Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2009-10-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000

Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009

Regel 1

Abkürzungen

1)

2) Die in Art. 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.

Regel 2

Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Art. 5

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 betragen die Fristen nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 3.

2) Ist eine Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 5 Abs. 4 Bst. b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a erwähnten Bestandteile erhalten hat.

3) Die Fristen nach Art. 5 Abs. 6 Bst. a und b betragen:

4) Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Abs. 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Art. 5 Abs. 6 Bst. b:

5)

6) Die Arten von Anmeldungen nach Art. 5 Abs. 8 Ziff. ii sind:

Regel 3

Einzelheiten zu der Anmeldung nach Art. 6 Abs. 1, 2 und 3

1)

2) Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a:

3) Eine Vertragspartei kann nach Art. 6 Abs. 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.

Regel 4

Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 und Regel 2 Abs. 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Abs. 5 Bst. b

1) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.

2) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Abs. 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.

3) Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Abs. 1 und 2 und in Regel 2 Abs. 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Abs. 5 Bst. b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.

4) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Abs. 1 anwendbaren Frist, einreicht.

Regel 5

Nachweise nach Art. 6 Abs. 6 und 8 Abs. 4 Bst. c sowie Regel 7 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16 Abs. 6, 17 Abs. 6 und 18 Abs. 4

Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Art. 6 Abs. 6 oder 8 Abs. 4 Bst. c oder Regel 7 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16 Abs. 6, 17 Abs. 6 oder 18 Abs. 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.

Regel 6

Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Art. 6 Abs. 7 und 8

1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Art. 6 Abs. 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Art. 6 Abs. 7.

2) Findet keine Mitteilung nach Art. 6 Abs. 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 6 Abs. 8 vorbehaltlich des Abs. 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.

3) Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Art. 6 Abs. 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Art. 6 Abs. 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.

Regel 7

Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Art. 7

1) Die anderen Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:

2)

3) Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.

4) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Abs. 2 Bst. a haben kann.

5) Vorbehaltlich des Abs. 6 betragen die Fristen nach Art. 7 Abs. 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 7 Abs. 5.

6) Ist keine Mitteilung nach Art. 7 Abs. 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 7 Abs. 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Art. 7 Abs. 5.

Regel 8

Einreichung der Mitteilungen nach Art. 8 Abs. 1

1)

2)

3)

Regel 9

Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Art. 8 Abs. 4

1) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:

2) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.

3) Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift verlangt:

4) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragenen Mitteilungen, betrachtet sie die Mitteilung als unterzeichnet, wenn eine graphische Darstellung einer von ihr nach Abs. 3 akzeptierten Unterschrift auf dieser bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung erscheint.

5)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.