Gemeinsame Erklärungen der diplomatischen Konferenz zum Patentrechtsvertrag und zur Ausführungsordnung

Typ Erklärung
Veröffentlichung 2009-10-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 1. Juni 2000

Zustimmung des Landtags: 27. Mai 2009

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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 18. Dezember 2009

1) Bei der Annahme von Art. 1 Ziff. xiv ging die diplomatische Konferenz davon aus, dass die Wendung "Verfahren vor dem Amt" die auf Grund der anwendbaren Gesetzgebung angestrengten Gerichtsverfahren nicht mit einschliesst.

2) Bei der Annahme der Art. 1 Ziff. xvii, Art. 16 und Art. 17 Abs. 2 Ziff. v ging die diplomatische Konferenz davon aus, dass:

3) Bei der Annahme der Art. 6 Abs. 5 und Art. 13 Abs. 3 und der Regeln 4 und 14 forderte die diplomatische Konferenz die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) auf, die Schaffung eines Systems digitalisierter Bibliotheken für Prioritätsdokumente voranzutreiben. Ein solches System wäre für die Patentinhaber und die anderen Personen, welche Zugang zu Prioritätsdokumenten haben möchten, von Vorteil.

4) Um die Umsetzung von Regel 8 Abs. 1 Bst. a des vorliegenden Vertrags zu erleichtern, ersucht die diplomatische Konferenz die Generalversammlung der WIPO und die Vertragsparteien, den Entwicklungsländern, den Ländern der Vierten Welt sowie den Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft zusätzliche technische Unterstützung zukommen zu lassen, um ihnen die Erfüllung ihrer Verpflichtungen mit Rücksicht auf den Vertrag zu ermöglichen, und zwar noch vor dem Inkrafttreten des Vertrags. Ferner ersucht die diplomatische Konferenz die marktwirtschaftlich orientierten Industriestaaten, den Entwicklungsländern, den Ländern der Vierten Welt sowie den Ländern im Übergang zur Marktwirtschaft, auf Gesuch hin und nach den gegenseitig vereinbarten Modalitäten, eine technische und finanzielle Zusammenarbeit anzubieten. Die diplomatische Konferenz ersucht die Generalversammlung der WIPO, den Fortschritt dieser Zusammenarbeit, wenn der Vertrag dereinst in Kraft getreten ist, bei jeder ordentlichen Session zu überwachen und einer Bewertung zu unterziehen.

5) Bei der Annahme der Regeln 12 Abs. 5 Ziff. vi und 13 Abs. 3 Ziff. iv ging die diplomatische Konferenz davon aus, dass es zwar zweckmässig ist, die sich auf ein Verfahren inter partes beziehenden Handlungen vom Rechtsbehelf der Art. 11 und 12 auszuschliessen; dass es jedoch wünschenswert ist, dass die anwendbare Gesetzgebung der Vertragsparteien in einem solchem Fall angemessene Rechtsbehelfe vorsieht, dies unter Rücksichtnahme auf die gegenteiligen Interessen von Drittpersonen, welche nicht als Parteien am Verfahren teilnehmen.

6) Es wurde vereinbart, dass jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Vertrags und der dazugehörigen Ausführungsordnung auf gütlichem Wege durch Konsultation oder durch Vermittlung unter der Schirmherrschaft des Generaldirektors geregelt werden kann.

[^1]: Übersetzung des französischen Originaltextes

[^2]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 15/2009

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