Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag

Typ Ordnung
Veröffentlichung 2009-10-28
Letzte Aktualisierung 2009-12-18
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel Not indexed
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000

Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009

2

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009

Regel 1

Abkürzungen

1)

2) Die in Art. 1 für den Vertrag definierten Abkürzungen haben für die Ausführungsordnung die gleiche Bedeutung.

Regel 2

Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Art. 5

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 betragen die Fristen nach Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 Bst. b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 3.

2) Ist eine Benachrichtigung nach Art. 5 Abs. 3 nicht erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 5 Abs. 4 Bst. b mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals wenigstens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a erwähnten Bestandteile erhalten hat.

3) Die Fristen nach Art. 5 Abs. 6 Bst. a und b betragen:

4) Jede Vertragspartei kann vorbehaltlich der Regel 4 Abs. 3 verlangen, dass zum Zwecke der Zuerkennung des Anmeldedatums nach Art. 5 Abs. 6 Bst. b:

5)

6) Die Arten von Anmeldungen nach Art. 5 Abs. 8 Ziff. ii sind:

Regel 3

Einzelheiten zu der Anmeldung nach Art. 6 Abs. 1, 2 und 3

1)

2) Jede Vertragspartei akzeptiert die Darstellung des Inhalts nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a:

3) Eine Vertragspartei kann nach Art. 6 Abs. 3 verlangen, dass eine Übersetzung von Titel, Ansprüchen und Zusammenfassung einer in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefassten Anmeldung in jede andere, von diesem Amt akzeptierte Sprache erstellt wird.

Regel 4

Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 und Regel 2 Abs. 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Abs. 5 Bst. b

1) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass dem Amt eine Kopie der früheren Anmeldung nach Art. 6 Abs. 5 innerhalb einer Frist von mindestens 16 Monaten ab dem Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung oder, im Falle von mehreren Anmeldungen, ab dem frühesten Anmeldedatum dieser früheren Anmeldungen übermittelt wird.

2) Vorbehaltlich des Abs. 3 kann eine Vertragspartei verlangen, dass die Kopie nach Abs. 1 sowie das Anmeldedatum der früheren Anmeldung vom Amt, bei dem die frühere Anmeldung eingereicht wurde, bescheinigt werden.

3) Keine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Kopie oder eine beglaubigte Kopie der früheren Anmeldung, eine Bescheinigung des Anmeldedatums, wie in den Abs. 1 und 2 und in Regel 2 Abs. 4 vorgesehen, oder eine beglaubigte Kopie der zuvor eingereichten Anmeldung, wie in Regel 2 Abs. 5 Bst. b vorgesehen, eingereicht wird, sofern die frühere Anmeldung oder die zuvor eingereichte Anmeldung bei ihrem Amt eingereicht wurde oder bei diesem Amt in einer digitalen, von ihm zu diesem Zweck akzeptierten Datensammlung verfügbar ist.

4) Ist die frühere Anmeldung nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst und ist die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die Beurteilung der Patentfähigkeit der betreffenden Erfindung relevant, kann die Vertragspartei verlangen, dass der Anmelder nach Aufforderung durch das Amt oder eine andere zuständige Behörde eine Übersetzung der früheren Anmeldung nach Abs. 1 innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Aufforderung, mindestens aber innerhalb der gegebenenfalls nach Abs. 1 anwendbaren Frist, einreicht.

Regel 5

Nachweise nach Art. 6 Abs. 6 und 8 Abs. 4 Bst. c sowie Regel 7 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16 Abs. 6, 17 Abs. 6 und 18 Abs. 4

Teilt das Amt dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einer anderen Person mit, dass nach Art. 6 Abs. 6 oder 8 Abs. 4 Bst. c oder Regel 7 Abs. 4, 15 Abs. 4, 16 Abs. 6, 17 Abs. 6 oder 18 Abs. 4 Nachweise verlangt werden, muss in der Mitteilung der Grund angegeben werden, weshalb das Amt an der Glaubhaftigkeit der Angabe oder der Unterschrift oder an der Zuverlässigkeit der Übersetzung zweifelt.

Regel 6

Fristen betreffend die Anmeldung gemäss Art. 6 Abs. 7 und 8

1) Vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 betragen die Fristen gemäss Art. 6 Abs. 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung gemäss Art. 6 Abs. 7.

2) Findet keine Mitteilung nach Art. 6 Abs. 7 statt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, mit dem Anmelder in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 6 Abs. 8 vorbehaltlich des Abs. 3 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt erstmals mindestens einen der in Art. 5 Abs. 1 Bst. a aufgeführten Bestandteile erhalten hat.

3) Werden die Gebühren, deren Zahlung nach Art. 6 Abs. 4 für die Einreichung eines Gesuchs verlangt wird, nicht gezahlt, kann eine Vertragspartei nach Art. 6 Abs. 7 und 8 Fristen für die Zahlung einschliesslich einer verspäteten Zahlung festsetzen, die den Fristen nach dem Zusammenarbeitsvertrag für den Anteil der Grundgebühr an der internationalen Gebühr entsprechen.

Regel 7

Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Art. 7

1) Die anderen Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a Ziff. iii, für die eine Vertragspartei die Bestellung eines Vertreters nicht verlangen kann, sind:

2)

3) Ist eine Vollmacht nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst, kann eine Vertragspartei verlangen, dass sie mit einer Übersetzung versehen wird.

4) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn dieses begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer Angabe in einer der Mitteilungen nach Abs. 2 Bst. a haben kann.

5) Vorbehaltlich des Abs. 6 betragen die Fristen nach Art. 7 Abs. 5 und 6 wenigstens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der Mitteilung nach Art. 7 Abs. 5.

6) Ist keine Mitteilung nach Art. 7 Abs. 5 erfolgt, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, dem Patentinhaber oder einem anderen Beteiligten in Verbindung zu treten, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 7 Abs. 6 drei Monate ab dem Zeitpunkt des Beginns des Verfahrens nach Art. 7 Abs. 5.

Regel 8

Einreichung der Mitteilungen nach Art. 8 Abs. 1

1)

2)

3)

Regel 9

Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Art. 8 Abs. 4

1) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Unterschrift der natürlichen Person, die unterzeichnet:

2) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift mit der Angabe des Zeitpunkts versehen ist, an dem sie geleistet wurde. Ist eine solche Angabe gefordert, aber nicht vorhanden, so ist der Zeitpunkt, in dem die Unterschrift als geleistet gilt, der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Mitteilung beim Amt eingegangen ist, oder, sofern die Vertragspartei dies erlaubt, ein früherer Zeitpunkt.

3) Erfolgt eine Mitteilung an das Amt einer Vertragspartei auf Papier und ist eine Unterschrift verlangt:

4) Erlaubt eine Vertragspartei die Einreichung von Mitteilungen in elektronischer Form oder elektronisch übertragenen Mitteilungen, betrachtet sie die Mitteilung als unterzeichnet, wenn eine graphische Darstellung einer von ihr nach Abs. 3 akzeptierten Unterschrift auf dieser bei ihrem Amt eingegangenen Mitteilung erscheint.

5)

6) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass eine Unterschrift nach Abs. 5 in einem von ihr festgelegten Verfahren zur Beglaubigung der Unterschriften in elektronischer Form bestätigt wird.

Regel 10

Einzelheiten zu den Angaben nach Art. 8 Abs. 5, 6 und 8

1)

2) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass die Korrespondenzadresse nach Art. 8 Abs. 6 Ziff. i und das Zustellungsdomizil nach Art. 8 Abs. 6 Ziff. ii sich auf einem von ihr vorgeschriebenen Gebiet befinden.

3) Ist kein Vertreter bestellt worden und hat ein Anmelder, Patentinhaber oder anderer Beteiligter eine Adresse auf einem von der Vertragspartei nach Abs. 2 vorgeschriebenen Gebiet als seine Adresse angegeben, so betrachtet diese Vertragspartei entsprechend ihren Anforderungen diese Adresse als Korrespondenzadresse nach Art. 8 Abs. 6 Ziff. i oder als Zustellungsdomizil nach Art. 8 Abs. 6 Ziff. ii, sofern der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte nicht ausdrücklich eine andere Adresse nach Art. 8 Abs. 6 angibt.

4) Ist ein Vertreter bestellt worden, so betrachtet eine Vertragspartei entsprechend ihren Anforderungen die Adresse des Vertreters als Korrespondenzadresse nach Art. 8 Abs. 6 Ziff. i oder als Zustellungsdomizil nach Art. 8 Abs. 6 Ziff. ii, sofern der Anmelder, Patentinhaber oder andere Beteiligte nicht ausdrücklich eine andere Adresse nach Art. 8 Abs. 6 angibt.

5) Eine Vertragspartei darf nicht vorsehen, dass eine Anmeldung wegen Nichterfüllung des Erfordernisses abgelehnt wird, ein Aktenzeichen oder eine andere Bezeichnung nach Abs. 1 Bst. a Ziff. iii und Abs. 1 Bst. b Ziff. iii anzugeben.

Regel 11

Fristen für die Mitteilungen nach Art. 8 Abs. 7 und 8

1) Vorbehaltlich des Abs. 2 betragen die Fristen nach Art. 8 Abs. 7 und 8 mindestens zwei Monate ab dem Zeitpunkt der in Art. 8 Abs. 7 genannten Mitteilung.

2) Erfolgte keine Mitteilung nach Art. 8 Abs. 7, weil die Angaben, die es dem Amt erlauben, sich mit dem Anmelder, Patentinhaber oder anderem Beteiligten in Verbindung zu setzen, nicht gemacht wurden, beträgt die Frist nach Art. 8 Abs. 8 mindestens drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem das Amt die in Art. 8 Abs. 7 genannte Mitteilung erhalten hat.

Regel 12

Einzelheiten zu Rechtsbehelfen bei Fristen nach Art. 11

1)

2)

3) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Art. 11 Abs. 2:

4) Die Frist nach Art. 11 Abs. 2 Ziff. ii endet nicht früher als zwei Monate nach der Mitteilung des Amtes, dass der Anmelder oder der Patentinhaber die vom Amt festgesetzte Frist nicht eingehalten hat.

5)

Regel 13

Einzelheiten zur Wiederherstellung von Rechten nach Art. 12, nachdem das Amt festgestellt hat, dass die gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war

1) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass der Antrag nach Art. 12 Abs. 1 Ziff. i vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist.

2) Die Frist für die Antragstellung und die Erfüllung der Erfordernisse nach Art. 12 Abs. 1 Ziff. ii ist die kürzere der beiden folgenden:

3) Die in Art. 12 Abs. 2 vorgesehenen Fristen betreffen die Fälle eines Fristversäumnisses:

Regel 14

Einzelheiten zur Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs und zur Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Art. 13

1) Eine Vertragspartei ist nicht verpflichtet, die Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs nach Art. 13 Abs. 1 vorzusehen, wenn der Antrag nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. i eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung eingereicht hat, es sei denn, dieser Antrag auf vorzeitige Veröffentlichung oder beschleunigte Bearbeitung wird vor Abschluss der technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung der Anmeldung zurückgezogen.

2) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. i vom Anmelder unterzeichnet wird.

3) Die Frist nach Art. 13 Abs. 1 Ziff. ii soll nicht kürzer sein als die nach dem Zusammenarbeitsvertrag für eine internationale Anmeldung geltende Frist für die Geltendmachung eines Prioritätsanspruchs nach der Einreichung einer internationalen Anmeldung.

4)

5) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass ein Antrag nach Art. 13 Abs. 2 Ziff. i:

6)

7) Die Frist nach Art. 13 Abs. 3 Ziff. iii läuft zwei Monate vor Ablauf der in Regel 4 Abs. 1 vorgeschriebenen Frist ab.

Regel 15

Antrag auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung

1) Ändert sich die Person des Anmelders oder Patentinhabers nicht, wohl aber sein Name oder seine Adresse, so akzeptiert eine Vertragspartei, dass ein Antrag auf Eintragung der Änderung in einer Mitteilung gestellt wird, die vom Anmelder oder Patentinhaber unterzeichnet ist und die folgenden Angaben enthält:

2) Eine Vertragspartei kann verlangen, dass für einen Antrag nach Abs. 1 eine Gebühr entrichtet wird.

3)

4) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag enthaltenen Angabe hat.

5) Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Abs. 1 genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden. Insbesondere darf nicht verlangt werden, dass über die Änderung eine Bescheinigung vorgelegt wird.

6) Sind ein oder mehrere der von der Vertragspartei nach den Abs. 1 bis 4 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt, so teilt das Amt dies dem Anmelder oder Patentinhaber mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Monaten ab dem Datum der Mitteilung diese Erfordernisse zu erfüllen und Stellung zu nehmen.

7)

8) Die Abs. 1 bis 7 gelten entsprechend für jede Namens- oder Adressänderung des Vertreters sowie für jede Änderung der Korrespondenzadresse oder des Zustellungsdomizils.

Regel 16

Antrag auf Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers

1)

2)

3) Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung aller nach Abs. 2 eingereichten Schriftstücke verlangen, die nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind.

4) Eine Vertragspartei kann für einen Antrag nach Abs. 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.

5) Ein Antrag genügt auch dann, wenn die Änderung mehrere Anmeldungen oder Patente derselben Person oder eine oder mehrere Anmeldungen oder ein oder mehrere Patente derselben Person betrifft, sofern die Änderung des Anmelders oder Patentinhabers bei allen betreffenden Anmeldungen und Patenten dieselbe ist und die Aktenzeichen aller betreffenden Anmeldungen und Patente im Antrag angegeben sind. Eine Vertragspartei kann verlangen, dass bei Einreichung eines solchen Antrags auf Papier oder auf eine andere vom Amt zugelassene Art für jede Anmeldung und jedes Patent, auf die er sich bezieht, je eine gesonderte Kopie eingereicht wird.

6) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise oder im Fall des Abs. 2 weitere Nachweise vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer im Antrag oder einem in dieser Ausführungsordnung bezeichneten Schriftstück enthaltenen Angabe oder an der Zuverlässigkeit einer Übersetzung nach Abs. 3 hat.

7) Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in dieser Regel genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 bis 6 bezeichneten Formerfordernisse erfüllt werden.

8) Regel 15 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Abs. 1 bis 5 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Abs. 6 Nachweise oder weitere Nachweise verlangt werden.

9) Eine Vertragspartei kann die Anwendung dieser Regel in Bezug auf Änderungen der Erfindereigenschaft ausschliessen. Was die Erfindereigenschaft ausmacht, bestimmt sich nach dem anwendbaren Recht.

Regel 17

Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder einer dinglichen Sicherheit

1)

2)

3) Eine Vertragspartei kann eine Übersetzung aller nach Abs. 2 eingereichten Schriftstücke verlangen, die nicht in einer vom Amt akzeptierten Sprache abgefasst sind.

4) Eine Vertragspartei kann für einen Antrag nach Abs. 1 die Entrichtung einer Gebühr verlangen.

5) Regel 16 Abs. 5 ist entsprechend auf Anträge auf Eintragung einer Lizenz anzuwenden.

6) Regel 16 Abs. 6 ist entsprechend auf Anträge auf Eintragung einer Lizenz anzuwenden.

7) Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Abs. 1 genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 bis 6 genannten Formerfordernisse erfüllt werden.

8) Regel 15 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Abs. 1 bis 5 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Abs. 6 Nachweise oder weitere Nachweise verlangt werden.

9) Die Abs. 1 bis 8 sind entsprechend anzuwenden auf Anträge:

Regel 18

Antrag auf Berichtigung eines Fehlers

1)

2)

3) Regel 16 Abs. 5 ist entsprechend auf Anträge auf Berichtigung eines Fehlers anzuwenden, wenn der Fehler und die beantragte Berichtigung für alle betreffenden Anmeldungen und Patente gleich sind.

4) Eine Vertragspartei kann nur dann verlangen, dass dem Amt Nachweise zur Begründung des Antrags vorgelegt werden, wenn das Amt begründete Zweifel hat, dass der angebliche Fehler tatsächlich ein Fehler ist, oder wenn es begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit einer in dem Antrag auf Fehlerberichtigung enthaltenen Angelegenheit oder eines in Zusammenhang mit diesem Antrag eingereichten Schriftstücks hat.

5) Soweit im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung nicht etwas anderes vorgesehen ist, darf eine Vertragspartei nicht verlangen, dass für den in Abs. 1 genannten Antrag andere als die in den Abs. 1 bis 4 genannten Formerfordernisse erfüllt werden.

6) Regel 15 Abs. 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden, wenn ein oder mehrere der nach den Abs. 1 bis 3 angewandten Erfordernisse nicht erfüllt sind oder wenn nach Abs. 4 Nachweise verlangt werden.

7)

Regel 19

Art und Weise der Identifizierung einer Anmeldung ohne die entsprechende Anmeldenummer

1) Wenn eine Anmeldung durch die entsprechende Anmeldenummer identifiziert werden muss, eine solche Nummer aber noch nicht vergeben wurde oder dem Beteiligten oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, wird die Anmeldung als identifiziert angesehen, wenn nach Wahl dieser Person eine der folgenden Angaben oder Unterlagen vorgelegt wird:

2) Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass zur Identifizierung einer Anmeldung, für die eine Anmeldenummer noch nicht vergeben wurde oder dem Betroffenen oder seinem Vertreter nicht bekannt ist, andere als die in Abs. 1 genannten Identifikationsmittel vorgelegt werden.

Regel 20

Erstellung von internationalen Standardformularen

1) Die Versammlung erstellt nach Art. 14 Abs. 1 Bst. c internationale Standardformulare in jeder der in Art. 25 Abs. 2 genannten Sprachen für:

2) Die Versammlung bestimmt die in Regel 3 Abs. 2 Ziff. i genannten Änderungen des für den Zusammenarbeitsvertrag vorgesehenen Antragsformulars.

3) Das Internationale Büro unterbreitet der Versammlung Vorschläge in Bezug auf:

Regel 21

Erfordernis der Einstimmigkeit nach Art. 14 Abs. 3

Die Festlegung oder Änderung der folgenden Regeln erfordert Einstimmigkeit:

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 15/2009

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von Lilex veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. Lilex
gemeinfrei (amtliche Werke des Staates)