Patentrechtsvertrag

Typ Norm
Veröffentlichung 2009-10-28
Letzte Aktualisierung 2009-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 27
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000

Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Art. 2

Allgemeine Grundsätze

1) Mit Ausnahme von Art. 5 ist es einer Vertragspartei freigestellt, Erfordernisse vorzusehen, die aus der Sicht von Anmeldern und Patentinhabern vorteilhafter sind als die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung genannten Erfordernisse.

2) Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung soll so verstanden werden, dass darin etwas vorgeschrieben wird, was die Freiheit einer Vertragspartei, die Erfordernisse des massgeblichen materiellen Patentrechts nach ihren Wünschen festzulegen, beschränkt.

Art. 3

Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet

1)

2) Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind auf die nationalen oder regionalen Erfindungspatente und die nationalen oder regionalen Zusatzpatente, die mit Wirkung für eine Vertragspartei erteilt wurden, anwendbar.

Art. 4

Ausnahme betreffend die Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung beschränkt die Freiheit der Vertragsparteien, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen als erforderlich erachten.

Art. 5

Anmeldedatum

1)

2)

3) Erfüllt die Anmeldung ein oder mehrere der von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandten Erfordernisse nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist die Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

4)

5) Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldedatums fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt sie dies dem Anmelder umgehend mit.

6)

7)

8) Keine Bestimmung dieses Artikels beschränkt:

Art. 6

Anmeldung

1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, darf keine Vertragspartei verlangen, dass eine Anmeldung bezüglich Form oder Inhalt Erfordernisse erfüllt abweichend von oder ergänzend zu:

2)

3) Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung sämtlicher Bestandteile der Anmeldung verlangen, die nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Bestandteile der Anmeldung, die in der Ausführungsordnung genauer bezeichnet und in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind, in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache übersetzt werden.

4) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren entrichtet werden. Eine Vertragspartei kann bezüglich der Zahlung der Anmeldegebühren die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens anwenden.

5) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass eine Kopie der früheren Anmeldung sowie, wenn diese nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung eingereicht werden.

6) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass ihrem Amt während der Bearbeitung der Anmeldung Nachweise hinsichtlich einer Angabe, auf die in Abs. 1 oder 2 oder in einer Prioritätserklärung Bezug genommen wird, oder Nachweise hinsichtlich einer Übersetzung gemäss Abs. 3 oder 5 vorgelegt werden, wenn dieses Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Angabe oder an der Zuverlässigkeit dieser Übersetzung hat.

7) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 6 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

8)

Art. 7

Vertretung

1)

2)

3) Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Art vorgelegt wird.

4) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Formerfordernisse erfüllt werden, soweit in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

5) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 3 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Patentinhaber, dem Erwerber der Anmeldung oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

6) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 3 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.

Art. 8

Mitteilungen; Adressen

1)

2) Soweit dieser Vertrag oder die Ausführungsordnung nichts anderes vorsehen, kann eine Vertragspartei verlangen, dass eine Mitteilung in einer der vom Amt akzeptierten Sprachen abgefasst ist.

3) Ungeachtet des Abs. 1 Bst. a und vorbehaltlich des Abs. 1 Bst. b und des Art. 6 Abs. 2 Bst. b akzeptiert eine Vertragspartei die Einreichung des Inhalts einer Mitteilung auf einem Formular, das einem für diese Mitteilung in der Ausführungsordnung vorgesehenen internationalen Standardformular entspricht.

4)

5) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass jede Mitteilung eine oder mehrere der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Angaben enthält.

6) Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Bestimmungen in der Ausführungsordnung verlangen, dass ein Anmelder, ein Patentinhaber oder eine andere betroffene Person in jeder Mitteilung:

7) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 6 angewandte Erfordernisse bezüglich der Mitteilungen nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist Gelegenheit, diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

8) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 6 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei vorbehaltlich der Art. 5 und 10 und der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.

Art. 9

Mitteilungen

1) Jede Mitteilung nach diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung, die vom Amt an die Korrespondenzadresse oder an das in Art. 8 Abs. 6 genannte Zustellungsdomizil oder an jede andere in der Ausführungsordnung zum Zweck dieser Vorschrift vorgesehene Adresse geschickt wird und die Vorschriften bezüglich jener Mitteilung erfüllt, stellt eine ausreichende Mitteilung im Sinne dieses Vertrags und der Ausführungsordnung dar.

2) Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung verpflichtet eine Vertragspartei, dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person eine Mitteilung zu schicken, wenn beim Amt keine Angaben eingereicht wurden, die es erlauben, mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person Kontakt aufzunehmen.

3) Teilt ein Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen betroffenen Person nicht mit, dass ein Erfordernis dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung nicht erfüllt wurde, so befreit diese fehlende Mitteilung den Anmelder, den Patentinhaber oder eine andere betroffene Person vorbehaltlich des Art. 10 Abs. 1 nicht von der Verpflichtung, dieses Erfordernis zu erfüllen.

Art. 10

Gültigkeit des Patents; Widerruf

1) Die Nichtbeachtung eines oder mehrerer Formerfordernisse einer Anmeldung gemäss Art. 6 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 8 Abs. 1 bis 4 darf kein Grund dafür sein, das Patent als Ganzes oder zum Teil zu widerrufen oder für nichtig zu erklären, sofern die Nichterfüllung des Formerfordernisses nicht in betrügerischer Absicht erfolgte.

2) Ein Patent kann weder als Ganzes noch zum Teil widerrufen oder für nichtig erklärt werden, ohne dass dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben wird, zum beabsichtigten Widerruf oder zur beabsichtigten Nichtigerklärung Stellung zu nehmen und innerhalb einer angemessenen Frist die nach dem anwendbaren Recht zulässigen Änderungen und Berichtigungen vorzunehmen.

3) Abs. 1 und 2 begründen hinsichtlich der Durchsetzung von Patentrechten keine Verpflichtung, gerichtliche Verfahren einzurichten, die sich von Verfahren zur Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen unterscheiden.

Art. 11

Rechtsbehelfe betreffend Fristen

1) Eine Vertragspartei kann um den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Zeitraum die Verlängerung einer Frist vorsehen, die vom Amt für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt bezüglich einer Anmeldung oder eines Patents festgesetzt wurde, wenn dem Amt ein entsprechender Antrag vorgelegt wird, der den in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Erfordernissen entspricht, und der Antrag nach Wahl der Vertragspartei:

2) Hat ein Anmelder oder ein Patentinhaber eine Frist versäumt, die vom Amt einer Vertragspartei für eine Handlung in einem Verfahren vor dem Amt bezüglich einer Anmeldung oder eines Patents festgesetzt wurde, und sieht diese Vertragspartei keine Fristverlängerung gemäss Abs. 1 Ziff. ii vor, so wird von der Vertragspartei die Fortsetzung des Verfahrens bezüglich der Anmeldung oder des Patentes und gegebenenfalls die Wiederherstellung der Rechte des Anmelders oder des Patentinhabers bezüglich dieser Anmeldung oder dieses Patentes vorgesehen, wenn:

3) Eine Vertragspartei ist im Fall der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen nicht verpflichtet, die Rechtsbehelfe gemäss Abs. 1 oder 2 vorzusehen.

4) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für den Antrag gemäss Abs. 1 oder 2 eine Gebühr entrichtet wird.

5) Soweit dieser Vertrag oder die Ausführungsordnung nichts anderes vorsehen, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Erfordernisse hinsichtlich der Rechtsbehelfe gemäss Abs. 1 oder 2 erfüllt werden.

6) Ein Antrag nach Abs. 1 oder 2 darf nicht zurückgewiesen werden, ohne dass dem Anmelder oder dem Patentinhaber die Gelegenheit gegeben wird, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 12

Wiederherstellung von Rechten, nachdem das Amt festgestellt hat, dass alle gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war

1) Hat ein Anmelder oder Patentinhaber eine Frist zur Vornahme einer Handlung in einem Verfahren vor dem Amt versäumt und hat dieses Versäumnis unmittelbar den Verlust der Rechte bezüglich einer Anmeldung oder eines Patents zur Folge, so muss eine Vertragspartei vorsehen, dass das Amt die Rechte des Anmelders oder des Patentinhabers bezüglich der betreffenden Anmeldung oder des Patents wiederherstellt, wenn:

2) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, im Fall der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Ausnahmen die Wiederherstellung der Rechte gemäss Abs. 1 vorzusehen.

3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag gemäss Abs. 1 eine Gebühr entrichtet wird.

4) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt innerhalb einer von ihm festgesetzten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise zur Stützung der Gründe gemäss Abs. 1 Ziff. iii vorgelegt werden.

5) Ein Antrag gemäss Abs. 1 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 13

Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs; Wiederherstellung des Prioritätsrechts

1) Sofern in der Ausführungsordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sieht eine Vertragspartei die Berichtigung eines Prioritätsanspruchs oder seine Ergänzung hinsichtlich einer Anmeldung (die "spätere Anmeldung") vor, wenn:

2) Wird eine Anmeldung (die "spätere Anmeldung"), welche die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht oder hätte beanspruchen können, nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der Prioritätsfrist, aber noch innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist eingereicht, so hat die Vertragspartei eingedenk Art. 15 vorzusehen, dass das Amt das Prioritätsrecht wiederherstellt, wenn:

3) Wird ein nach Art. 6 Abs. 5 erforderliches Exemplar einer früheren Anmeldung dem Amt nicht innerhalb der in der Ausführungsordnung in Anwendung von Art. 6 vorgeschriebenen Frist eingereicht, so hat die Vertragspartei vorzusehen, dass das Amt das Prioritätsrecht wiederherstellt, wenn:

4) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag gemäss Abs. 1 bis 3 eine Gebühr entrichtet wird.

5) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass dem Amt innerhalb einer von diesem festgesetzten Frist eine Erklärung oder andere Nachweise zur Stützung der Gründe gemäss Abs. 2 Ziff. iii vorgelegt werden.

6) Ein Antrag gemäss den Abs. 1 bis 3 kann nicht ganz oder teilweise zurückgewiesen werden, ohne dass dem Antragsteller die Möglichkeit eingeräumt wird, innerhalb einer angemessenen Frist zu der beabsichtigten Zurückweisung Stellung zu nehmen.

Art. 14

Ausführungsordnung

1)

2) Vorbehaltlich des Abs. 3 erfordert jede Änderung der Ausführungsordnung drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

3)

4) Im Falle mangelnder Übereinstimmung zwischen den Vorschriften dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind die Vorschriften des Vertrags massgebend.

Art. 15

Verhältnis zur Pariser Verbandsübereinkunft

1) Jede Vertragspartei hat die Bestimmungen der Pariser Verbandsübereinkunft welche die Patente betreffen, einzuhalten.

2)

Art. 16

Wirkung von Revisionen und Änderungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 gilt jede Revision oder Änderung des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens nach dem 2. Juni 2000, die mit den Bestimmungen dieses Vertrags vereinbar ist, für die Zwecke dieses Vertrags und der Ausführungsordnung, wenn die Versammlung dies im Einzelfall mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschliesst.

2) Eine Bestimmung des Zusammenarbeitsvertrags, wonach eine revidierte oder geänderte Bestimmung jenes Vertrags nicht für einen dem besagten Vertrag angehörenden Staat oder das Amt eines solches Staates oder ein Amt, das für einen solchen Staat handelt, gilt, soweit sie mit dem von diesem Staat oder diesem Amt angewandten Recht unvereinbar ist, gilt nicht für die Zwecke dieses Vertrags und der Ausführungsordnung.

Art. 17

Versammlung

1)

2) Die Versammlung:

3)

4)

5)

6) Die Versammlung tritt nach Einberufung durch den Generaldirektor alle zwei Jahre einmal zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

7) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung, die auch Regeln zur Einberufung von ausserordentlichen Tagungen beinhaltet.

Art. 18

Internationales Büro

1)

2) Der Generaldirektor beruft alle von der Versammlung gebildeten Ausschüsse und Arbeitsgruppen ein.

3)

4)

5) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm hinsichtlich dieses Vertrages übertragen werden.

Art. 19

Revisionen

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 kann dieser Vertrag durch eine Konferenz der Vertragsparteien revidiert werden. Die Einberufung einer Revisionskonferenz wird von der Versammlung beschlossen.

2) Die Art. 17 Abs. 2 und 6 können sowohl durch eine Revisionskonferenz als auch durch die Versammlung gemäss den Bestimmungen des Abs. 3 geändert werden.

3)

Art. 20

Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden

1) Jeder Staat, der ein Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder ein Mitglied der Organisation ist und für den Patente durch sein eigenes Amt oder durch das Amt eines anderen Staates oder einer zwischenstaatlichen Organisation erteilt werden können, kann Vertragspartei werden.

2) Jede zwischenstaatliche Organisation kann Vertragspartei werden, sofern wenigstens einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei der Pariser Verbandsübereinkunft oder Mitglied der Organisation ist und die zwischenstaatliche Organisation erklärt, dass sie in Übereinstimmung mit ihren Rechtsnormen ordnungsgemäss bevollmächtigt wurde, Vertragspartei zu werden, und:

3) Die Europäische und die Eurasische Patentorganisation sowie die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz, die die in Abs. 2 Ziff. i oder ii genannte Erklärung anlässlich der diplomatischen Konferenz, die diesen Vertrag beschlossen hat, abgegeben haben, können als zwischenstaatliche Organisationen Vertragsparteien werden, wenn sie im Zeitpunkt der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, dass sie in Übereinstimmung mit ihren Rechtsnormen ordnungsgemäss bevollmächtigt sind, Vertragspartei zu werden.

4) Alle Staaten oder zwischenstaatlichen Organisationen, welche die Erfordernisse von Abs. 1, 2 oder 3 erfüllen, können:

Art. 21

Inkrafttreten; Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ratifikationen und Beitritte

1) Dieser Vertrag tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem zehn Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von Staaten beim Generaldirektor hinterlegt worden sind.

2) Dieser Vertrag bindet:

Art. 22

Anwendung des Vertrags auf anhängige Anmeldungen und bestehende Patente

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 wendet eine Vertragspartei die Bestimmungen dieses Vertrags und seiner Ausführungsordnung mit Ausnahme von Art. 5 und Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie der diesbezüglichen Bestimmungen der Ausführungsordnung ab dem Zeitpunkt, in dem sie nach Art. 21 durch diesen Vertrag gebunden wird, auf anhängige Anmeldungen und bestehende Patente an.

2) Keine Vertragspartei ist verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung für Verfahrenshandlungen in Bezug auf in Abs. 1 genannte Anmeldungen oder Patente anzuwenden, wenn deren Beginn vor dem Zeitpunkt erfolgt, an dem dieser Vertrag nach Art. 21 für die betreffende Vertragspartei verbindlich wird.

Art. 23

Vorbehalte

1) Jeder Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation kann mittels eines Vorbehalts erklären, dass die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 nicht für Erfordernisse hinsichtlich der Einheitlichkeit der Erfindung Anwendung finden, die nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag für internationale Anmeldungen gelten.

2) Vorbehalte nach Abs. 1 sind von dem Staat oder der zwischenstaatlichen Organisation, die den Vorbehalt erklären, in einer der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Vertrag beigefügten Erklärung abzugeben.

3) Vorbehalte nach Abs. 1 können jederzeit zurückgenommen werden.

4) Andere als die in Abs. 1 gestatteten Vorbehalte zu diesem Vertrag sind nicht zulässig.

Art. 24

Kündigung des Vertrags

1) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.

2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat, oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Zeitpunkt. Sie lässt die Anwendung dieses Vertrags auf die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung anhängigen Anmeldungen oder rechtskräftigen Patente in Bezug auf die kündigende Vertragspartei unberührt.

Art. 25

Vertragssprachen

1) Dieser Vertrag wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, spanischer und russischer Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermassen und allein verbindlich ist.

2) In anderen als den in Abs. 1 genannten Sprachen werden amtliche Fassungen vom Generaldirektor nach Beratung mit den Beteiligten erstellt. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet "Beteiligter" jeder Staat, der Vertragspartei oder nach Art. 20 Abs. 1 beitrittsfähig ist, dessen Amtssprache oder eine der Amtssprachen betroffen ist, sowie die Europäische Patentorganisation, die Eurasische Patentorganisation, die Afrikanische Regionale Organisation für gewerblichen Rechtsschutz und jede andere zwischenstaatliche Organisation, die Vertragspartei ist oder Vertragspartei werden kann, sofern eine ihrer Amtssprachen betroffen ist.

3) Im Falle unterschiedlicher Auslegung der verbindlichen Fassungen und der amtlichen Fassungen haben die verbindlichen Fassungen Vorrang.

Art. 26

Unterzeichnung des Vertrags

Dieser Vertrag liegt nach seiner Annahme ein Jahr lang am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf und kann von jedem nach Art. 20 Abs. 1 beitrittsfähigen Staat sowie der Europäischen und der Eurasischen Patentorganisation und der Afrikanischen Regionalen Organisation für gewerblichen Rechtsschutz unterzeichnet werden.

Art. 27

Verwalter; Registrierung

1) Der Generaldirektor ist Verwalter dieses Vertrags.

2) Der Generaldirektor lässt diesen Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Geltungsbereich des Vertrags am 18. Dezember 2009

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 15/2009

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