichte fehlende Bestandteil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung innerhalb einer von der Vertragspartei festgesetzten Frist zurückgezogen, so gilt als Anmeldedatum das Datum des Tages, an dem die von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandten Erfordernisse erfüllt sind.
7)
- a) Vorbehaltlich der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernisse ersetzt ein bei der Einreichung der Anmeldung in einer vom Amt akzeptierten Sprache vorgenommener Verweis auf eine früher eingereichte Anmeldung für die Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen.
- b) Sind die Erfordernisse gemäss dem Bst. a nicht erfüllt, so kann die Anmeldung als nicht eingereicht gelten. In diesem Fall teilt das Amt dies dem Anmelder unter Angabe der Gründe mit.
8) Keine Bestimmung dieses Artikels beschränkt:
- i) das Recht eines Anmelders gemäss Art. 4G Abs. 1 oder 2 der Pariser Verbandsübereinkunft, als Zeitpunkt einer Teilanmeldung gemäss jenem Artikel den Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung gemäss jenem Artikel und gegebenenfalls das Prioritätsrecht beizubehalten;
- ii) die Freiheit einer Vertragspartei, jedes notwendige Erfordernis anzuwenden, um den Nutzen aus dem Anmeldedatum einer früheren Anmeldung einer beliebigen in der Ausführungsordnung vorgesehenen Art von Anmeldung zuzuerkennen.
Art. 6
Anmeldung
1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, darf keine Vertragspartei verlangen, dass eine Anmeldung bezüglich Form oder Inhalt Erfordernisse erfüllt abweichend von oder ergänzend zu:
- i) den Erfordernissen bezüglich Form oder Inhalt, die für internationale Anmeldungen nach dem Zusammenarbeitsvertrag vorgesehen sind;
- ii) den Erfordernissen bezüglich Form oder Inhalt, die nach dem Zusammenarbeitsvertrag vom Amt eines Mitgliedstaates dieses Vertrags oder von einem für diesen Staat handelnden Amt verlangt werden können, sobald die Behandlung oder die Prüfung des internationalen Gesuchs gemäss Art. 23 oder 40 dieses Vertrags aufgenommen wurde;
- iii) den weiteren, in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernissen.
2)
- a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Inhalt einer Anmeldung, der dem Inhalt des Antrags einer internationalen Anmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag entspricht, auf einem von ihr vorgeschriebenen Formular vorzulegen ist. Eine Vertragspartei kann auch verlangen, dass jeder weitere Inhalt, der gemäss Abs. 1 Ziff. ii zulässig oder in der Ausführungsordnung gemäss Abs. 1 Ziff. iii vorgeschrieben ist, in diesem Antragsformular enthalten ist.
- b) Ungeachtet des Bst. a und vorbehaltlich des Art. 8 Abs. 1 akzeptiert eine Vertragspartei die Vorlage des in Bst. a genannten Inhalts auf einem in der Ausführungsordnung vorgesehenen Antragsformular.
3) Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung sämtlicher Bestandteile der Anmeldung verlangen, die nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Bestandteile der Anmeldung, die in der Ausführungsordnung genauer bezeichnet und in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind, in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache übersetzt werden.
4) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren entrichtet werden. Eine Vertragspartei kann bezüglich der Zahlung der Anmeldegebühren die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens anwenden.
5) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass eine Kopie der früheren Anmeldung sowie, wenn diese nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung eingereicht werden.
6) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass ihrem Amt während der Bearbeitung der Anmeldung Nachweise hinsichtlich einer Angabe, auf die in Abs. 1 oder 2 oder in einer Prioritätserklärung Bezug genommen wird, oder Nachweise hinsichtlich einer Übersetzung gemäss Abs. 3 oder 5 vorgelegt werden, wenn dieses Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Angabe oder an der Zuverlässigkeit dieser Übersetzung hat.
7) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 6 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
8)
- a) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 6 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, kann die Vertragspartei vorbehaltlich des Bst. b und der Art. 5 und 10 die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.
- b) Ist ein von der Vertragspartei gemäss Abs. 1, 5 oder 6 in Bezug auf einen Prioritätsanspruch angewandtes Erfordernis innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann der Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Art. 13 als nicht vorhanden gelten. Vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 7 Bst. b darf keine weitere Sanktion angewendet werden.
Art. 7
Vertretung
1)
- a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein für ein Verfahren vor dem Amt bestellter Vertreter:
- i) nach dem anwendbaren Recht die Befugnis hat, vor dem Amt in Bezug auf Anmeldungen und Patente aufzutreten;
- ii) eine Adresse in einem von der Vertragspartei vorgeschriebenen Gebiet als seine Adresse angibt.
- b) Vorbehaltlich des Bst. c hat eine in Bezug auf ein beliebiges Verfahren vor dem Amt vorgenommene Handlung von oder gegenüber einem Vertreter, der die von der Vertragspartei gemäss Bst. a angewandten Erfordernisse erfüllt, die Wirkung einer Handlung von oder gegenüber dem Anmelder, Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person, die diesen Vertreter bestellt hat.
- c) Eine Vertragspartei kann vorsehen, dass im Fall eines Eids oder einer Erklärung oder bei Widerruf einer Vollmacht die Unterschrift eines Vertreters nicht die Wirkung der Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen betroffenen Person, die den Vertreter bestellt hat, entfaltet.
2)
- a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, ein Patentinhaber oder eine andere betroffene Person für sämtliche Verfahren vor dem Amt einen Vertreter bestellt; doch kann ein Anmelder, ein Patentinhaber, der Erwerber einer Anmeldung oder eine andere betroffene Person bei folgenden Verfahren selbst dem Amt gegenüber handeln:
- i) der Einreichung einer Anmeldung zum Zweck der Zuerkennung eines Anmeldedatums;
- ii) der Zahlung einer Gebühr;
- iii) jedem anderen, in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Verfahren;
- iv) der Ausstellung einer Empfangsbescheinigung oder einer Mitteilung des Amtes im Zusammenhang mit allen Verfahren gemäss den Ziff. i bis iii.
- b) Jede Person kann eine Aufrechterhaltungsgebühr entrichten.
3) Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Art vorgelegt wird.
4) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Formerfordernisse erfüllt werden, soweit in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung nichts anderes vorgesehen ist.
5) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 3 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Patentinhaber, dem Erwerber der Anmeldung oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.
6) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 3 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.
Art. 8
Mitteilungen; Adressen
1)
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