Patentrechtsvertrag

Typ Norm
Veröffentlichung 2009-10-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000

Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Vertrags und sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird:

Art. 2

Allgemeine Grundsätze

1) Mit Ausnahme von Art. 5 ist es einer Vertragspartei freigestellt, Erfordernisse vorzusehen, die aus der Sicht von Anmeldern und Patentinhabern vorteilhafter sind als die in diesem Vertrag und der Ausführungsordnung genannten Erfordernisse.

2) Keine Bestimmung dieses Vertrags oder der Ausführungsordnung soll so verstanden werden, dass darin etwas vorgeschrieben wird, was die Freiheit einer Vertragspartei, die Erfordernisse des massgeblichen materiellen Patentrechts nach ihren Wünschen festzulegen, beschränkt.

Art. 3

Anmeldungen und Patente, auf die der Vertrag Anwendung findet

1)

2) Die Bestimmungen dieses Vertrags und der Ausführungsordnung sind auf die nationalen oder regionalen Erfindungspatente und die nationalen oder regionalen Zusatzpatente, die mit Wirkung für eine Vertragspartei erteilt wurden, anwendbar.

Art. 4

Ausnahme betreffend die Sicherheit

Keine Bestimmung dieses Vertrags und der Ausführungsordnung beschränkt die Freiheit der Vertragsparteien, alle Massnahmen zu treffen, die sie zur Wahrung wichtiger Sicherheitsinteressen als erforderlich erachten.

Art. 5

Anmeldedatum

1)

2)

3) Erfüllt die Anmeldung ein oder mehrere der von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 und 2 angewandten Erfordernisse nicht, so teilt das Amt dies dem Anmelder so schnell wie möglich mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist die Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

4)

5) Stellt das Amt anlässlich der Zuerkennung des Anmeldedatums fest, dass in der Anmeldung ein Teil der Beschreibung anscheinend fehlt oder dass die Anmeldung auf eine Zeichnung verweist, die in der Anmeldung anscheinend nicht enthalten ist, so teilt sie dies dem Anmelder umgehend mit.

6)

7)

8) Keine Bestimmung dieses Artikels beschränkt:

Art. 6

Anmeldung

1) Soweit in diesem Vertrag nichts anderes vorgesehen ist, darf keine Vertragspartei verlangen, dass eine Anmeldung bezüglich Form oder Inhalt Erfordernisse erfüllt abweichend von oder ergänzend zu:

2)

3) Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung sämtlicher Bestandteile der Anmeldung verlangen, die nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind. Eine Vertragspartei kann ferner verlangen, dass die Bestandteile der Anmeldung, die in der Ausführungsordnung genauer bezeichnet und in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind, in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache übersetzt werden.

4) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für die Anmeldung Gebühren entrichtet werden. Eine Vertragspartei kann bezüglich der Zahlung der Anmeldegebühren die Bestimmungen des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens anwenden.

5) Wird die Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht, so kann eine Vertragspartei verlangen, dass eine Kopie der früheren Anmeldung sowie, wenn diese nicht in einer von ihrem Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung entsprechend den Erfordernissen der Ausführungsordnung eingereicht werden.

6) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass ihrem Amt während der Bearbeitung der Anmeldung Nachweise hinsichtlich einer Angabe, auf die in Abs. 1 oder 2 oder in einer Prioritätserklärung Bezug genommen wird, oder Nachweise hinsichtlich einer Übersetzung gemäss Abs. 3 oder 5 vorgelegt werden, wenn dieses Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der betreffenden Angabe oder an der Zuverlässigkeit dieser Übersetzung hat.

7) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 6 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder mit und gibt ihm die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

8)

Art. 7

Vertretung

1)

2)

3) Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt in der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Art vorgelegt wird.

4) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass für die in den Abs. 1 bis 3 geregelten Angelegenheiten andere als die dort genannten Formerfordernisse erfüllt werden, soweit in diesem Vertrag oder der Ausführungsordnung nichts anderes vorgesehen ist.

5) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 3 angewandte Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder, dem Patentinhaber, dem Erwerber der Anmeldung oder einer anderen betroffenen Person mit und gibt ihnen die Gelegenheit, innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

6) Sind ein oder mehrere von der Vertragspartei gemäss den Abs. 1 bis 3 angewandte Erfordernisse innerhalb der in der Ausführungsordnung vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt, so kann die Vertragspartei die nach ihrem Recht vorgesehene Sanktion anwenden.

Art. 8

Mitteilungen; Adressen

1)

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