Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag
Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000
Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009
Regel 1
Abkürzungen
1)
- a) In dieser Ausführungsordnung wird der Begriff "Vertrag" für den Patentrechtsvertrag verwendet.
- b) In dieser Ausführungsordnung verweist der Begriff "Artikel" auf den jeweiligen Artikel des Vertrags.
2) Die in Art. 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.
Regel 2
Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Art. 5
1) Vorbehaltlich des Abs. 2 betragen die Fristen nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 3.
2) Ist eine Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 5 Abs. 4 Bst. b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a erwähnten Bestandteile erhalten hat.
3) Die Fristen nach Art. 5 Abs. 6 Bst. a und b betragen:
- i) wenn eine Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 5 erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung;
- ii) wenn keine Benachrichtigung erfolgt ist, mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a erwähnten Bestandteile erhalten hat.
4) Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Abs. 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Art. 5 Abs. 6 Bst. b:
- i) eine Kopie der früheren Anmeldung innerhalb der nach Abs. 3 anwendbaren Frist eingereicht wird;
- ii) eine Kopie der früheren Anmeldung unter Angabe des Datums der früheren Anmeldung mit Beglaubigung durch das Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, nach Aufforderung durch das Amt eingereicht wird, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung oder innerhalb der Frist nach der Regel 4 Abs. 1, falls diese früher abläuft;
- iii) wenn die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung innerhalb der Frist nach Abs. 3 eingereicht wird;
- iv) der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung in der früheren Anmeldung vollständig vorhanden gewesen ist;
- v) die Anmeldung im Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals einen oder mehrere Bestandteile nach Art. 5 Abs. 1 Bst. a erhalten hat, die Angabe enthält, dass der Inhalt der früheren Anmeldung in diese Anmeldung durch Verweis aufgenommen wurde;
- vi) innerhalb der Frist nach Abs. 3 angegeben wird, an welcher Stelle in der früheren Anmeldung oder in der Übersetzung nach Ziff. iii der fehlende Teil der Beschreibung oder die fehlende Zeichnung vorhanden ist.
5)
- a) In dem Verweis auf die zuvor eingereichte, in Art. 5 Abs. 7 Bst. a genannte Anmeldung ist anzugeben, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums die Beschreibung und alle Zeichnungen durch den Verweis ersetzt werden; es ist zudem das Aktenzeichen dieser Anmeldung und das Amt, bei dem sie eingereicht wurde, anzugeben. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass in dem Verweis auch das Anmeldedatum der zuvor eingereichten Anmeldung angegeben wird.
- b) Eine Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Abs. 3 verlangen, dass:
- i) dem Amt eine Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung und, sofern diese nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst ist, eine Übersetzung dieser Anmeldung übermittelt werden, und zwar innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem das Amt die Anmeldung mit dem Verweis nach Art. 5 Abs. 7 Bst. a erhalten hat;
- ii) dem Amt innerhalb einer Frist von mindestens vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Erhalts der den Verweis nach Art. 5 Abs. 7 Bst. a enthaltenden Anmeldung eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung eingereicht wird.
- c) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass sich der Verweis nach Art. 5 Abs. 7 Bst. a auf eine zuvor vom Anmelder, seinem Rechtsvorgänger oder seinem Rechtsnachfolger eingereichte Anmeldung bezieht.
6) Die Arten von Anmeldungen nach Art. 5 Abs. 8 Ziff. ii sind:
- i) die Teilanmeldungen;
- ii) die Fortsetzungs- oder Teilfortsetzungsanmeldungen;
- iii) die Anmeldungen von neuen Anmeldern, deren Recht an einer Erfindung, die Gegenstand einer früheren Anmeldung ist, anerkannt wird.
Regel 3
Einzelheiten zu der Anmeldung nach Art. 6 Abs. 1, 2 und 3
1)
- a) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung als Teilanmeldung im Sinne von Regel 2 Abs. 6 Ziff. i behandelt wird, angibt:
- i) dass er wünscht, dass die Anmeldung als Teilanmeldung behandelt wird;
- ii) das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.
- b) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Anmelder, der wünscht, dass eine Anmeldung im Sinne von Regel 2 Abs. 6 Ziff. iii behandelt wird, angibt:
- i) dass er wünscht, dass die Anmeldung nach dieser Bestimmung behandelt wird;
- ii) das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der früheren Anmeldung.
2) Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a:
- i) auf einem Antragsformular, wenn dieses Formular dem Formular nach dem Zusammenarbeitsvertrag entspricht, mit den Änderungen, die nach der Regel 20 Abs. 2 vorgeschrieben werden können;
- ii) auf dem im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformular, wenn diesem Formular der Hinweis beigefügt ist, dass der Anmelder die Behandlung der Anmeldung als nationale oder regionale Anmeldung wünscht; in diesem Fall wird angenommen, dass das Antragsformular die Änderungen nach Ziff. i enthält;
- iii) auf dem im Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformular, das jedoch einen Hinweis enthält, dass der Anmelder die Behandlung der Anmeldung als nationale oder regionale Anmeldung wünscht, sofern ein solches Antragsformular im Rahmen des Zusammenarbeitsvertrags zur Verfügung gestellt wird.
3) Eine Vertragspartei kann nach Art. 6 Abs. 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.
Regel 4
Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 und Regel 2 Abs. 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Abs. 5 Bst. b
1) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.
2) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Abs. 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.
3) Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Abs. 1 und 2 und in Regel 2 Abs. 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Abs. 5 Bst. b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.
4) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Abs. 1 anwendbaren Frist, einreicht.
Regel 5
Nachweise nach Art. 6 Abs. 6 und 8 Abs. 4 Bst. c sowie Regel 7 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16 Abs. 6, 17 Abs. 6 und 18 Abs. 4
Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Art. 6 Abs. 6 oder 8 Abs. 4 Bst. c oder Regel 7 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16 Abs. 6, 17 Abs. 6 oder 18 Abs. 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.
Regel 6
Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Art. 6 Abs. 7 und 8
1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Art. 6 Abs. 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Art. 6 Abs. 7.
2) Findet keine Mitteilung nach Art. 6 Abs. 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 6 Abs. 8 vorbehaltlich des Abs. 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.
3) Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Art. 6 Abs. 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Art. 6 Abs. 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.
Regel 7
Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Art. 7
1) Die anderen Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:
- i) die Einreichung einer Kopie einer früheren Anmeldung nach Regel 2 Abs. 4;
- ii) die Einreichung einer Kopie einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Abs. 5 Bst. b.
2)
- a) Eine Vertragspartei akzeptiert, dass die Bestellung eines Vertreters dem Amt:
- i) in einer gesonderten Mitteilung (im Folgenden als "Vollmacht" bezeichnet), welche die Unterschrift des Anmelders, des Patentinhabers oder einer anderen Person trägt und worin Namen und Adresse des Vertreters angegeben sind, oder, nach Wahl des Anmelders;
- ii) auf dem vom Anmelder unterzeichneten Antragsformular nach Art. 6 Abs. 2 mitgeteilt wird.
- b) Eine einzige Vollmacht genügt, selbst wenn sie sich auf mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder auf eine oder mehrere Anmeldungen und eines oder mehrere Patente derselben Person bezieht, sofern alle diese Anmeldungen und Patente in der Vollmacht angegeben sind. Eine einzige Vollmacht genügt ebenfalls selbst dann, wenn sie sich, vorbehaltlich der Ausnahmen, welche die den Vertreter bestellende Person angibt, auf alle bestehenden und künftigen Anmeldungen oder Patente dieser Person bezieht. Wird diese einzige Vollmacht in Papierform oder in einer anderen vom Amt akzeptierten Form eingereicht, so kann das Amt verlangen, dass davon eine gesonderte Kopie für jede Anmeldung und jedes Patent, auf das sie sich bezieht, eingereicht wird.
3) Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.
4) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Abs. 2 Bst. a haben kann.
5) Vorbehaltlich des Abs. 6 betragen die Fristen nach Art. 7 Abs. 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 7 Abs. 5.
6) Ist keine Mitteilung nach Art. 7 Abs. 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 7 Abs. 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Art. 7 Abs. 5.
Regel 8
Einreichung der Mitteilungen nach Art. 8 Abs. 1
1)
- a) Nach dem 2. Juni 2005 kann jede Vertragspartei vorbehaltlich des Art. 5 Abs. 1 und des Art. 8 Abs. 1 Bst. d die Einreichung von Mitteilungen auf Papier ausschliessen oder weiterhin erlauben. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle Vertragsparteien die Einreichung von Mitteilungen auf Papier erlauben.
- b) Vorbehaltlich des Art. 8 Abs. 3 und des Bst. c kann eine Vertragspartei die Erfordernisse in Bezug auf die Form der Mitteilungen auf Papier vorschreiben.
- c) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen auf Papier, muss das Amt die Einreichung von Mitteilungen auf Papier nach den Vorschriften des Zusammenarbeitsvertrags in Bezug auf die Form der Mitteilungen auf Papier erlauben.
- d) Wird der Empfang oder die Behandlung einer Mitteilung auf Papier wegen ihrer Art oder ihres Umfangs für nicht durchführbar erachtet, kann eine Vertragspartei unbeschadet des Bst. a die Einreichung dieser Mitteilung in einer anderen Form oder die Übermittlung auf andere Weise verlangen.
2)
- a) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen bei ihrem Amt in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung in einer bestimmten Sprache, einschliesslich Einreichung von Mitteilungen durch Telegraph, Telex, Telefax oder durch andere vergleichbare Übertragungsmittel, und sind die Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag in Bezug auf die in elektronischer Form oder mittels elektronischer Übertragung in dieser Sprache eingereichten Mitteilungen auf diese Partei anwendbar, muss das Amt die Einreichung der Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen in dieser Sprache entsprechend diesen Erfordernissen erlauben.
- b) Eine Vertragspartei, welche die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übermittelte Mitteilungen bei ihrem Amt erlaubt, teilt dem Internationalen Büro die Erfordernisse nach ihrem geltenden Recht für diese Art von Einreichung mit. Das Internationale Büro veröffentlicht jede Mitteilung dieser Art in der Sprache, in der sie abgefasst ist, und in den Sprachen, in denen verbindliche und amtliche Fassungen des Vertrags nach Art. 25 erstellt werden.
- c) Erlaubt eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit Bst. a die Einreichung von Mitteilungen durch Telegraph, Telex, Telefax oder durch andere vergleichbare Übertragungsmittel, so kann sie verlangen, dass das Original aller dieser derart übermittelten Schriftstücke, begleitet von einem Schreiben zur Identifizierung der früheren Übermittlung, beim Amt binnen einer Frist von einem Monat ab dem Zeitpunkt der Übermittlung auf Papier eingereicht wird.
3)
- a) Erlaubt eine Vertragspartei, dass die Kopie einer Mitteilung auf Papier in einer vom Amt akzeptierten Sprache in elektronischer Form oder durch elektronische Übermittlung eingereicht wird, und finden die Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag betreffend die Einreichung dieser Kopien von Mitteilungen auf diese Vertragspartei Anwendung, kann das Amt die Einreichung von Kopien von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragene Kopien von Mitteilungen in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen erlauben.
- b) Abs. 2 Bst. b ist auf die Kopien von auf Papier eingereichten Mitteilungen in elektronischer Form oder auf die Kopien von elektronisch übertragenen Mitteilungen entsprechend anwendbar.
Regel 9
Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Art. 8 Abs. 4
1) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:
- i) die Angabe des Familiennamens oder des Hauptnamens und des oder der Vornamen oder des oder der Zweitnamen dieser Person, oder, nach deren Wahl, des oder der gewöhnlich von ihr verwendeten Namen;
- ii) die Angabe der Eigenschaft, in der diese Person unterzeichnet hat, sofern diese Eigenschaft nicht klar aus der Mitteilung hervorgeht, beigefügt wird.
2) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.
3) Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift verlangt:
- i) akzeptiert diese Vertragspartei vorbehaltlich der Ziff. iii eine handschriftliche Unterschrift;
- ii) kann diese Vertragspartei anstelle einer handschriftlichen Unterschrift andere Formen der Unterzeichnung erlauben, wie beispielsweise eine gedruckte Unterschrift, die Unterschrift in Form eines Stempels, die Verwendung eines Siegels oder eines Etiketts mit Strichcode;
- iii) kann diese Vertragspartei, wenn die natürliche Person, welche die Mitteilung unterzeichnet, Staatsangehöriger dieser Vertragspartei ist und ihre Adresse in deren Hoheitsgebiet hat, oder wenn die juristische Person, in deren Namen die Mitteilung unterzeichnet ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei konstituiert ist und in deren Hoheitsgebiet einen Geschäftssitz oder eine tatsächliche gewerbliche oder kaufmännische Niederlassung hat, verlangen, dass an Stelle einer handschriftlichen Unterzeichnung ein Siegel verwendet wird.
4) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragenen Mitteilungen, betrachtet sie die Mitteilung als unterzeichnet, wenn eine graphische Darstellung einer von ihr nach Abs. 3 akzeptierten Unterschrift auf dieser bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung erscheint.
5)
- a) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form und erscheint keine graphische Darstellung der von ihr nach Abs. 3 akzeptierten Unterschrift auf einer bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung, kann sie verlangen, dass diese Mitteilung eine Unterschrift in elektronischer Form nach den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen trägt.
- b) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form in einer bestimmten Sprache und sind in Bezug auf nicht in einer graphischen Darstellung bestehende Unterschriften in elektronischer Form in elektronisch eingereichten Mitteilungen in dieser Sprache Erfordernisse nach dem Zusammenarbeitsvertrag auf diese Vertragspartei anwendbar, so akzeptiert das Amt unbeschadet des Bst. a eine Unterschrift in elektronischer Form in Übereinstimmung mit diesen Erfordernissen.
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